Geh- und Radweg "Verbindung Alte B 8 - Donauradweg" in Kneiting; Beratung über eine neue Beschilderung


Daten angezeigt aus Sitzung:  2. Straßen- und Umweltausschuss, 30.05.2017

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Straßen- und Umweltausschuss (Gemeinde Pettendorf) 2. Straßen- und Umweltausschuss 30.05.2017 ö beratend 4

Sachverhalt

Ausgangslage:
Die betroffenen Fl.Nrn. 107 und 110, Gemarkung Kneiting, sind beides öffentliche, ausgebaute Feld- und Waldwege (Bestandsverzeichnis-Nrn. 67 und 68).

Nach der Beschlussfassung des Gemeinderates vom 01.08.2002 wurde zum Beginn des Geh- und Radweges an der alten B 8, Kneiting – Donauradweg, das VZ 240 mit dem Zusatzschild „Landwirtschaftlicher Verkehr bis 7,5 t frei“ (VZ 1026-36 mit VZ 1053-33) aufgestellt. Ab dem Abschnitt „Donauradweg“ wurde das VZ 240 ohne Zusatzschild angebracht, da dieser Bereich nicht mehr von der Landwirtschaft genutzt wird.

Die Überprüfung des Sachverhaltes hat nun ergeben, dass die Aufstellung des VZ 240 per se nur dann zulässig ist, wenn es sich um einen parallel zur Fahrbahn geführten Radweg handelt. Demzufolge wäre im Abschnitt des Radweges im Bereich der Fl.Nr. 107, Gemarkung Kneiting, unzulässig mit dem VZ 240 beschildert. 

Regelungsbedarf neu:
Im Zuge der Erneuerung des Wertstoffhofes und der nun vorgesehenen Befahrung eines Teilabschnittes der Fl.Nr. 103, Gemarkung Kneiting, wird künftig der abfließende Anliegerverkehr des Wertstoffhofes über die Fl.Nrn. 110 und 107, Gemarkung Kneiting, zurück auf die GVS „zur Alten Mühle“, Fl.Nr. 149/1, Gemarkung Kneiting, geführt. Die bestehende Beschilderung mit dem VZ 240 und dem Zusatzzeichen VZ 1026-36 ist insoweit für die neue Verkehrsnutzung  nicht mehr ausreichend bestimmt.

Da die Aufstellung des VZ 240 ohnehin nicht zulässig wäre, wird seitens der Verwaltung vorgeschlagen das VZ 250 „Verbot für Fahrzeuge aller Art“ mit dem Zusatzzeichen VZ 1020-12 „Radverkehr und Anlieger frei“ in den Bereichen anzubringen, in denen a) die „Blaubeschilderung“ unzulässig ist und b) auch der landwirtschaftliche Verkehr zulässig sein soll. Eine zusätzliche Beschränkung der zul. Gesamtmasse auf 7,5 t kann angedacht werden.

Diskussionsverlauf

Im Zuge der Neuregelung des Wertstoffhofes ist darauf zu achten, dass hier zukünftig ausfahrende Fahrzeuge diesen Weg benutzen. Zudem existiert ein Schreiben eines Bürgers, der auf die unrechtmäßige Beschilderung der derzeitigen Situation hinweist. Hier wird vor allem abgestellt, dass eine „Blau-Beschilderung“, sprich benutzungspflichtiger Geh- und Radweg, hier grundsätzlich nicht zulässig ist.
Die Thematik wurde 2002 bei einem Ortstermin mit der Polizei Nittendorf entsprechend so geregelt, entspricht aber wohl aktuell nicht mehr der gängigen Rechtsmeinung.

Der Straßen- und Umweltausschuss empfiehlt nach eingehender Besichtigung aller Bereiche, an der Abzweigung Zur Alten Mühle/Brücklgraben das Aufstellen des Verkehrszeichens VZ 250, Durchfahrt verboten, mit dem Zusatzschild „Radfahrer und Anlieger frei“.

Im Bereich der Einmündung Brücklgraben in den Donauradweg wird das Verkehrszeichen VZ 240, benutzungspflichtiger Fuß- und Radweg, entfernt. Im Bereich Donauradweg von Mariaort kommend wird die Beschilderung entsprechend der Regelung der Stadt Regensburg von Osten her geändert. Hier ist das VZ 260, Verbot für Krafträder und Pkws, erlassen, mit dem  Zusatzschild „Landwirtschaftliche Verkehre frei“. Das bisherige Schild VZ 240 wird entfernt. Damit wird eine einheitliche Regelung an beiden Enden des Donauradweges hergestellt.

Datenstand vom 18.08.2017 12:38 Uhr