Mit Antrag vom 22.05.2017 wird die erneute Durchführung auf den eingangs genannten Fl.Nrn. beantragt. Der Bauausschuss befasste sich bereits in seiner Sitzung vom 20.12.2012 mit einem gleichlautenden Antrag mit weiteren Fl.Nrn. und fasste zu jeder Fl.Nr. folgende, separate Beschlüsse:
Fl.Nr. 1243/2, Gemarkung Pettendorf, 12.340 m²
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Im Flächennutzungsplan ist die Fläche als landwirtschaftlich genutzte Fläche dargestellt. Am nördlichen Rand ist eine Hecke/Feldgehölz (in der freien Landschaft geschützt nach Art. 13e BayNatSchG); im Landschaftsplan ist die geplante Schaffung von Wegeverbindungen angedacht; im Grundstück befindet sich das Bodendenkmal Nr. 28 (Steinzeitliche Freilandstation, FundstNr. 6938/0573); eine Teilfläche befindet sich im Rückstaubereich des geplanten Hochwasserschutzes Reifenthal bzw. im Gewässerentwicklungsplan. Sie befindet sich nicht im Landschaftsschutzgebiet des Landkreises Regensburg vom 17.01.1989.
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Beschluss:
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Bürgermeister Obermeier schlägt vor, nur den östlichen Bereich bis etwa Mitte des Grundstücks auffüllen zu lassen. Der Bauausschuss verweigerte mit 1:7 Stimmen sein Einvernehmen.
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Fl.Nr. 1250, Gemarkung Pettendorf, 470.640 m²
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Im Flächennutzungsplan ist die Fläche als landwirtschaftlich genutzte Fläche, teilweise als Brachfläche, dargestellt. Die Festsetzung des Landschaftsplans beinhaltet in einigen Bereichen eine angedachte Entwicklung von Waldrändern. Eine Teilfläche befindet sich im Rückstaubereich des geplanten Hochwasserschutzes sowie im Randbereich des Dammfußes, hier läuft derzeit das Planfeststellungsverfahren „Hochwasserschutz Reifenthal“. Sie befindet sich im Landschaftsschutzgebiet des Landkreises Regensburg vom 17.01.1989.
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Beschluss:
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Die vom Hochwasserschutz betroffene Teilfläche muss von den Auffüllungen ausgegrenzt werden. Der Bauausschuss erteilte mit 8:0 Stimmen sein Einvernehmen.
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Fl.Nr. 1259, Gemarkung Pettendorf, 5.010 m²
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Im Flächennutzungsplan ist die Fläche als landwirtschaftlich genutzte Fläche, teilweise als Brachfläche dargestellt. Sie befindet sich im Landschaftsschutzgebiet des Landkreises Regensburg vom 17.01.1989.
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Beschluss:
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Der Bauausschuss erteilte mit 8:0 Stimmen sein Einvernehmen.
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Der Zweckverband zur Wasserversorgung Naab-Donau-Regen, Pettendorf, teilte in seiner Stellungnahme vom 19.12.2012 mit, dass die Aufschüttung zur Bodenverbesserung unter Umständen Abschnitte der Hauptversorgungsleitung betrifft, welche nur in Absprache mit dem Zweckverband durchgeführt werden sollten. Der WZV bittet deshalb darum, den Veranlasser zu informieren, sich vor Durchführung der Maßnahme mit dem Zweckverband in Verbindung zu setzen.
Bisherigen Anträgen auf Auffüllungen von landwirtschaftlichen Flächen (Bodenverbesserungsmaßnahmen) wurde unter folgenden, grundsätzlichen Auflagen das Einvernehmen erteilt:
1.
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Die Kosten evtl. auftretender Straßenschäden sind durch den Antragsteller zu beheben bzw. zu tragen.
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2.
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Beginn und Ende sind der Gemeinde Pettendorf drei Tage vorher anzuzeigen.
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3.
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Die Anfahrzeiten der Lkw wird auf Montag – Freitag, jeweils von 07:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr beschränkt.
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4.
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Es dürfen keine negativen Auswirkungen auf die Oberflächenwassersituation in diesem Bereich entstehen.
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Vor Abstimmung zu den einzelnen Bodenverbesserungsmaßnahmen beschloss der Bauausschuss einstimmig noch folgende grundsätzliche Voraussetzungen, unter denen das jeweilige Einvernehmen erteilt wird:
1. Die im Vortrag genannten Auflagen Nrn. 1 bis 4 sind in den Genehmigungsbescheid mit aufzunehmen. Des Weiteren wird auf eine evtl. erforderliche Antragstellung zum Befahren der öffentlichen Straßen bei bestehenden Verkehrsbeschränkungen gemäß der StVO hingewiesen.
2. Auf die Stellungnahme des Zweckverbandes zur Wasserversorgung der Gruppe Naab-Donau-Regen vom 19.12.2012 wird hingewiesen.
3. Die im Flächennutzungsplan der Gemeinde festgelegten Ziele sind zu beachten.
4. Die Auffüllungen, die ausschließlich auf Ackerböden vorgenommen werden dürfen, sind präzise darzustellen und in Absprache mit der Gemeinde und der Unteren Naturschutzbehörde auf ein erträgliches Maß zu beschränken.
5. An Steillagen sind reduzierte Auffüllhöhen zu verwenden.
6. Entlang des Gewässers III. Ordnung „Schwetze“ wird auf den Gewässerentwicklungsplan der Gemeinde Pettendorf verwiesen.
7. Die öffentlichen Feld- und Waldwege sind nach den Maßnahmen wieder ordnungsgemäß herzustellen.
Das Landratsamt Regensburg erteilte zu den beantragten Bodenverbesserungsmaßnahmen die Baugenehmigung Nr. S 43-2013-0003 vom 24.05.2013 mit folgenden Nebenbestimmungen:
Auflage des Bauamtes:
1. Die Auffüllung des Grundstücks Fl.Nr. 1243/2 der Gemarkung Pettendorf ist nicht zulässig. Der Antrag wurde insoweit mit Schreiben vom 08.05.2013 zurückgenommen.
Auflagen der Gemeinde Pettendorf:
2. Die Kosten evtl. auftretender Straßenschäden sind durch den Antragsteller zu beheben bzw. zu tragen.
3. Beginn und Ende sind der Gemeinde Pettendorf drei Tage vorher anzuzeigen.
4. Die Anfahrzeiten der Lkw wird auf Montag - Freitag jeweils von 07.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr beschränkt.
5. Es dürfen keine negativen Auswirkungen auf die Oberflächenwassersituation in diesem Bereich entstehen.
6. Die öffentlichen Feld- und Waldwege sind nach den Maßnahmen wieder ordnungsgemäß herzustellen.
Hinweise der Gemeinde Pettendorf:
Es wird auf eine evtl. erforderliche Antragstellung zum Befahren der öffentlichen Straßen bei bestehenden Verkehrsbeschränkungen gemäß der StVO hingewiesen.
Die Auffüllungen, die ausschließlich auf Ackerböden vorgenommen werden dürfen, sind präzise dazustellen und in Absprache 'mit der Gemeinde und der Unteren Naturschutzbehörde auf ein erträgliches Maß zu beschränken.
An Steillagen sind reduzierte Auffüllhöhen zu verwenden.
Entlang des Gewässers III. Ordnung "Schwetze" wird auf den Gewässerentwicklungsplan der Gemeinde Pettendorf verwiesen.
Auflagen des Wasserwirtschaftsamtes:
7. Die Auffüllhöhe darf antragsgemäß maximal 30 cm betragen. Um größere Auffüllhöhen zu vermeiden, ist aufgrund der zulässigen Auffüllfläche und -höhe die Anfuhr des Erdmaterials zu begrenzen. Die Auffüllfläche ist in regelmäßigen Abständen mit Pflöcken zu versehen, auf denen die Höhe der maximalen Auffüllung gekennzeichnet ist.
8. Zu den Grundstücksgrenzen und zu den Wegen ist ein 10m breiter Streifen von Auffüllungen freizuhalten. In diesen Schutzstreifen dürfen keine Auffüllungen vorgenommen werden, damit die Nachbargrundstücke nicht durch oberflächige Abschwemmungen aus der aufgefüllten Fläche beeinträchtigt werden. Der Oberflächenwasserabfluss darf durch die Auffüllung nicht verändert werden.
9. Damit eine Beeinträchtigung auf den Oberflächenwasserabfluss vermieden wird, ist die Auffüllung im Zeitraum der Geltungsdauer der Baugenehmigung innerhalb von 12 Monaten ab Beginn der Auffüllung abzuschließen.
10. Für die Auffüllung darf nur nicht durch Schadstoffe verunreinigtes natürliches Erdmaterial und Humus (ZO-Material) verwendet werden.
11. Der Bauherr muss eine verantwortliche fachkundige Person als Aufsichtsperson (verantwortlicher Leiter) benennen. Diese muss die Anlieferung und den Einbau des Materials überwachen.
12. Die Sickerfähigkeit der Fläche muss erhalten bleiben.
13. Das Gelände ist so zu modellieren, dass es zu keinem Zeitpunkt zu einer Beeinträchtigung durch abfließendes Oberflächenwasser kommen kann.
14. Nach erfolgter Auffüllung hat eine Abnahme bezüglich der Einhaltung der Auffüllfläche und Auffüllhöhe durch das Landratsamt zu erfolgen.
Zum Antrag vom 22.05.2017:
Dem Antrag liegt ein Begleitschreiben vom 22.05.2017 bei. Darin wird u.a. vom Antragsteller erklärt, dass steinfreier Erdaushub-Humus und Bodenabtrag aus Bauvorhaben in einer Höhe von ca. 30 cm zur Bodenverbesserung aufgetragen werden soll. Die Zufahrten zu den Flächen beginnen an der Kreisstraße und sind alle im Privateigentum. Die Begründung ist inhaltlich identisch mit der vom 10.12.2012.
Stellungnahme ZV zur Wasserversorgung Naab-Donau-Regen vom 20.06.2017:
In den Grundstücken Fl.Nrn. 1243/2 und 1250 verläuft eine Hauptleitung AZ 300 des Zweckverbandes. Die mit der Bodenverbesserung beabsichtigte Auftragung von Humus sollte im Schutzbereich der Hauptversorgungsleitung (4 m links und rechts zur Rohrgrabenmitte) eine Höhe von 30 cm nicht überschreiten.