Es wird beabsichtigt, ein Einfamilienhaus (11,97 x 9,47 m) mit einer Doppelgarage (6,00 x 6,00 m) abweichend von den Festsetzungen des Bebauungsplanes zu errichten. In folgenden Punkten soll von den Festsetzungen des Bebauungsplanes abgewichen werden:
Lfd.Nr.
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Festsetzung
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Bebauungsplan
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Bauantrag
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1.
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Wandhöhe ü NN
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379,25 m
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379,85 m
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2.
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Höhe Aufschüttung
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max. 0,5 m
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von 0,5 m bis 1,2 m
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3.
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Dachfarbe
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Ziegelrot / Dunkelbraun
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Dunkel-Anthrazit
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4.
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Grundflächenzahl
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0,25
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0,27
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Die Abweichungen werden wie folgt begründet, der entsprechende Antrag vom 09.06.2017 liegt dem Bauantrag bei:
Begründung zu 1 (Wandhöhe):
Die im Bebauungsplan festgesetzte maximale Wandhöhe von 379,25 über Normal-Null (1.2.2) berücksichtigt nur bedingt eine Bebauung der Parzelle mit einer E+1 Ausführung. So hat die Festsetzung zur Folge, dass deren Einhaltung bei unserer zweigeschossigen Bebauung straßenseitig eine erhebliche Benachteiligung für uns darstellt.
Die Erdgeschossebene müsste deutlich unter dem Straßenniveau liegen, was bei der topologischen Situation städtebaulich in Bezug auf die Erschließungsstraße nicht gewünscht sein kann, und auf Grund des Aufkommens des Oberflächenwassers im Feld- und Straßenbereich bei unserer Situation eher bedrohlich scheint. Eine "Tieferlegung" des Erdgeschossniveaus unter dem Straßenbereich würde erheblichen Mehraufwand zum Gebäudeschutz bedeuten und widerspricht auch nicht der Grundhaltung aus Punkt 1.9 des Bebauungsplans in dem gefordert wird, dass die Grundstückshöhen auch an die benachbarten Grundstücke angepasst werden sollen. Die Höhe der Abweichung beträgt 60 cm. Die Befreiung ist aus unserer Sicht städtebaulich vertretbar. nachbarverträglich und mit öffentlichen Belangen vereinbar. Eine Abstandsflächenverletzung findet nicht statt.
Begründung zu 2 (Aufschüttung):
Als Folgeabweichung aus Punkt 1 ergibt sich die Notwendigkeit einer Geländeaufschüttung, die von den Forderungen (2.1.6) des Bebauungsplans abweicht. Diese reicht lediglich in Teilbereichen bis zu maximal 120 cm über dem Urgelände. was von dem festgesetzten Maß (max. 50 cm) um 70 cm abweicht.
Da es sich lediglich um Teilbereiche der Flächen handelt und die Aufschüttung im Nachbarvergleich in dieser Höhe scheinbar keine Ausnahme darstellt, halten wir die Abweichung für vertretbar. Zur Kompensation planen wir bei der Gestaltung der Freianlagen weit ausgedehnte Höhenanpassungen in Kombination mit leichten Abstufungen. deren Höhenvorsprünge maximal bis zu 50 cm reichen. Die geringfügige Überschreitung ist städtebaulich vertretbar, nachbarverträglich und mit den öffentlichen Belangen vereinbar.
Begründung zu 3 (Dachfarbe):
Der Bebauungsplan „Auf der Wiese“ legt für die Gebäude die Farbe „Ziegelrot“ bzw. „Dunkelbraun“ für die Dacheindeckung fest. die sich mit unserer Planung nur schwer vereinbaren lässt. Die geforderte Festlegung widerspricht eklatant der geplanten farblichen Gesamtanmutung des zeitgemäßen Neubaus. Wir erbeten bei der Prüfung der Abweichung das Gesamtszenario der neuen Bebauung im Zusammenhang mit der Tektur der gewachsenen Dachlandschaft Reifenthals heranzuziehen.
Die Abweichung widerspricht in keiner Weise dem Ortsbildcharakter. Die Befreiung ist städtebaulich vertretbar, nachbarverträglich und mit den öffentlichen Belangen vereinbar.
Begründung zu 4 (Grundflächenzahl - GRZ):
Durch die Stellung der Gebäude innerhalb des Grundstücks und dem Bedarf nach möglichst viel freien Flächen im Süd-Westen des Grundstücks ergibt sich eine geringfügige Überschreitung der Grundflächenzahl 0,27 statt 0,25. Zur Kompensation werden die Pflasterbeläge in der Zufahrt mit einem hohen Versickerungsgrad verwendet. Darüber hinaus darf gemäß § 19 Abs. 4 Nr. 3 BauNVO die zulässige Grundfläche für Garagen und Zufahrten mit 50% überschritten werden, höchstens jedoch bis zu einer GRZ von 0,8. Unsere Überschreitung beträgt lediglich 18% bei einer GRZ von 0,27.
Wir halten diese Abweichung auf Grund des Maßes für geringfügig. Sie ist städtebaulich vertretbar, nachbarverträglich und mit öffentlichen Belangen vereinbar. Die Grundzüge der Planung bleiben unberührt.