Bebauungsplan "Pettendorf-Südwest" - Änderungsverfahren durch Deckblatt Nr. 1 im Bereich der Parzellen 31 - 34; a) Beratung und Beschlussfassung über die während der Beteiligung der Behörden und sonstigen Fachstellen (§ 4 Abs. 2 BauGB) eingegangenen Stellungnahmen und Anregungen b) Satzungsbeschluss


Daten angezeigt aus Sitzung:  7. Gemeinderat, 06.07.2017

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Pettendorf) 7. Gemeinderat 06.07.2017 ö beschließend 8

Sachverhalt

Mit Schreiben vom 27.04.2017 wurden im Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstigen Fachstellen gemäß § 4 Abs. 2 BauGB diese bis 29.05.2017 um Abgabe einer Stellungnahme gebeten. In diesem Zeitraum gingen 17 Stellungnahmen und Anregungen ein.

Keine Äußerungen wurden vorgebracht von:

Lfd.Nr.
Fachstelle/Behörde
Schreiben vom
1.
Gemeinde Sinzing
02.05.2017
2.
Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung, Regensburg
03.05.2017
3.
Wasserwirtschaftsamt Regensburg
03.05.2017
4.
Deutsche Telekom Technik GmbH, Regensburg
15.05.2017
5.
REWAG & Co. KG, Regensburg
19.05.2017
6.
Bayernwerk AG, Parsberg
24.05.2017
7.
Amt für Ernährung. Landwirtschaft und Forsten, Regensburg
26.05.2017
8.
Landratsamt Regensburg, Sachgebiet Denkmalschutz
04.05./30.05.2017
9.
Landratsamt Regensburg, Sachgebiet Tiefbau, Kreisbauhof
16.05./30.05.2017
10.
Landratsamt Regensburg, Sachgebiet Verkehrsentwicklung, ÖPNV
19.05./30.05.2017
11.
Landratsamt Regensburg, Sachgebiet Bauaufsicht, Bauüberwachung
05.05./30.05.2017
12.
Landratsamt Regensburg, Sachgebiet Staatliches Abfallrecht, Wasserrecht
16.05./30.05.2017
13.
Landratsamt Regensburg, Sachgebiet Immissionsschutz
17.05./30.05.2017
14.
Landratsamt Regensburg, Sachgebiet Natur- und Landschaftsschutz
04.05./30.05.2017
15.
Landratsamt Regensburg, Kreisbrandrat
22.05./30.05.2017

Beschluss:

Der Gemeinderat nimmt die eingegangenen Schreiben lfd. Nrn. 1 - 15 zur Kenntnis.

  17 : 0   Stimmen


16. Landratsamt Regensburg, Sachgebiet Kommunale Abfallentsorgung:
Mit Schreiben/Stellungnahme vom 16.05./30.05.2017 wird zum vorgenannten Bauleitplan-Verfahren bzw. zur Befahrbarkeit der im o.g. Bebauungsplan vorgesehenen Straßenzüge durch Entsorgungsfahrzeuge (Restmüll, Altpapier, Sperrmüll usw.) nach Rücksprache mit dem derzeit zuständigen Entsorgungsunternehmen wie folgt Stellung genommen:

Aufgrund berufsgenossenschaftlicher Vorschriften dürfen Entsorgungsfahrzeuge (außer zu Wendezwecken) nur vorwärts fahren. Entsprechend dieser Regelungen müssen Sackgassen, wenn sie befahren werden sollen, eine ausreichend große Wendemöglichkeit aufweisen. Der Mindestdurchmesser, den ein heute üblicherweise eingesetztes Müllfahrzeug (mit 3-4 Achsen und einer Länge von rd. 10 m) für ein Wendemanöver benötigt, beträgt mindestens 18 m. Dabei muss der Mittelpunkt überfahrbar sein.

Beim Befahren von Straßen muss außerdem sichergestellt sein, dass für die am Fahrzeug befindlichen Personen keine Quetschgefahr besteht. Zu diesem Zweck muss beiderseits des Entsorgungsfahrzeuges ein Freiraum von mindestens 0,5 m Breite vorhanden sein. Die Bereitstellung der im Rahmen des Holsystems zu entsorgenden Abfall- und Wertstofffraktionen muss gem. § 14 ff. Abfallwirtschaftssatzung des Landkreises Regensburg (AWS) an anfahrbaren Stellen erfolgen.

Privatgrundstücke oder Straßen, die keine öffentlich gewidmeten Straßen im Sinne des Straßen- und Wegerechts (Art. 3, 53 Bayer. Straßen- und Wegegesetz) sind, werden nur nach ausdrücklicher Beauftragung mit umfassender Haftungsfreistellung für den Landkreis Regensburg und die Entsorgungsunternehmen durch den/die Eigentümer befahren (§ 16 Abs. 7 AWS).

Die Betrachtung des vorliegenden Bebauungsplanes unter den vorgenannten Gesichtspunkten führt deshalb zu folgendem Ergebnis: Die Bewohner der an den drei Stichstraßen gelegenen Parzellen müssen ihre Abfallbehälter, Sperrmüll, Altreifen usw. bei den mit "M" bezeichneten Stellflächen zur Entleerung/Abholung bereitstellen, weil dort jeweils zulässige Wendemöglichkeiten für Entsorgungsfahrzeuge fehlen. Es wird empfohlen, diese Hinweise im Bebauungsplan mit aufzunehmen.

Stellungnahme Planer:
Der Hinweis, dass der Müll an der Sammelstraße zur Abholung bereit zu stellen ist, war auf Seite 31 schon im Gesamt-B-Plan enthalten. Wir nehmen das aber nochmal auf in die Hinweise zur Tektur.

Beschluss:

Der Gemeinderat beschließt, den Hinweis des Sachgebietes „Kommunale Abfallentsorgung“ analog des Hinweises Nr. 10 des Gesamtbebauungsplanes in die Änderung durch Deckblatt Nr. 1 aufzunehmen.

16   :  1 Stimmen


17. Landratsamt Regensburg, Sachgebiet Bauleitplanung:
Mit Schreiben/Stellungnahme vom 29.05./30.05.2017 wird festgestellt, dass die in der Stellungnahme vom 31.03.2017 vorgebrachten Einwände fast voll ständig eingearbeitet wurden, so dass seitens des Sachgebietes S 41, Bauleitplanung, Einverständnis mit der Planung besteht.

Der Entwurf des gegenständlichen Deckblattes Nr. 1 vom 10.04.2017 lässt darauf schließen, dass die Baufenster der Parzellen 32 und 33 den bauordnungsrechtlichen Brandschutzabstand von 2,50 m nicht einhalten. Dem Lageplan im Maßstab 1/500 kann für die Parzelle 32 nach Osten hin ein Abstand von 2,00 m und für die Parzelle 33 nach Westen hin ein Abstand von 2,25 m entnommen werden.
Um die Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Brandschutzabstände sicherzustellen, empfehlen wir diese im Lageplan zu bemaßen.

Stellungnahme Planer:
Die Vermassung einer Baugrenze von einer Parzellengrenze, die unverbindlich ist, und sogar geändert werden kann, halten wir nicht für richtig. Ersatzweise soll der Abstand zwischen den Baugrenzen der drei Häuser jeweils mit min. 5,0 m vermasst werden. In die Hinweise ist dann ggf. noch aufzunehmen, dass eine Bebauung näher als 2,5 m an der Grenze (wegen abweichender Bauweise zulässig!) nur dann möglich ist, wenn die brandschutzrechtlichen Belange durch entsprechende Abstandsflächenübernahmen berücksichtigt werden.

Stellungnahme Verwaltung:
Entgegen der Auffassung des Planers handelt es sich hier nicht um eine unverbindliche Parzellengrenze, sondern um eine zu beachtende Flurstücksgrenze, da die Parzellierung bereits mittels einer sog. „Sonderung“ (= Planvermessung) durch das Vermessungsamt vorgenommen wurde. Die geforderte Vermaßung sollte daher im Lageplan zum Deckblatt eingezeichnet werden. Zur Sicherstellung der Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Brandschutzabstände ist für die betroffenen Parzellen zusätzlich ein Hinweis aufzunehmen, in dem eine Abstandsflächenübernahmeerklärung der jeweiligen Eigentümer eingefordert wird.

Beschluss:

Der Gemeinderat beschließt, die geforderte Vermaßung in den Lageplan der Deckblattänderung aufzunehmen. Des Weiteren wird ein Hinweis auf die erforderliche Abstandsflächenübernahmeerklärung der Eigentümer der Parzellen 32 und 33 mit aufgenommen.

17   :  0 Stimmen


Die Verwaltung wird beauftragt, die heute beschlossenen, rein redaktionellen Ergänzungen/Änderungen in die Planung einarbeiten zu lassen.

Diskussionsverlauf

Bürgermeister Obermeier erläutert zu den jeweiligen Einwendungen den Sachverhalt. Im Gemeinderat besteht kein weitergehender Diskussionsbedarf.

Beschluss

Nachdem aus den Verfahrensschritten gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB nur redaktionelle Änderungen des Entwurfes zu veranlassen sind, ergeht folgender Satzungsbeschluss:

Der Gemeinderat beschließt die Änderung des Bebauungsplans mit integriertem Grünordnungsplan „Pettendorf-Südwest“ durch Deckblatt Nr. 1 mit den heute beschlossenen Änderungen in der Fassung vom 10.04.2017 als Satzung.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

Datenstand vom 16.02.2018 14:33 Uhr