DE Kneiting; Festlegung des Platzumgriffs Dorfplatz Kneiting
Daten angezeigt aus Sitzung:
8. Gemeinderat, 03.08.2017
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt
Die Baumaßnahmen im Rahmen der Dorferneuerung Kneiting BA II sind weit fortgeschritten und werden voraussichtlich im Oktober diesen Jahres abgeschlossen. Die Maßnahme wird vom Amt für Ländliche Entwicklung ALE bezuschusst, weitere Finanzierungmittel werden entsprechend der Ausbaubeitragssatzung (ABS) von den Anliegern sowie von der Gemeinde getragen. Davon ausgenommen sind nach Beschlusslage durch den Gemeinderat die beiden Plätze „Kapellenplatz“ und „Dorfplatz“, die nicht umgelegt werden sollen.
Für den Dorfplatz ist nunmehr der konkrete Umgriff festzulegen, damit dies bereits bei der Rechnungslegung entsprechend zugeordnet werden kann.
Der Umgriff ergibt sich konsequenterweise aus der Platzgestaltung (Anlage, orange umrandet). Insbesondere sind hierbei die Beleuchtung, der Pavillon, die Informationstafeln, die Bepflanzung, die Fahnenmasten inklusive der höherwertigen Pflasterung im Umgriff des Dorfhauses zu berücksichtigen. Diese sind einer Gesamtgestaltung zugeordnet und aus Sicht der Verwaltung auch inklusive des anteiligen Straßenanteils zu erfassen.
Zusätzlich schlägt die Verwaltung vor, den Zugangsbereich zum Alten Friedhof Kneiting an der Ostseite der Kirchgasse (Stufen und Pflasterbereich, blau umrandet) ebenfalls aus den Umlegungskosten für die Kirchgasse herauszunehmen, da diese Gestaltung eine besondere Erschließungsfunktion für den Friedhof darstellt.
Diskussionsverlauf
Bürgermeister Obermeier erläutert den Sachverhalt. Gemeinderat Dr. Schweiger weist darauf hin, dass aus seiner Sicht durch die Platzgestaltung die unmittelbaren Anlieger einen eindeutigen Vorteil erhalten, der eine Herausnahme des Platzes aus den umlagepflichtigen Kosten als Ganzes nicht rechtfertigt. Aus seiner Sicht besteht mit der getroffenen Grundsatzentscheidung des Gemeinderates grundsätzliche Einverständnis, er vertritt jedoch die Auffassung, zukünftig sollte nur der Differenzbetrag zwischen der normalen Erschließung und der höherwertigen Ausführung aufgrund der Platzgestaltung aus der Umlage genommen werden.
GL Antretter weist darauf hin, dass bei dieser Argumentation zu berücksichtigen sei, dass nach dem Straßenausbaubeitragsrecht und der geltenden Satzung der Begriff des unmittelbaren Anliegers weiter greift und alle Anlieger der Keltenstraße heranzuziehen wären, insoweit auch die, die nicht direkt am Platz anliegen. Dies gelte insoweit auch für die Umlegung des Differenzbetrages. Gemeinderat Amann argumentiert, dass sich nach seiner Auffassung durch die höherwertige Platzgestaltung für niemand unmittelbare Vorteile ergeben, selbst für die direkten Anlieger am geplanten Umgriff. Aus diesem Grund sei in der Grundsatzentscheidung zu den beiden Plätzen entschieden worden, diese nicht umzulegen. Bürgermeister Obermeier macht in diesem Zusammenhang nochmals deutlich, dass eine Herausnahme des Platzes bereits durch Grundsatzbeschluss entschieden wurde. Festgelegt wird der eigentliche Umgriff des Platzes, eine erneute Grundsatzdebatte sei nicht zielführend. Nachdem die wesentlichen Argumente ausgetauscht wurden, schlägt Bürgermeister Obermeier vor, über den Vorschlag der Verwaltung zu entscheiden.
Beschluss
Der Gemeinderat stimmt dem Vorschlag der Verwaltung zu.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0
Datenstand vom 19.02.2018 08:05 Uhr