Vollzug des Bayer. Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG); Einwendung gegen die Einziehung des öffentlichen Feld- und Waldweges "Greifenberg", Fl.Nr. 649, Gemarkung Kneiting


Daten angezeigt aus Sitzung:  8. Gemeinderat, 03.08.2017

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Pettendorf) 8. Gemeinderat 03.08.2017 ö beschließend 5

Sachverhalt

Der Gemeinderat beschloss in seiner Sitzung vom 02.02.2017, dass der nicht ausgebaute, öffentliche Feld- und Waldweg „Greifenberg“, Fl.Nr. 649, Gemarkung Kneiting, in der Flur jegliche Verkehrsbedeutung verloren hat. Er ist demzufolge nach Art. 8 Abs. 1 BayStrWG einzuziehen.

Die Verwaltung hat das erforderliche Verfahren nach dem BayStrWG durchgeführt und die Einziehung mit Bekanntmachung vom 31.03.2017 öffentlich angekündigt. Die Verfügung war nach dem BayStrWG ab 01.07.2017 möglich.

Gegen die Einziehung legte ein Anlieger form- und fristgere cht Einspruch ein, da er die die Zufahrt für seine in unmittelbarer Nähe befindlichen Feldgrundstücke benötigt. Dem Einspruch kann aus Sicht der Verwaltung nicht abgeholfen werden. Hierfür sind folgende Gründe maßgeblich:

Die Bewirtschaftung der angrenzenden Felder ist über anderweitige Zufahrten gesichert. Dem Anlieger kann zugemutet werden, diese Zufahrten zu nutzen. Es besteht seitens des Anliegers kein schutzwürdiges Vertrauen dafür, die Feldgrundstücke ausschließlich über die Fl.Nr. 649, Gemarkung Kneiting, anzufahren. Der Anliegergebrauch regelt sich im Übrigen nach Art. 17 Abs. 1 BayStrWG, nachdem Anliegern grundsätzlich kein Recht zusteht, dass eine Straße nicht geändert oder eingezogen werden kann. Selbst wenn man von einer erheblichen Erschwernis i. S. d. § 17 Abs. 2 BayStrWG ausgehen würde, ist durch die bestehenden alternativen Zufahrtsmöglichkeiten de facto Abhilfe geschaffen.

Das individuelle Interesse des Anliegers steht hinter dem öffentlichen Interesse zurück. So ist die neben der fehlenden Verkehrsbedeutung zusätzlich zu berücksichtigen, dass die frei werdende Fläche im Rahmen eines notwendigen Flächentausches zur Umsetzung der Verbesserung des Steilstückes „Amselbergweg“ zwingend erforderlich ist.

Die Einziehung kann entsprechend nach Ablauf der dreimonatigen Frist gemäß § 8 Abs. 1 BayStrWG verfügt werden.

Diskussionsverlauf

Bürgermeister Obermeier erläutert den Sachverhalt und zeigt dem Gemeinderat im GIS-System sowohl die Lage der Grundstücke als auch die bestehenden Alternativzufahrten. Die Einziehung sei insoweit sachgerecht, da es für den Eigentümer jederzeit möglich ist, sein Grundstück über diese Zufahrten zu erreichen. Im Gemeinderat besteht kein weitergehender Diskussionsbedarf.

Beschluss

Der Gemeinderat stellt fest, dass dem Einspruch des Anliegers nach Abwägung des individuellen Interesses an der Zuwegung und des öffentlichen Interesses an der Einziehung, nicht abgeholfen werden kann. Die Einziehung wird zum nächst möglichen Zeitpunkt verfügt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

Datenstand vom 19.02.2018 08:05 Uhr