Entgegen der Geschäftsordnung des Gemeinderates befasst sich mit diesem Bauantrag nicht der eigentlich zuständige Bauausschuss, sondern der Gemeinderat. Begründet wird dies mit der Dringlichkeit der Angelegenheit und um dem Bauherrn die Möglichkeit zu geben, dass Vorhaben noch vor Einbruch des Winters zu realisieren.
Zum Vorhaben:
Der Inhaber des Autohauses an der Schloßstraße beabsichtigt dieses um einen Werkstattteil (EG) und um Büroräume zu erweitern. Das geplante Gebäude weist Ausmaße von 9,96 x 8,49 m und soll mit einem Pultdach (DN 6°) ausgeführt werden.
Für die geplante Dachneigung (DN 6°) ist eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes erforderlich, da die festgesetzte Dachneigung bei Pultdächern 7 bis 14° beträgt. Die Abweichung ist geringfügig, städtebaulich vertretbar und passt sich dem Bestandsgebäude an.
Durch die neue Bebauung ändert sich die bisherige Grundflächenzahl von derzeit 0,74 (zulässig max. 0,8). Die detaillierte Berechnung der neuen GRZ liegt bei, diese ergibt nun 0,75 und ist somit noch im zulässigen Rahmen.
Nachbarunterschriften:
Das Vorhaben/Grundstück grenzt ausschließlich an gemeindliche Flächen an, weitere Nachbarn sind nicht zu beteiligen.
Erschließung:
Das Grundstück ist über die Schloßstraße und den öffentlichen Parkplatz Fl.Nr. 78/10 straßenmäßig erschlossen, die Kanalisation (Trennsystem) und Wasserversorgung ist sichergestellt.
Stellplätze:
In der ursprünglichen Baugenehmigung vom 25.10.2011 wurden für die Errichtung des Autohauses mit Werkstatt- und Ausstellungsgebäude 33 Stellplätze nachgewiesen. Nach der Errichtung von zusätzlichen Gebäuden in den Jahren 2012 bzw. 2014 und der nun geplanten Erweiterung sind gemäß der Stellplatz- und Garagensatzung der Gemeinde nunmehr insgesamt 55 Stellplätze nachzuweisen.
Gemäß dem beigefügten Stellplatznachweis vom 19.07.2017 werden auch 55 Stellplätze dargestellt. In der Berechnung zum Stellplatznachweis werden unter anderen 42 Stellplätzen für die 7 Reparaturstände angegeben, dies entspricht 6 Stellplätze pro Reparatur-/Wartungsstand des Autohauses. Nachdem diese Festsetzung für die Bauverwaltung nicht ganz schlüssig war, wurde diesbezüglich Rücksprache mit dem Landratsamt Regensburg gehalten. Die Bauabteilung am Landratsamt Regensburg ist ebenfalls der Meinung, dass diese Festsetzung nicht mehr zeitgemäß ist, eine Befreiung auf z.B. max. 2 Stellplätze pro Reparaturstand würde das Landratsamt mittragen.
Durch diese Befreiung gilt die Stellplatzpflicht vollends erfüllt, eine Schaffung von Stellplätzen auf Fremdgrundstücken ist nicht erforderlich.