Der Gemeinderat der Gemeinde Pettendorf erlässt für den in Planung befindlichen Bebauungsplan „Schwetzendorf II“ nachfolgende Veränderungssperre:
Satzung
über die Veränderungssperre für die
Flur-Nr. 1276, Gemarkung Pettendorf (östl.: Dorfstraße, nördl.:Aubergstraße)
vom 11.01.2018
Die Gemeinde Pettendorf erlässt aufgrund der §§ 14 und 16 des Baugesetzbuches sowie Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) folgende Satzung:
§ 1
Räumlicher Geltungsbereich
(1) Für das Flurstück, Fl.Nr. 1276 der Gemarkung Pettendorf (Dorfstraße, Ecke Aubergstraße wird eine Veränderungssperre angeordnet.
(2) Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre besteht im vollständigen Bereich der Fl.Nr. 1276, Gemarkung Pettendorf, das künftig im Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan „Schwetzendorf II“ liegt. Der Geltungsbereich stellt sich in der Planskizze wie folgt dar:
§ 2
Verbote
(1) Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB dürfen nicht durchgeführt werden und bauliche Anlagen dürfen nicht beseitigt werden.
(2) Erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen des Grundstücks und baulicher Anlagen, der Veränderung nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, dürfen nicht vorgenommen werden.
§ 3
In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten
(1) Die Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Sie tritt außer Kraft, wenn und soweit der für den Geltungsbereich dieser Satzung aufzustellende Bebauungsplan „Schwetzendorf II“ in Kraft getreten ist, spätestens nach Ablauf des 26.01.2020.
Der Gemeinderat der Gemeinde Pettendorf hat die Satzung am 11.01.2018 beschlossen.
Hinweis zu § 18 BauGB
Dauert die Veränderungssperre länger als vier Jahre über den Zeitpunkt ihres Beginns oder der ersten Zurückstellung des Baugesuchs nach § 15 Abs. 1 BauGB hinaus, so ist den Betroffenen für den dadurch entstandenen Vermögensnachteil eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten (§ 18 Abs. 1 BauGB). Der Entscheidungsberechtigte kann die Entschädigung verlangen, wenn die im vorangegangenen Satz bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung bei der Gemeinde Pettendorf schriftlich beantragt (§ 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 BauGB).
Pettendorf, den 11.01.2018
Eduard Obermeier
Erster Bürgermeister