Neubau Gewerbe (Lagerhalle u. Verkaufsraum) mit Wohnhaus und Garagen auf Fl.Nrn. 82/21 und 82/22, Gemarkung Pettendorf (Parzellen G2 und G3 im Baugebiet "Pettendorf-Südwest")
Daten angezeigt aus Sitzung:
3. Bauausschuss, 15.03.2018
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt
Die vorgelegte Planung untergliedert sich in verschiedene bauliche Anlagen die sich wie folgt darstellen:
- Lagerhalle in den Ausmaßen von 17,99 x 11,865 m (Hauptgebäude 1)
Verkaufsraum mit Büro und Küche in den Ausmaßen von 10,99 x 11,865 m,
Immissionsschutzwand (h = 2,50 m) auf einer Länge von 12.04 m,
Garage in den Ausmaßen 7, 60 x 6,50 m (zu Hauptgebäude 2)
Wohnhaus (12,99 x 11,49 m) mit separatem Technikraum (Hauptgebäude 2)
Für die Realisierung der Vorhaben werden einige Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes erforderlich, die sich wie folgt darstellen:
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Bebauungsplan
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Bauplan
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Wandhöhe Lagerhalle (Hauptgebäude 1)
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4,00 m (eingeschossig)
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5,25 m
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Dachgestaltung Halle
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Flachdach (eingeschossig)
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Satteldach
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Dachüberstand Halle
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max. 1,20 m
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Vordach mit 2,20 m
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Giebelhöhe Wohnhaus (Hauptgebäude 2)
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8,50 m
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9,00 m
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Längen/Seitenverhältnis Wohnhaus
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5 : 4
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4,52 : 4
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Baulinie (Hauptgebäude 2)
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gem. Plandarstellung
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Abweichung von ca. 6 m
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Der erforderliche Antrag auf Befreiung mit Begründung gemäß BayBO liegt bei.
Sonstiges:
Die Lagerhalle ist länger als 16,00 m, daher muss auf beiden Seiten die volle Abstandsfläche eingehalten werden. Dies betrifft im Norden des Grundstücks G2 die angrenzende Fl.Nr. 82/20, Gemarkung Pettendorf, die sich noch im Eigentum der Gemeinde befindet. Ein entsprechender Antrag auf Abweichung mit Begründung liegt bei.
Nicht in der Planung enthalten ist die festgesetzte Immissionsschutzwand mit einer Höhe von 2,50 m im Osten des Grundstücks G3 (Textliche Festsetzungen 3.1 f) und 7c).
Diskussionsverlauf
Nach eingehender Diskussion im Gremium besteht weitgehender Konsens zu den Befreiungen, der abweichenden Giebelhöhe des Hauptgebäudes 2 (Wohngebäude) wird nicht zugestimmt.
Beschluss
Der Bauausschuss erteilt sein Einvernehmen und ist mit den erforderlichen Befreiungen (ohne Giebelhöhe Wohnhaus) von den Festsetzungen des Bebauungsplanes unter folgenden Voraussetzungen einverstanden:
- Die festgesetzte Giebelhöhe des Hauptgebäudes 2 (Wohngebäude) von 8,50 m ist
einzuhalten.
- Sollte für die Abstandsflächenregelung im Bereich der Lagerhalle eine Abstandsflächenübernahmeerklärung erforderlich werden, so ist diese vom Bauherrn nachzureichen.
Die festgesetzte Immissionsschutzwand mit einer Höhe von 2,50 m im Osten des Grundstücks G3 (Textliche Festsetzungen 3.1 f) und 7c) ist bis zur Bezugsfertigkeit der Gebäude auf den Fl.Nr. 82/12 bis 82/15 auf Kosten des Antragstellers herzustellen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0
Datenstand vom 23.04.2018 14:55 Uhr