Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage auf Fl.Nr. 62/3, Gemarkung Kneiting (Kirchgasse, Kneiting)


Daten angezeigt aus Sitzung:  10. Bauausschuss, 21.11.2019

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Pettendorf) 10. Bauausschuss 21.11.2019 ö beschließend 2

Sachverhalt

Der Bauausschuss befasste sich bereits mit einer Bauvoranfrage zu diesem Vorhaben in seiner Sitzung vom 21.02.2013 und beschloss, dieser sein Einvernehmen zu erteilen. Das Landratsamt Regensburg hat hierzu den beantragten Vorbescheid Nr. S 43-2013-0277 am 21.06.2013 unter Auflagen und Bedingungen erteilt.

Es wird nun beabsichtigt, ein Einfamilienhaus in E+1-Bauweise mit Satteldach (DN 23°) in den Ausmaßen von 11,49 x 9,99 m und einem Anbau/Garage (8,24 x 7,74 m) zu errichten.

Erschließung:
Die straßenmäßige Erschließung ist über die „Kirchgasse“ und die Privatzufahrt sichergestellt. Laut Stellungnahme des WZV Naab-Donau-Regen vom 20.11.2019 ist die Erschließung Wasser für das Grundstück sichergestellt. Der Anschluss Abwasser ist bereits über die Stichstraße 62/4 (privat) vorhanden und auch für dieses Grundstück zu nehmen.

Teilabbruch der Stützmauer:
Entlang des Grundstücks an der Kirchgasse führt aufgrund der versetzten Höhenlage eine Stützmauer der Gemeinde. Wie den Antragsunterlagen/Planzeichnungen zu entnehmen ist, wird ein Teilabbruch der Stützmauer beabsichtigt. Dem kann von Seiten der Gemeinde nur im absolut notwendigen Maß nach vorheriger Absprache stattgegeben werden. Die Arbeiten an der Mauer (Teilabbruch, Schaffung Arbeitsraum) dürfen nur in fachgerechter Art und Weise ausgeführt werden. Auf dies wurde bereits im Vorbescheid vom 21.06.2013 verwiesen.

Denkmalschutz:
Die zur Bebauung vorgesehene Teilfläche ist im Flächennutzungsplan als Bodendenkmal Nr. 14 (Vorgeschichtliches Grabenwerk mit Doppelgraben, vielleicht ein hallstattzeitlicher „Herrenhof“, FundstNr. 6938/0988) dargestellt. Dem Landratsamt Regensburg ist der Sachverhalt bereits bekannt, entsprechende Schritte wurden bereits in Zusammenarbeit mit dem Landesamt für Denkmalpflege vorbereitet. Der erforderliche Antrag gemäß Art. 7 Abs. 1 DSchG auf denkmalpflegerische Erlaubnis liegt dem heutigen Antrag jedoch nicht bei.

Nachbarunterschriften:
Die Nachbarunterschriften liegen vollständig vor.

Beschluss

Der Bauausschuss erteilt sein Einvernehmen unter folgenden Voraussetzungen:
  1. Die Erschließung Kanal ist über den bereits vorhandenen Grundstücksanschluss sicherzustellen,
  2. dem Teilabbruch der Stützmauer wird von Seiten der Gemeinde nur im absolut notwendigen Maß nach vorheriger Absprache stattgegeben. Die Arbeiten an der Mauer (Teilabbruch, Schaffung Arbeitsraum) dürfen nur in fachgerechter Art und Weise ausgeführt werden,
  3. der erforderliche Antrag auf denkmalpflegerische Erlaubnis gemäß Art. 7 Abs. 1 DSchG ist nachzureichen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

Datenstand vom 12.12.2019 19:45 Uhr