Ortsrecht; Erlass einer Änderungssatzung für die Erhebung der Hundesteuer


Daten angezeigt aus Sitzung:  10. Gemeinderat, 01.10.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Pettendorf) 10. Gemeinderat 01.10.2020 ö beschließend 2

Sachverhalt

Ausgangslage
Die Gemeinde Pettendorf hat mit die Hundesteuersatzung vom 15.09.1980 erlassen. Diese wurde zuletzt mit Änderungssatzung vom 15.04.2010 hinsichtlich des Steuermaßstabs und des Steuersatzes (§ 5) angepasst.

Die derzeit einschlägige Satzung sieht für den ersten Hund eine Steuer von 30 € vor, dieser Betrag wurde 2006 festgesetzt. Der Steuersatz ist gestaffelt. Für den dritten und jeden weiteren Hund beträgt die Steuer 50 € jährlich.
Für Kampfhunde wird eine Steuer in Höhe von 300 € fällig.

Anpassung der Hundesteuersatzung
Das Bayerische Staatsministerium des Inneren hat die Mustersteuersatzung überarbeitet und am 19. August 2020 veröffentlicht. Diese Satzung beinhaltet alle relevanten Änderungen, die insbesondere auch die in den letzten Jahren neu entstandenen Anforderungen aus der Rechtsprechung beinhaltet.

Neben formellen und materiellen rechtlichen Anpassungen der Satzung soll auch über die Höhe der örtlichen Aufwandssteuer neu entschieden werden. Dabei ist es insbesondere zu berücksichtigen, dass in den letzten Jahren seitens der Gemeinde erhebliche Maßnahmen getroffen wurden und getroffen werden mussten, optimierte Rahmenbedingungen (für die Hygiene) zu schaffen, z. B. die Errichtung und der Unterhalt von Hundekotbeutelstationen.

Hundesteueraufkommen 2016 bis 2020



Der Betrachtungszeitraum 2016 bis 2020 zeigt einen Anstieg von +52 Tieren oder 29%. 

Anzahl der steuerpflichtigen Halter (nach PK) und Anzahl der Hunde 2020


Vergleich Steuerhöhe 2020 mit anderen Kommunen

Gemeinde
1.Hund
2.Hund
3. Hund und mehr
Kampfhund
Sinzing
40 €
52 €
-
-
Nittendorf
40 €
50 €
65 €
-
Zeitlarn
40 €

-
-
Pettendorf
30 €
30 €
50 €
300 €
Pentling
25 €
50 €
100 €
250 €
Regensburg
80 €
120 €
120 €
480 € (1) 640 € (für jeden weiteren)

Festsetzung des Steuermaßstabes und Steuersatzes (vgl. § 5 Steuermaßstab und Steuersatz)
Bereits in der bisher gültigen Satzung wurden ab dem zweiten Hund höhere Steuern festgesetzt. Für Kampfhunde galt der zehnfache Satz des Grundbetrages für einen Hund.

Seitens der Verwaltung wird folgende Anpassung des Steuersatzes vorgeschlagen:

für den ersten Hund 50 Euro,
für den zweiten Hund 100 Euro,
für jeden weiteren Hund 150 Euro,
für jeden Kampfhund 500 Euro

Begründet wird die Anpassung u. a. auch mit den ständig ansteigenden Kosten für die Reinhaltung öffentlicher Flächen, die (leider) regelmäßig mit Hundeexkrementen verunreinigt werden. Auch die Errichtung und der Unterhalt der Hundekotbeutelstationen wird zunehmend kostenintensiver.

Bei der Anpassung des Steuersatzes für die Kampfhunde ist der zehnfache Satz des Grundbetrages für einen Hund maßgeblich. Hier kann angedacht werden, die Steuern für jeden weiteren Kampfhund zu staffeln, z. B. zweiter Kampfhund 600 €, dritter Kampfhund 800 €.  Nach der Rechtsprechung liegt im Übrigen kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vor, wenn der für Kampfhunde erhöhte Steuersatz auch Kampfhunde mit positivem Wesenstest erfasst.

Die vorgeschlagenen Anpassungen sind angemessen und entfalten keine „erdrosselnde Wirkungen“, die das Halten von Hunden wirtschaftlich unmöglich machen.

Diskussionsverlauf

Bürgermeister Obermeier erläutert den Sachverhalt und stellt nochmals die Überlegungen der Verwaltung zur Festlegung des Steuermaßstabes vor. Im Gemeinderat besteht kein weitergehender Diskussionsbedarf, so dass der vorgeschlagene Steuermaßstab in die Satzung übernom men wird.

Beschluss

Die Gemeinde Pettendorf erlässt mit Wirkung ab 01.01.2021 folgende Satzung für die Erhebung der Hundesteuern:


Satzung für die Erhebung der Hundesteuer (Hundesteuersatzung – HStS)
vom 01. Oktober 2020 (Inkraftreten 01. Januar 2021)

Auf Grund des Art. 3 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) erlässt die Gemeinde Pettendorf folgende Satzung:


§ 1 Steuertatbestand

1 Das Halten eines über vier Monate alten Hundes im Gemeindegebiet unterliegt einer gemeindlichen Jahresaufwandsteuer nach Maßgabe dieser Satzung. 2 Maßgebend ist das Kalenderjahr.


§ 2 Steuerfreiheit

Steuerfrei ist das Halten von

1. Hunden allein zu Erwerbszwecken, insbesondere das Halten von

a) Hunden in Tierhandlungen,

b) Hunden, die zur Bewachung von zu Erwerbszwecken gehaltenen Herden notwendig sind und zu diesem Zwecke gehalten werden,

2. Hunden des Deutschen Roten Kreuzes, des Arbeiter-Samariter-Bundes, des Malteser Hilfsdienstes, der Johanniter-Unfall-Hilfe oder des Technischen Hilfswerks, die ausschließlich der Durchführung der diesen Organisationen obliegenden Aufgaben dienen,

3. Hunden ausschließlich zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben,

4. Hunden, die von Mitgliedern der Truppen oder eines zivilen Gefolges verbündeter Stationierungsstreitkräfte sowie deren Angehörigen gehalten werden,

5. Hunden, die von Angehörigen ausländischer diplomatischer oder berufskonsularischer Vertretungen in der Bundesrepublik Deutschland gehalten werden,

6. Hunden, die aus Gründen des Tierschutzes vorübergehend in Tierasylen oder ähnlichen Einrichtungen untergebracht sind,

7. Hunden, die die für Rettungshunde vorgesehenen Prüfungen bestanden haben und als Rettungshunde für den Zivilschutz, den Katastrophenschutz oder den Rettungsdienst zur Verfügung stehen,

8. Hunden, die für Blinde, Taube, Schwerhörige oder völlig Hilflose unentbehrlich sind.


§ 3 Steuerschuldner, Haftung

(1) 1 Steuerschuldner ist der Halter des Hundes. 2 Hundehalter ist, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse seiner Haushalts- oder Betriebsangehörigen aufgenommen hat. 3 Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält. 4 Alle in einen Haushalt oder einen Betrieb aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Haltern gemeinsam gehalten.

(2) Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, sind sie Gesamtschuldner.

(3) Neben dem Hundehalter haftet der Eigentümer des Hundes für die Steuer.


§ 4 Wegfall der Steuerpflicht, Anrechnung

(1) Die Steuerpflicht entfällt, wenn ihre Voraussetzungen in weniger als drei aufeinander folgenden Monaten im Kalenderjahr erfüllt werden.

(2) 1 Tritt an die Stelle eines verstorbenen oder veräußerten Hundes, für den die Steuerpflicht im Kalenderjahr bereits entstanden und nicht nach Abs. 1 entfallen ist, bei demselben Halter ein anderer Hund, entfällt für dieses Kalenderjahr die weitere Steuerpflicht für den anderen Hund. 2 Tritt in den Fällen des Satzes 1 an die Stelle eines verstorbenen oder veräußerten Hundes ein Kampfhund, entsteht für dieses Kalenderjahr hinsichtlich dieses Kampfhundes eine weitere Steuerpflicht mit einem Steuersatz in Höhe der Differenz aus dem erhöhten Steuersatz für Kampfhunde und dem Steuersatz, der für den verstorbenen oder veräußerten Hund gegolten hat.

(3) 1 Ist die Steuerpflicht eines Hundehalters für das Halten eines Hundes für das Kalenderjahr oder für einen Teil des Kalenderjahres bereits in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik Deutschland entstanden und nicht später wieder entfallen, ist die erhobene Steuer auf die Steuer anzurechnen, die dieser Hundehalter für das Kalenderjahr nach dieser Satzung zu zahlen hat. 2 Mehrbeträge werden nicht erstattet.

§ 5 Steuermaßstab und Steuersatz

(1) 1 Die Steuer beträgt

für den ersten Hund 50 Euro,
für den zweiten Hund 100 Euro,
für jeden weiteren Hund 150 Euro,
für jeden Kampfhund 500 Euro.

2 Hunde, für die eine Steuerbefreiung nach § 2 gewährt wird, sind bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht anzusetzen. 3 Hunde, für die die Steuer nach § 6 ermäßigt wird, gelten als erste Hunde.

(2) 1 Kampfhunde sind Hunde, bei denen auf Grund rassenspezifischer Merkmale, Zucht und Ausbildung von einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren auszugehen ist. 2 Kampfhunde im Sinne dieser Vorschrift sind alle in § 1 der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit genannten Rassen und Gruppen von Hunden sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden.

§ 6 Steuerermäßigung

(1) 1 Die Steuer ist um die Hälfte ermäßigt für

1. Hunde, die in Einöden gehalten werden. Als Einöde gilt ein Anwesen, dessen Wohngebäude mehr als 500 m Luftlinie von jedem anderen Wohngebäude entfernt sind.

2. Hunde, die von Forstbediensteten, Berufsjägern oder Inhabern eines Jagdscheines ausschließlich oder überwiegend zur Ausübung der Jagd oder des Jagd- oder Forstschutzes gehalten werden, sofern nicht die Hundehaltung steuerfrei ist. Die Steuerermäßigung tritt nur ein, wenn die Hunde die Brauchbarkeitsprüfung oder eine ihr gleichgestellte Prüfung nach § 21 der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Jagdgesetzes mit Erfolg abgelegt haben.

2 Die Steuerermäßigung nach Satz 1 kann nur für jeweils einen Hund des Steuerpflichtigen beansprucht werden. 3 Sind sowohl die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 1 als auch des Satzes 1 Nr. 2 erfüllt, wird die Steuer nur einmal ermäßigt.

(2) 1 Wird ein Hund aus einem nach den Vorschriften der Abgabenordnung als steuerbegünstigt anerkannten und mit öffentlichen Mitteln geförderten inländischen Tierheim oder Tierasyl vom Halter von dort in seinen Haushalt aufgenommen, ermäßigt sich die Steuer für jeden Monat der Hundehaltung um ein Zwölftel des Steuersatzes. 2 Die Steuerermäßigung wird längstens für die ersten zwölf Monate der Hundehaltung nach Aufnahme in den Haushalt gewährt.

§ 7 Allgemeine Bestimmungen für Steuerbefreiung und Steuerermäßigung

(1) 1 Steuerermäßigungen werden auf Antrag gewährt. 2 Der Antrag ist bis zum Ende des Kalenderjahres zu stellen, für das die Steuerermäßigung begehrt wird. 3 In dem Antrag sind die Voraussetzungen für die Steuerermäßigung darzulegen und auf Verlangen der Gemeinde glaubhaft zu machen. 4 Maßgebend für die Steuerermäßigung sind die Verhältnisse zu Beginn des Kalenderjahres. 5 Beginnt die Hundehaltung erst im Laufe des Kalenderjahres, ist dieser Zeitpunkt entscheidend.

(2) Für Kampfhunde wird keine Steuerbefreiung nach § 2 Nr. 7 und 8 2 und keine Steuerermäßigung gewährt.

§ 8 Entstehen der Steuerpflicht

Die Steuerpflicht entsteht mit Beginn des jeweiligen Kalenderjahres oder – wenn der Steuertatbestand erst im Verlauf eines Kalenderjahres verwirklicht wird – mit Beginn des Tages, an dem der Steuertatbestand verwirklicht wird.

§ 9 Fälligkeit der Steuer

Die Steuerschuld ist mit der auf das Kalenderjahr entfallenden Steuer fällig am 15. Februar eines jeden Kalenderjahres, frühestens jedoch einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheids.

§ 10 Anzeigepflichten und sonstige Pflichten

(1) Wer einen über vier Monate alten Hund hält, muss ihn innerhalb eines Monats nach Anschaffung unter Angabe von Herkunft, Alter und Rasse sowie unter Angabe, ob die Hundehaltung zu einem Zweck im Sinne des § 2 erfolgt, und gegebenenfalls unter Vorlage geeigneter Nachweise der Gemeinde melden.

(2) Wer einen unter vier Monate alten Hund hält, muss ihn innerhalb eines Monats nach Vollendung des vierten Lebensmonats des Hundes unter Angabe von Herkunft, Alter und Rasse sowie unter Angabe, ob die Hundehaltung zu einem Zweck im Sinne des § 2 erfolgt, und gegebenenfalls unter Vorlage geeigneter Nachweise der Gemeinde melden.

(3) 1 Zur Kennzeichnung eines jeden angemeldeten Hundes gibt die Gemeinde eine Hundesteuermarke aus, die der Hund außerhalb der Wohnung des Hundehalters oder seines umfriedeten Grundbesitzes stets tragen muss. 2 Der Hundehalter ist verpflichtet, einem Beauftragten der Gemeinde die Steuermarke auf Verlangen vorzuzeigen; werden andere Personen als der Hundehalter mit dem Hund angetroffen, sind auch diese Personen hierzu verpflichtet.

(4) 1 Der steuerpflichtige Hundehalter (§ 3) soll den Hund innerhalb eines Monats bei der Gemeinde abmelden, wenn er ihn veräußert oder sonst abgeschafft hat, wenn der Hund abhandengekommen oder tot ist oder wenn der Halter aus der Gemeinde weggezogen ist. 2 Mit der Abmeldung des Hundes ist die noch vorhandene Hundesteuermarke an die Gemeinde zurückzugeben.

(5) Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung weg, ist das der Gemeinde innerhalb eines Monats nach Wegfall anzuzeigen.


§ 11 Inkrafttreten 

(1) Diese Hundesteuersatzung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 31. Dezember2020 tritt die Hundesteuersatzung vom 15. September 1980, erstmals geändert am 12. April 2006 in der Fassung vom 15. April 2010 außer Kraft.

Pettendorf, den 01. Oktober 2020

Gemeinde Pettendorf


Eduard Obermeier
Erster Bürgermeister

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

Datenstand vom 06.11.2020 08:11 Uhr