Im gemeinsamen Rundschreiben des Bayerischen Gemeindetages, des Bayerischen Städtetages, des Landesfeuerwehrverbandes Bayern e.V. und des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbandes vom 08.09.2020 wird empfohlen, das neue amtliche Muster der Satzung über Aufwendungen- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der gemeindlichen Feuerwehren zu berücksichtigen. Angesichts geänderter Fahrzeugtypen und der allgemeinen Kostenentwicklung haben die zuständigen Verbände zudem eine Überarbeitung des Satzungsmusters der Satzung vorgenommen, in der die Pauschalsätze sowie die zugehörigen Berechnungsbögen den aktuellen Rahmendbedingungen angepasst wurden.
Die Gemeinde Pettendorf hat auf dieser Grundlage die bisher gültige Satzung vom 01.08.2014 überarbeitet und das Verzeichnis der Pauschalsätze aktualisiert. Dem Gemeinderat wird nachfolgender Satzungsentwurf zur Abstimmung vorgeschlagen:
Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für
Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren
Die Gemeinde Pettendorf erlässt aufgrund Art. 28 Abs. 4 Bayerisches Feuerwehrgesetz (BayFwG)
folgende
S A T Z U N G
§ 1
Aufwendungs- und Kostenersatz
(1) Die Gemeinde Pettendorf erhebt im Rahmen von Art. 28 Abs. 1 BayFwG Aufwendungsersatz für die in Art. 28 Abs. 2 BayFwG aufgeführten Pflichtleistungen ihrer Feuerwehren, insbesondere für
1. Einsätze,
2. Sicherheitswachen (Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BayFwG),
3. Ausrücken nach missbräuchlicher Alarmierung oder Fehlalarmen.
Einsätze werden in dem für die Hilfeleistung notwendigen Umfang abgerechnet. Für Einsätze und Tätigkeiten, die unmittelbar der Rettung oder Bergung von Menschen und Tieren dienen, wird kein Kostenersatz erhoben.
(2) Die Gemeinde Pettendorf erhebt Kostenersatz für die Inanspruchnahme ihrer Feuerwehren zu folgenden freiwilligen Leistungen (Art. 28 Abs. 4 Satz 1 BayFwG):
1. Hilfeleistungen, die nicht zu den gesetzlichen Pflichtaufgaben der Feuerwehren gehören,
2. Überlassung von Gerät und Material zum Gebrauch oder Verbrauch,
Die Kostenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Feuerwehr.
(3) Die Höhe des Aufwendungs- und Kostenersatzes richtet sich nach den Pauschalsätzen gemäß der Anlage zu dieser Satzung. Für den Ersatz von Aufwendungen, die nicht in der Anlage enthalten sind, werden Pauschalsätze in Anlehnung an die für vergleichbare Aufwendungen festgelegten Sätze erhoben. Für Materialverbrauch werden die Selbstkosten berechnet.
(4) Aufwendungen, die durch Hilfeleistungen von Werkfeuerwehren entstehen (Art. 15 Abs. 7 Satz 2 BayFwG), sowie wegen überörtlicher Hilfeleistungen nach Art. 17 Abs. 2 BayFwG zu erstattende Aufwendungen werden unabhängig von dieser Satzung geltend gemacht.
§ 2
Schuldner
(1) Bei Pflichtleistungen bestimmt sich der Schuldner des Aufwendungsersatzes nach Art. 28 Abs. 3 BayFwG.
(2) Bei freiwilligen Leistungen ist Schuldner, wer die Feuerwehr willentlich in Anspruch genommen hat.
(3) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 3
Fälligkeit
Aufwendungs- und Kostenersatz werden einen Monat nach Zustellung des Bescheids zur Zahlung fällig.
§ 4
In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am 01.11.2020 in Kraft. Die bisher gültige Satzung vom 01.08.2014 wird gleichzeitig aufgehoben.
Pettendorf, den 01.10.2020
Eduard Obermeier
1. Bürgermeister
2
Anlage zur Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren
Verzeichnis der Pauschalsätze1)
Aufwendungsersatz und Kostenersatz setzen sich aus den jeweiligen Sachkosten (Nummern 1 und 2) und den Personalkosten (Nummer 3) zusammen.
- Streckenkosten
Die Streckenkosten betragen für jeden angefangenen Kilometer Wegstrecke für
- ein Mehrzweckfahrzeug MZF 4,70 €
- ein Tragkraftspritzenfahrzeug TSF (mit TS PFPN 10-1000) 3,50 €
- ein Tragkraftspritzenfahrzeug TSF-W (mit TS PFPN 10-1000) 5,00 €
- ein Löschgruppenfahrzeug LF 10 (LF 8 bzw. LF 8/6 bzw. StLF 10/6 bzw. MLF) 7,10 €
- ein Hilfeleistungslöschfahrzeug HLF 20 (LF 16/12) 8,00 €
2. Ausrückestundenkosten
Mit den Ausrückestundenkosten ist der Einsatz von Geräten und Ausrüstung abzugelten, die zwar zu Fahrzeugen gehören, deren Kosten aber nicht durch die zurückgelegte Wegstrecke beeinflusst werden. Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im Übrigen die ganzen Ausrückestundenkosten erhoben.
Die Ausrückestundenkosten betragen – berechnet vom Zeitpunkt des Ausrückens aus dem Feuerwehrgerätehaus bis zum Zeitpunkt des Wiedereinrückens – je eine Stunde für
|
Bei jährlich 80 Ausrückestunden und einer Eigenbeteiligung der Gemeinde von 10%
|
- ein Mehrzweckfahrzeug MZF
|
49,-- €
|
- ein Tragkraftspritzenfahrzeug TSF (mit TS FPN 10-1000)
|
69,-- €
|
- ein Tragkraftspritzenfahrzeug TSF-W (mit TS PFPN 10-1000)
|
84,-- €
|
- ein Löschgruppenfahrzeug LF 10 (
LF8 bzw. LF 8/6 bzw. StLF 10/6 bzw. MLF)
|
139,-- €
|
- ein Hilfeleistungslöschfahrzeug HLF 20
|
184,-- €
|
3. Personalkosten
Personalkosten werden nach Ausrückestunden gem. 3.1 und 3.2 berechnet. Dabei ist der Zeitraum vom Ausrücken aus dem Feuerwehrgerätehaus bis zum Wiedereinrücken anzusetzen. Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im Übrigen die ganzen Stundenkosten erhoben.
3.1 Ehrenamtliche Feuerwehrdienstleistende
Für den Einsatz ehrenamtlicher Feuerwehrdienstleistender wird folgender Stundensatz berechnet 28,00 €
(Aufwendungsersatz für den Einsatz ehrenamtlicher Feuerwehrdienstleistender wird für die Personalkosten verlangt, weil der Gemeinde Kosten auch für diesen Personenkreis entstehen, beispielsweise durch Erstattung des Verdienstausfalls (Art. 9 Abs. 3 BayFwG), des fortgezahlten Arbeitsentgelts (Art. 10 BayFwG) oder durch Entschädigungen nach Art. 11 BayFwG. Wegen Art. 28 Abs. 4 Satz 2 BayFwG kann bei der Berechnung des Aufwendungsersatzes für Pflichtaufgaben nicht der gesamte Personalaufwand angesetzt werden.)
3.2 Sicherheitswachen
Für die Abstellung zum Sicherheitswachdienst gemäß Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BayFwG werden erhoben je
Stunde Wachdienst für
c) ehrenamtliche Feuerwehrdienstleistende (siehe § 11 Abs. 5 AVBayFwG) 16,40 €
Abweichend von Nummer 3 Satz 2 wird für die Anfahrt und die Rückfahrt insgesamt eine weitere Stunde berechnet.