Vollzug der Gemeindeordnung (GO); Änderung der gemeindlichen Feuerwehrsatzung vom 29.08.1983 auf den aktuellen Stand der Mustersatzung und Ergänzung des § 3 Abs. 1 Satz 2 u. 3 (Briefwahl zur Durchführung der Wahl)


Daten angezeigt aus Sitzung:  11. Gemeinderat, 05.11.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Pettendorf) 11. Gemeinderat 05.11.2020 ö 6

Sachverhalt

Die Satzung für die Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Pettendorf wurde am 29.08.1983 erlassen. Die Anpassung an die Mustersatzung, veröffentlicht als Anlage 1 der Vollzugsbekanntmachung zum Bayerischen Feuerwehrgesetz (VollzBekBayFwG), ist geboten. Aufgrund der Coronapandemie hat sich das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration zur Frage der Abhaltung der Kommandantenwahl als Briefwahl wie folgt positioniert:

Für die Kommandantenwahl schreibt das Feuerwehrgesetz in Art. 8 Abs. 2 Satz 1 lediglich vor, dass der Feuerwehrkommandant in geheimer Wahl von den Feuerwehrdienst leistenden Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr einschließlich der hauptberuflichen Kräfte und der Feuerwehranwärter, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, aus ihrer Mitte auf sechs Jahre gewählt wird. Ein grundsätzlicher Ausschluss der Briefwahl ergibt sich hieraus nicht.
 
Es ist aber zu prüfen, ob ggf. eine Änderung der Feuerwehrsatzung erforderlich ist: Denn die Mustersatzung in Anlage 1 der VollzBekBayFwG geht in § 3 von einer Präsenzwahl während einer Dienstversammlung der Feuerwehr aus. Viele Gemeinden dürften die Mustersatzung insoweit übernommen haben. Es müsste also die Regelung zur Wahl des Kommandanten in der Feuerwehrsatzung der Gemeinde geprüft werden, ob eine Änderung veranlasst ist, um eine Briefwahl durchzuführen. Das erfordert wohl einen Gemeinderatsbeschluss.
………..
Ein entsprechender Satz wurde in die zu beschließende Satzung mit eingearbeitet, damit die Kommandantenwahl als eine evtl. notwendige Briefwahl durchgeführt werden könnte. Momentan wäre die Durchführung einer Dienstversammlung im Mayerwirtsaal auf Grund der Anzahl von ca. 75 Aktiven und 20 Anwärtern gemäß der 7. BayIfSMV nicht möglich (Abstand 1,5m).

Wenn auf Grund der aktuellen Lage eine zeitnahe Durchführung der Wahl des Kommandanten und seines Stellvertreters nicht gesichert ist, kann die Gemeinde von der Möglichkeit des Art. 8 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 5 des Bayerischen Feuerwehrgesetzes (BayFwG) Gebrauch machen und einen Notkommandanten sowie einen Notstellvertreter bestellen. Dies ist auch bereits vor Ablauf der dort genannten Dreimonatsfrist nach Ausscheiden des bisherigen Kommandanten bzw. Stellvertreters möglich. Spätestens drei Monate nach Ausscheiden des bisherigen Kommandanten oder Stellvertreters muss die Gemeinde sogar eine Bestellung vornehmen, wenn kein Nachfolger gewählt werden konnte. In der aktuellen Situation kann es ausnahmsweise geboten sein, dass die Gemeinde die Bestellung eines Notkommandanten oder Notstellvertreters auch dann vornimmt, wenn nur eine der beiden Funktionen unbesetzt ist, wenn dies zur Sicherung der Einsatzfähigkeit der Feuerwehr geboten erscheint und eine baldige Möglichkeit der Durchführung der Wahl nicht zu erwarten ist.

Kommandanten, die nach Ablauf ihrer Amtszeit „einfach so“, d.h. ohne Wahl oder wirksame Notbestellung, weitermachen, haben dieses Amt rechtlich nicht mehr inne, da die Amtszeit mit Fristablauf kraft Gesetzes endet.

Es wird daher vorgeschlagen, die bestehende Satzung wie folgt zu ändern:

Satzung für die Freiwilligen Feuerwehren


Die Gemeinde Pettendorf erlässt aufgrund von Art. 23 Satz 1 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung folgende

Satzung

I.

Allgemeines

§ 1
Organisation, Rechtsgrundlagen

  1. Die Freiwillige Feuerwehr Pettendorf/Kneiting/Mariaort ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde. Zur Gewinnung der notwendigen Anzahl von Feuerwehrdienstleistenden bedient sie sich der Unterstützung des Vereins „Freiwillige Feuerwehr Pettendorf/Kneiting/Mariaort e.V.“.

  1. Rechtsgrundlage für die Freiwillige Feuerwehr, vor allem für die Rechte und Pflichten ihrer Feuerwehrdienstleistenden, sind das Bayerische Feuerwehrgesetz (BayFwG), die zu seiner Ausführung erlassenen Rechtsvorschriften und diese Satzung.

§ 2
Freiwillige Leistungen

  1. Die Freiwillige Feuerwehr kann aufgrund dieser Satzung in den Grenzen von Art. 7 des Mittelstandsförderungsgesetzes und Art. 87 der Gemeindeordnung insbesondere folgende freiwillige Leistungen erbringen:

    1. Hilfeleistungen, die nicht zu den gesetzlichen Aufgaben der Feuerwehren gehören (z. B. – jeweils auf Antrag des Eigentümers oder Nutzungsberechtigten – das Stellen von Wachen nach dem Ende der Brandgefahr oder das Abräumen von Schadensstellen, soweit es nicht zur Abwehr weiterer Gefahren notwendig ist),

    1. Überlassung von Gerät oder Material zum Gebrauch oder Verbrauch,

  1. Voraussetzung freiwilliger Leistungen ist, dass die Einsatzbereitschaft der Freiwilligen Feuerwehr zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben dadurch nicht beeinträchtigt wird. Auf die Gewährung freiwilliger Leistungen besteht kein Rechtsanspruch.

  1. Über die Gewährung von Leistungen im Sinn von Abs. 1 Nrn. 1 und 2 entscheidet die Kommandantin bzw. der Kommandant, soweit die Leistungen in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Einsatz der Feuerwehr erbracht werden. Im Übrigen entscheidet die Kommandantin bzw. der Kommandant über Leistungen im Sinn dieser Vorschriften sowie über einzelne, nicht regelmäßig wiederkehrende Leistungen im Sinn von Abs. 1 Nrn. 3 und 4 nur, wenn ihr bzw. ihm die Erste Bürgermeisterin bzw. der Erste Bürgermeister diese Befugnis übertragen hat; sonst entscheidet die Erste Bürgermeisterin bzw. der Erste Bürgermeister oder der Gemeinderat.

  1. Über den Anschluss von Privatfeuermeldern und Brand-Nebenmeldeanlagen Dritter an die ständig besetzte Feuerwehr-Einsatzzentrale und über die Übernahme von Alarmierungsaufgaben für andere Gemeinden entscheidet die Gemeinde im Rahmen von Verträgen.

II.

Personal

§ 3
Wahl der Kommandantin bzw. des Kommandanten

  1. Die Wahl findet bei einer Dienstversammlung der feuerwehrdienstleistenden Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr einschließlich der hauptberuflichen Kräfte und der Feuerwehranwärter, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, statt. Wenn bestimmte Umstände es erfordern kann die Wahl ohne Dienstversammlung als Briefwahl durchgeführt werden. Die Gemeinde lädt hierzu mindestens zwei Wochen vor dem Wahltag ein bzw. verschickt die Briefwahlunterlagen an die aktiven und wahlberechtigten Feuerwehrdienstleistenden – mitgeteilt durch die Kommandantin bzw. dem Kommandanten.

  1. Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister oder ein Stellvertreter oder Beauftragter (Art. 39 GO) leitet die Wahl (Wahlleitung). Der Wahlleitung stehen zwei von der Versammlung durch Zuruf bestimmte Beisitzer zur Seite. Werden mehr als zwei Personen durch Zuruf vorgeschlagen, findet eine Wahl zwischen den vorgeschlagenen Personen statt. Wahlleitung und Beisitzer bilden den Wahlausschuss. Wer selbst zur Wahl steht, kann nicht Mitglied des Wahlausschusses sein. Der Wahlausschuss wird daher erst nach Abgabe der Wahlvorschläge gebildet.

  1. Jede wahlberechtigte Person hat eine Stimme. Stellvertretung ist nicht zulässig.

  1. Die Wahlleitung erläutert die Grundsätze des Wahlverfahrens und legt die Aufgaben der Kommandantin bzw. des Kommandanten dar.

  1. Wahlvorschläge, Schriftlichkeit der Wahl

Die Wahlberechtigten schlagen wählbare Personen schriftlich oder durch Zuruf der Wahlversammlung zur Wahl vor. Die Wahlleitung nennt die Vorgeschlagenen und befragt sie, sofern sie anwesend sind, ob sie sich der Wahl stellen wollen. Die Vorschläge können mündlich begründet werden; über sie kann auch eine Aussprache stattfinden. Den anwesenden Bewerberinnen und Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Die Aussprache wird geschlossen, wenn keine Wortmeldungen mehr vorliegen oder wenn die Versammlung mit Mehrheit der Wahlberechtigten den Schluss der Aussprache beschließt.

Die Wahl wird schriftlich mit Stimmzetteln durchgeführt; diese dürfen kein äußerliches Kennzeichen tragen, das sie von den im gleichen Wahlgang verwendeten Stimmzetteln unterscheidet. Die Wahlleitung lässt auf die Stimmzettel die Namen der wählbaren und – sofern sie befragt wurden – zur Kandidatur bereiten Bewerberinnen und Bewerber setzen. Wird nur eine oder keine Person zur Wahl vorgeschlagen, so wird die Wahl ohne Bindung an Bewerber durchgeführt.

  1. Wahlgang, Stimmabgabe

Die Wahl ist geheim; die Möglichkeit geheimer Stimmabgabe ist von der Wahlleitung sicherzustellen.

Für eine gültige Stimmabgabe ist immer eine positive Willensbekundung erforderlich. Gewählt wird, indem einer der Wahlvorschläge in eindeutig bezeichnender Weise gekennzeichnet wird. Streichungen sind nicht als Stimme für nicht gestrichene Bewerber zu werten.

Steht nur eine Person zur Wahl, so kann dadurch gewählt werden, dass der Wahlvorschlag in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise gekennzeichnet oder eine nicht zur Wahl vorgeschlagene wählbare Person in eindeutig bezeichnender Weise handschriftlich auf dem Stimmzettel eingetragen wird.

Liegt kein Wahlvorschlag vor, so wird durch eindeutig bezeichnende handschriftliche Eintragung einer wählbaren Person auf dem Stimmzettel gewählt.

Die Wahlberechtigten haben den ausgefüllten Stimmzettel zusammenzufalten und der Wahlleitung oder dem bestimmten Beisitzer zu übergeben. Der Wahlausschuss prüft die Stimmberechtigung der Abstimmenden. Bei Bedarf hat die Gemeinde hierzu vor der Wahl eine Wählerliste anzulegen. Wird die Stimmberechtigung anerkannt, so ist der Stimmzettel in einen Behälter zu legen. Der Wahlausschuss prüft vor Beginn des Wahlgangs, ob der Behälter leer ist. Wird der Stimmberechtigung einer anwesenden Person widersprochen, entscheidet der Wahlausschuss.

  1. Feststellung des Wahlergebnisses, Losentscheid

Nach Abschluss der Wahl prüft der Wahlausschuss den Inhalt der Stimmzettel, zählt sie aus und stellt das Wahlergebnis fest. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Neinstimmen und Stimmzettel, die überhaupt nicht gekennzeichnet wurden oder auf denen nur Streichungen vorgenommen wurden, sind ungültig. Ist mindestens die Hälfte der abgegebenen Stimmen ungültig, ist die Wahl zu wiederholen. Ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen gültig und erhält keine Bewerberin bzw. kein Bewerber die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, so findet eine Stichwahl unter den beiden Bewerberinnen bzw. Bewerbern mit der höchsten Stimmenzahl statt. Wenn mehr als zwei Personen die höchste Stimmenzahl erhalten haben, ist die Wahl zu wiederholen. Wenn mehr als eine Person die zweithöchste Stimmenzahl erhalten haben, entscheidet das Los, wer in die Stichwahl kommt.

Bei der Stichwahl ist die Person gewählt, die von den abgegebenen gültigen Stimmen die höchste Stimmenzahl erhält. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los, das die Wahlleitung sofort nach Feststellung des Ergebnisses der Stichwahl in der Wahlversammlung ziehen lässt.

  1. Wahlannahme

Nach der Wahl befragt die Wahlleitung die gewählte Person, ob sie die Wahl annimmt. Lehnt sie ab, ist die Wahl zu wiederholen. Abwesende Bewerberinnen und Bewerber können die Annahme der Wahl auch im Vorfeld schriftlich erklären.

Die Wiederholung der Wahl kann unmittelbar im Anschluss an den ersten Wahldurchgang in derselben Dienstversammlung erfolgen.

  1. Die Wahlleitung lässt über die Wahl, die Feststellung des Wahlergebnisses und die Wahlannahme eine Niederschrift fertigen, die der Wahlausschuss unterzeichnet.

  1. Die Abs. 1 bis 5 gelten für die Wahl des Stellvertreters des Feuerwehrkommandanten entsprechend.

§ 4
Verpflichtung

Die Kommandantin bzw. der Kommandant verpflichtet neu aufgenommene ehrenamtliche Feuerwehrdienstleistende durch Handschlag zur Erfüllung ihrer Pflichten nach den für die Feuerwehren geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften. Neu aufgenommenen Mitgliedern soll eine Satzung für die Freiwillige Feuerwehr überreicht werden.

§ 5
Übertragung besonderer Aufgaben

Zur Erfüllung besonderer Aufgaben sind geeignete Feuerwehrdienstleistende zu bestellen (z. B. Jugendwart, Gerätewart). Für die Bestellung ehrenamtlicher Feuerwehrdienstleistender ist die Kommandantin bzw. der Kommandant zuständig.

§ 6
Persönliche Ausstattung

Die Feuerwehrdienstleistenden haben die empfangene persönliche Ausstattung pfleglich zu behandeln und nach dem Ausscheiden aus dem Feuerwehrdienst zurückzugeben. Für verloren gegangene oder durch außerdienstlichen Gebrauch beschädigte oder unbrauchbar gewordene Teile der Ausstattung kann die Gemeinde Ersatz verlangen.

§ 7
Anzeigepflichten bei Schäden

Feuerwehrdienstleistende haben der Kommandantin bzw. dem Kommandanten unverzüglich zu melden

– im Dienst erlittene (eigene) Körper- und Sachschäden,
– Verluste oder Schäden an der persönlichen Ausstattung und der sonstigen Ausrüstung der Feuerwehr.

Soweit Ansprüche für oder gegen die Gemeinde infrage kommen, hat die Kommandantin bzw. der Kommandant die Meldung an die Gemeinde weiterzuleiten. Hat die Gemeinde nach § 193 SGB VII und § 22 der Satzung der Kommunalen Unfallversicherung Bayern eine Unfallanzeige zu erstatten, so ist sie unverzüglich (bei Unfällen mit Todesfolge oder mit mehr als drei Verletzten sofort) zu unterrichten.

§ 8
Dienstverhinderung

Von der gesetzlichen Verpflichtung zur Leistung des Feuerwehrdienstes (Art. 6 Abs. 1 Satz 2 BayFwG) sind Feuerwehrdienstleistende nur befreit, soweit sie vorrangigen rechtlichen Pflichten nachkommen müssen oder dringende wirtschaftliche oder persönliche Gründe dies rechtfertigen. Für das Fernbleiben von Ausbildungsveranstaltungen in diesen Fällen haben sich Feuerwehrdienstleistende vor der Veranstaltung bei der Kommandantin bzw. dem Kommandanten zu entschuldigen; im Übrigen haben Feuerwehrdienstleistende Mitteilung zu machen, wenn sie länger als fünf Wochen vom Wohnort abwesend oder durch andere Umstände an der Ausübung des Feuerwehrdienstes gehindert sein werden. Der Wegzug aus der Gemeinde ist in jedem Fall zu melden.

§ 9
Pflichtverletzungen

Die Kommandantin bzw. der Kommandant kann Verletzungen von Dienstpflichten durch folgende Maßnahmen ahnden:

  • Mündlicher oder schriftlicher Verweis,

  • Androhung des Ausschlusses,

  • Ausschluss (Art. 6 Abs. 4 Satz 2 BayFwG, § 10 Abs. 2 dieser Satzung).

§ 10
Austritt und Ausschluss

  1. Der Austritt aus der Freiwilligen Feuerwehr ist schriftlich gegenüber der Kommandantin bzw. dem Kommandanten zu erklären.

  1. Die Kommandantin bzw. der Kommandant hat Feuerwehrdienstleistenden, die sie bzw. er gemäß Art. 6 Abs. 4 Satz 2 BayFwG wegen gröblicher Verletzung der Dienstpflichten vom Feuerwehrdienst ausschließen will, Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.

Eine gröbliche Verletzung von Dienstpflichten ist insbesondere gegeben bei
  • unehrenhaftem Verhalten im Dienst,
  • grobem Vergehen gegen Kameraden im Dienst,
  • fortgesetzter Nachlässigkeit oder Nichtbefolgen dienstlicher Anordnungen,
  • Trunkenheit im Dienst,
  • Aufhetzen zum Nichtbeachten von Anordnungen,
  • dienstwidriger Benutzung oder mutwilliger Beschädigung von Dienstkleidung, Geräten und sonstigen Ausrüstungsgegenständen der Feuerwehr.

Die Kommandantin bzw. der Kommandant hat den Ausgeschlossenen den Ausschluss schriftlich zu erklären.
III.

Besondere Pflichten der Kommandantin bzw. des Kommandanten


§ 11
 Dienst- und Ausbildungsplan

  1. Die Kommandantin bzw. der Kommandant stellt jährlich (wenn nötig auch für kürzere Zeiträume) einen Dienst- und Ausbildungsplan auf. In dem Plan ist für jeden Monat mindestens eine Übung oder ein Unterricht vorzusehen. Zu den Übungen können auch geeignete Sportveranstaltungen der Feuerwehr gehören.

  1. Der Dienst- und Ausbildungsplan ist der Gemeinde vorzulegen.

§ 12
Dienstreisen

Die Kommandantin bzw. der Kommandant hat dafür zu sorgen, dass vor Dienstreisen von Feuerwehrdienstleistenden die Genehmigung der Gemeinde eingeholt wird (vgl. auch Art. 8 Abs. 1 Satz 3 BayFwG). Sie bzw. er hat auch für ihre bzw. seine Dienstreisen die Genehmigung der Gemeinde einzuholen.

§ 13
Jahresbericht

  1. Die Kommandantin bzw. der Kommandant unterrichtet die Gemeinde zum Ende des Kalenderjahres über den Personalstand der Freiwilligen Feuerwehr. Neu eingetretene oder aus dem Feuerwehrdienst ausgeschiedene Mitglieder sind namentlich mitzuteilen. In dem Bericht ist die Anzahl der Mannschafts- und Führungsdienstgrade und der Feuerwehrdienstleistenden anzugeben, die über das übliche Maß hinaus Feuerwehrdienst leisten (vgl. Art. 11 Abs. 1 Satz 2 BayFwG). Soweit die Gemeinde nicht über einzelne Einsätze unterrichtet wird, ist im Jahresbericht auch eine Übersicht über die Einsätze des abgelaufenen Jahres zu geben.

  1. Die Unterrichtungspflichten gemäß Art. 6 Abs. 4 Satz 2 BayFwG, § 7 Satz 2 und § 11 Abs. 2 dieser Satzung bleiben unberührt.

IV.
Anwendungsbeginn


§ 14
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit ihrer Bekanntmachung am 27.11.2020 in Kraft.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt die Satzung wie vorgelegt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

Datenstand vom 15.01.2021 09:30 Uhr