Neubau eines Einfamilienhauses in Holzbauweise auf Fl.Nr. 66/3, Gemarkung Kneiting, Parzelle 1 im Bebauungsplan "Kneiting-Nord" - 4. Änderung (Alte Straße, Kneiting)
Daten angezeigt aus Sitzung:
4. Bauausschuss, 15.04.2021
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt
Die Verwaltung befasste sich bereits mit einer informellen Anfrage zu dem Vorhaben am 08.03.2021 und stellte hinsichtlich der Verringerung der Carportbreite und der damit einhergehenden Verschiebung des Hauptgebäudes um ca. 2,00 m nach Norden, der geänderten Bauweise mit einer Dachneigung von 22° die angefragte/n Befreiung/en in Aussicht. Die Abweichungen/Befreiungen sind schriftlich zu beantragen und zu begründen.
Es ist nun geplant ein Hauptgebäude in den Ausmaßen von 11,00 x 10,84 m und einem Carport (9,00 x 6,68 m) zu errichten. Das Vorhaben weicht in folgenden Punkten von den Festsetzungen des Bebauungsplanes ab:
Grundsätzliches: Im Bebauungsplan wurde festgesetzt, dass für die Vorhaben eine GRZ von 0,3 und eine max. Fläche von 100 m² für das Hauptgebäude vorzusehen ist. In der Praxis hat sich dies als nicht sinnvoll bzw. praktikabel gezeigt. Nach Rücksprache mit dem Landratsamt, Bauleitplanung, wurde von der Verwaltung daher festgelegt, dass nur die Festsetzung hinsichtlich der GRZ in diesem Teilbereich des Bebauungsplanes Anwendung findet.
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Bebauungsplan
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Bauantrag
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Bauweise
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E+D
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E+I
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Dachneigung
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36 – 43°
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22°
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Situierung Hauptgebäude
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Überschreitung der Baugrenzen im Norden um ca. 2,00 m
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Situierung Garage
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Überschreitung des Baufeldes im Westen um ca. 5,50 m
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Die erforderlichen Befreiungen wurden schriftlich beantragt, der Antrag mit Begründung liegt den Unterlagen bei.
Erschließung:
Das Grundstück ist über die Ortsstraße „Alte Straße“ und über die Privatstraße Fl.Nr. 66, Gemarkung Kneiting, straßenmäßig erschlossen, das erforderliche Geh- und Fahrtrecht ist vorhanden. Die öffentliche Abwasserbeseitigung wird derzeit hergestellt, die Wasserversorgung befindet sich derzeit ebenfalls im Bau und ist durch eine Sondervereinbarung mit dem WZV Naab-Donau-Regen und dem Erschließungsträger gesichert.
Stellplatzbedarf:
Gemäß den Festsetzungen des Bebauungsplanes i.V.m. der gemeindlichen Stellplatzsatzung ist für das Vorhaben ein Stellplatzbedarf von 2 Stellplätzen je Wohneinheit zu führen. Gemäß den vorgelegten Unterlagen ist dies nicht zweifelsfrei erkennbar. Der zweite Stellplatz sollte auch als solcher bezeichnet werden und nicht nur als zweite Zufahrtsmöglichkeit.
Nachbarbeteiligung:
Die erforderliche Nachbarbeteiligung wurde durchgeführt.
Beschluss
Der Bauausschuss erteilt sein Einvernehmen und ist mit einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes (Bauweise, Abweichung Dachneigung, Überschreitung Baugrenzen Hauptgebäude und Überschreitung Baufeld Garage) einverstanden. Bis zur Bezugsfertigkeit des Gebäudes ist noch der Stellplatznachweis für den 2. Stellplatz zu führen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0
Datenstand vom 20.05.2021 20:20 Uhr