Auf dem Grundstück mit einer Gesamtfläche von 696 m² wird anstelle der vorhandenen Bebauung ein Doppelhaus mit Doppelgarage geplant. Das Doppelhaus soll in U+E+D-Bauweise mit einem Flachdach und einer Firsthöhe von 10,00 m errichtet werden. Pro Haushälfte ist eine Doppelgarage im UG vorgesehen. Der gesamte Gebäudekomplex weist eine Breite von ca. 24 m und eine Tiefe von ca. 13,77 m auf. Der jeweilige Eingangsbereich ist an der östlichen bzw. westlichen Grundstücksgrenze angeordnet.
Stellungnahme Verwaltung:
Die sog. „Urtlbergsiedlung“ weist eine unterschiedliche Bebauung auf, bei allen gleich ist jedoch die Dachform (Satteldach). Die geplante Bebauung geht durchgängig von der östlichen bis zur westlichen Grundstücksgrenze, nicht schlüssig ist daher die Nutzung bzw. die Erreichbarkeit der jeweiligen nördlichen Grundstückshälfte.
Aufgrund der Lage im Außenbereich bzw. der Darstellung im Flächennutzungsplan ist die Anwendbarkeit der BauNVO hinsichtlich der GRZ und GFZ nicht gegeben. Jedoch sollte den Antragstellern bzw. dem Planer zumindest hinsichtlich der GRZ eine Richtung vorgegeben werden. Analog der durchaus vergleichbaren Situation in einem Allgemeinen Wohngebiet wäre eine GRZ von 0,4 als maximal zulässig zu erachten.
Zur angestrebten Höhe des geplanten Gebäudes wurden die Nachbargebäude betrachtet, das unmittelbar angrenzende Gebäude hat 8,61 m, das höchste 9,10 m (siehe Anlage RIS). Da es sich hier um ein „Klötzchenmodell“ (LoD1 - Level of Detail 1) handelt, gibt es ausschließlich „Flachdächer“, die eine mittlere Gebäudehöhe haben. Dies bedeutet, dass die halbe Höhe eines Satteldaches oder Pultdaches für die Gesamthöhe des Gebäudes eingerechnet wird.
Auch wenn sich das Grundstück nicht im klassischen Innenbereich gemäß § 34 BauGB befindet ist festzustellen, dass sich das Vorhaben aufgrund der Massivität, des Baustils und der gewählten Dachform nicht in die Umgebungsbebauung einfügt.
Erschließung:
Das Grundstück ist straßenmäßig über die Ortsstraße „Urtlberg“ erschlossen, die Abwasserentsorgung und die Trinkwasserversorgung sind aktuell gesichert. Sollte ein weiterer Grundstücksanschluss für die Abwasserentsorgung benötigt werden, so ist dieser auf Kosten der Antragsteller erstellen zu lassen. Die Arbeiten sind mit einem ggfs. zusätzlichen Hauswasseranschluss zu koordinieren.
Die Straße „Urtlberg“ ist die einzige Zufahrtsmöglichkeit zu den Hinterliegergrundstücken. Es wird daher schon jetzt darauf hingewiesen, dass bei der Bauausführung eine Kranaufstellung auf öffentlichem Grund bzw. eine Vollsperrung der Straße nicht gestattet werden kann. Es sind daher rechtzeitig Alternativen in Betracht zu ziehen.
Stellplatzbedarf:
Es werden insgesamt 4 Stellplätze zur Verfügung gestellt, die Stellplatzpflicht ist damit erfüllt.
Nachbarbeteiligung:
Das Absehen von der Nachbarbeteiligung bei Vorbescheidsantrag wurde beantragt (Art. 71 Satz 4 Halbsatz 2 BayBO).