Gemeindliches Satzungsrecht; Erlass einer Satzung zur Durchführung von Bürgerbegehren, Ratsbegehren und Bürgerentscheiden in der Gemeinde Pettendorf


Daten angezeigt aus Sitzung:  3. Gemeinderat, 03.03.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Pettendorf) 3. Gemeinderat 03.03.2022 ö beschließend 5

Sachverhalt

Anlässlich des Ratsbegehrens zur Entwicklung in Reifenthal, soll zur Erhöhung der Transparenz und zur verbindlichen Festlegung von Verfahrensabläufen von Bürgerbegehren/Ratsbegehren und Bürgerentscheiden eine Satzung erlassen werden. Die Satzung regelt alle gemeinde- und wahlrechtlichen Voraussetzungen und Abläufe zu den Bürgerbegehren/Ratsbegehren und gilt für alle entsprechenden Begehren bzw. Entscheide. 


Satzung zu Bürgerbegehren, Ratsbegehren und Bürgerentscheiden der
Gemeinde Pettendorf vom 03.03.2022
 
 
Die Gemeinde Pettendorf erlässt aufgrund des Art. 23 Satz 1 und Art. 18a Abs. 17 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), die zuletzt durch § 3 des Gesetzes vom 24. Juli 2020 (GVBl. S. 350) geändert worden ist folgende Satzung: 
 
 
 

ERSTER TEIL – Bürgerbegehren 

 
 

§ 1 Antragsrecht 

  1. Die Gemeindebürger können über Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Gemeinde die Durchführung eines Bürgerentscheides beantragen (Art. 7 Abs. 2 und Art. 12 Abs. 3 der Bayer. Verfassung, Art. 18a Abs. 1 GO).  

  1. Antragsberechtigt sind alle Personen, die am Tag der Einreichung des Bürgerbegehrens (Art. 18a Abs. 5 Satz 1 GO): 
    1. Unionsbürger sind,  
    2. das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben,  
    3. sich seit mindestens zwei Monaten in der Gemeinde mit dem Schwerpunkt ihrer Lebensbeziehungen aufhalten und  
    4. nicht durch straf- oder zivilgerichtliche Entscheidung vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.  
Art. 2 GLKrWG sowie § 1 GLKrWO gelten entsprechend.
  
  1. Unionsbürger sind alle Deutschen im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sowie die Staatsangehörigen der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die nach dem Recht dieser Staaten als Unionsbürger anzusehen sind.
  
  1. Der Aufenthalt mit dem Schwerpunkt der Lebensbeziehungen wird dort vermutet, wo die Person gemeldet ist. Ist eine Person in mehreren Gemeinden gemeldet, wird dieser Aufenthalt dort vermutet, wo sie mit der Hauptwohnung gemeldet ist. Bei der Berechnung der Frist nach Absatz 2 Nr. 3 wird der Tag der Aufenthaltsnahme in die Frist einbezogen. 

 
  1. Wer das Antragsrecht infolge Wegzugs verloren hat, jedoch innerhalb eines Jahres in die Gemeinde zurückkehrt, ist mit der Rückkehr wieder antragsberechtigt.  
 

§ 2 Unterschriftenlisten 

  1. Das Bürgerbegehren wird auf Unterschriftenlisten verbindlich festgelegt. § 4 Abs. 3 bleibt unberührt. 
 
  1. Die Listen müssen inhaltlich bestimmt eine mit Ja oder Nein zu entscheidende Fragestellung und eine Begründung enthalten sowie bis zu drei geschäftsfähige, aber nicht notwendigerweise in der Gemeinde wahlberechtigte Personen mit Namen und Anschrift benennen, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten. Antrag, Fragestellung,         Begründung         und         Vertreterbenennung müssen Gegenstand der Unterzeichnung sein.
  
  1. Unterschriftenlisten können doppelseitig gestaltet sein, wenn die Rückseite als Fortsetzung des Textes der Vorderseite klar erkennbar ist. Es können auch Einlageblätter verwendet oder lose Unterschriftenlisten zusammengeheftet werden, sofern dort ebenfalls der Antrag, die Fragestellung, die Begründung und die vertretungsberechtigten Personen aufgeführt sind.
 
  1. Die Gemeinde hält unverbindliche Musterlisten bereit.

 
  1. Auf den Listen soll eine Spalte für amtliche Prüfvermerke freigehalten werden.  
 

§ 3 Eintragungen  

  1. Personen, die ein Bürgerbegehren unterstützen, tragen sich in die Listen mit Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum und genauer Anschrift ein. Die Eintragungen sind eigenhändig zu unterschreiben und innerhalb eines Bogens oder Heftes fortlaufend zu nummerieren.
  
  1. Eintragungen sind ungültig, wenn  
    1. die eingetragenen Personen nicht antragsberechtigt sind  
    2. die eigenhändige Unterschrift fehlt oder  
    3. die eingetragenen Personen nicht deutlich erkennbar sind.
  
                   Eine Person darf sich für jedes Bürgerbegehren nur einmal eintragen. Doppel- oder 
Mehrfacheintragungen gelten als eine Eintragung. Zulässig ist eine gleichzeitige Eintragung in mehrere Bürgerbegehren. Dies gilt auch dann, wenn die jeweils unterbreiteten Fragestellungen miteinander nicht vereinbar sind. 
 
  1. Eintragungen können bis zum Tag vor der Zulässigkeitsentscheidung des Gemeindrates durch schriftliche Erklärung zurückgenommen werden. Für einen rechtzeitigen Widerruf kommt es auf den Eingang bei der Gemeindeverwaltung an.  
 

§ 4 Einreichung, Änderung, Rücknahme  

  1. Das Bürgerbegehren wird schriftlich bei der Gemeinde eingereicht. Dabei sind die Unterschriftenlisten im Original zu übergeben. Die Listen werden auch nach Abschluss des Verfahrens nicht zurückgegeben. Der Eingang der Listen wird mit Datum und Uhrzeit vermerkt. Die vertretungsberechtigten Personen des Bürgerbegehrens erhalten einen Empfangsnachweis.
 
  1. Bis zur Zulässigkeitsentscheidung des Gemeinderates können fehlende Unterschriften nachgereicht werden. Die Möglichkeit des Nachreichens ist nicht nur darauf beschränkt, ungültige Eintragungen durch gültige Unterschriften zu ersetzen. Für die Antragsberechtigung (§ 1) kommt es auch hier auf den Tag der Einreichung des Bürgerbegehrens (§ 4 Abs. 1) an. 

 
  1. Die mit dem Bürgerbegehren unterbreitete Fragestellung darf mit Ausnahme redaktioneller Korrekturen weder von den vertretungsberechtigten Personen des Bürgerbegehrens noch durch entsprechenden Gemeinderatsbeschluss nachträglich geändert werden. Dies gilt nicht, wenn die Unterzeichner des Bürgerbegehrens bereits auf den Unterschriftenlisten eine solche Möglichkeit ausdrücklich zugelassen haben und die vertretungsberechtigten Personen eine Änderung beantragen oder mit einer von der Gemeinde Pettendorf vorgeschlagenen Änderung einverstanden sind.
  
  1. Das Bürgerbegehren kann bis zur Bekanntgabe der Entscheidung zur Durchführung des Bürgerentscheids zurückgenommen werden, sofern die vertretungsberechtigten Personen des Bürgerbegehrens einzeln oder gemeinschaftlich in den Unterschriftenlisten hierzu bevollmächtigt worden sind.  
 
 
 

§ 5 Prüfung 

  1. Nach Eingang des Bürgerbegehrens hat die Gemeinde unverzüglich zu prüfen, ob die Eintragungen in den Unterschriftenlisten gültig sind und ob die gemäß Art. 18a Abs. 6 GO notwendige Unterschriftenzahl erreicht worden ist.
  
  1. Die Gemeinde legt zu diesem Zweck ein auf den Tag des Antragseingangs bezogenes Verzeichnis aller im Gemeinde Pettendorf antragsberechtigten Bürgerinnen und Bürger an (Bürgerverzeichnis). Für die Anlegung dieses Verzeichnisses gilt § 14 Abs. 3 Sätze 1 bis 4 GLKrWO entsprechend. Dieses Verzeichnis wird nicht öffentlich ausgelegt.

  
  1. Das Ergebnis der Prüfung teilt die Gemeinde unverzüglich den vertretungsberechtigten Personen des Bürgerbegehrens mit. Auf Verlangen der vertretungsberechtigten Personen hat die Gemeinde Auskunft über den Stand der Prüfung und über die Zahl der gültigen und ungültigen Eintragungen zu geben.  
 

§ 6 Datenschutz  

  1. Die Gemeindeverwaltung wertet die Unterschriftenlisten nur insoweit aus, als dies zur Feststellung der erforderlichen Unterschriftenzahl nach Art. 18a Abs. 6 GO notwendig ist. 
  2. Eine darüber hinaus gehende Datennutzung ist unzulässig. Die persönlichen Angaben dürfen insbesondere nicht an unberechtigte Dritte weitergegeben werden. Sie sind vor Einsichtnahme unbefugter Dritter zu schützen.  
 

§ 7 Entscheidung über die Zulässigkeit 

  1. Der Gemeinderat entscheidet unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats nach Einreichung des Bürgerbegehrens (§ 4 Abs. 1), ob die Zulässigkeitsvoraussetzungen gegeben sind. Dabei stellt er auch die Zahl der gültigen und ungültigen Eintragungen fest. Die Entscheidung ergeht kostenfrei.
  
  1. Enthält das Bürgerbegehren zulässige und unzulässige Bestandteile, kann der rechtlich unbedenkliche Teil zum Bürgerentscheid zugelassen werden, wenn der unzulässige Teil nur unwesentlich oder von untergeordneter Bedeutung ist und sachlich so abgetrennt werden kann, dass die Durchführung eines auf den zulässigen Teil beschränkten Bürgerentscheids sinnvoll bleibt.

  
  1. Unzulässig ist ein Bürgerbegehren über Angelegenheiten, die kraft Gesetz dem ersten Bürgermeister obliegen, über Fragen der inneren Organisation der Gemeindeverwaltung, über die Rechtsverhältnisse der Gemeinderatsmitglieder, der Bürgermeister und der Gemeindebediensteten und über die Haushaltssatzung (Art. 18a Abs. 3 GO).
  
  1. Ein Bürgerbegehren ist außerdem unzulässig, wenn  
    1. die Angelegenheit nicht dem eigenen Wirkungskreis der Gemeinde zuzurechnen ist, 
    2. die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 und 3 nicht gegeben sind,  
    3. die erforderliche Unterschriftenzahl nach Art. 18a Abs. 6 GO nicht erreicht worden ist,
    4. das verfolgte Ziel angesichts bestehender Rechtsvorschriften oder vertraglicher Bindung rechtswidrig ist.
  
  1. Weist der Gemeinderat das Bürgerbegehren als unzulässig zurück, erlässt die Gemeinde einen förmlichen Bescheid, der mit entsprechender Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung den vertretungsberechtigten Personen des Bürgerbegehrens unverzüglich zuzustellen ist.
  
  1. Erklärt der Gemeinderat das Bürgerbegehren für zulässig, trägt er aber der verlangten Maßnahme nicht Rechnung, wird entsprechend dem Zweiten Teil der Satzung ein Bürgerentscheid vorbereitet und durchgeführt. Die Entscheidung des Gemeinderats wird den vertretungsberechtigten Personen des Bürgerbegehrens bekannt gegeben.  
 

§ 8 Ratsbegehren, Stichfrage 

  1. Der Gemeinderat kann über eine Angelegenheit des eigenen Wirkungskreises der Gemeinde unabhängig von einem Bürgerbegehren die Durchführung eines 
Bürgerentscheids beschließen (= Ratsbegehren).
 
  1. Sollen an einem Tag mehrere Bürgerentscheide stattfinden, hat der Gemeinderat eine Stichfrage für den Fall vorzusehen, dass die gleichzeitig zur Abstimmung unterbreiteten Fragestellungen in einer miteinander nicht zu vereinbarenden Weise beantwortet werden (= Stichentscheid). 
 

§ 9 Beanstandung  

Hält die/der Erste Bürgermeister*in eine Entscheidung des Gemeinderates über die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens (§ 7) oder über die Durchführung eines Bürgerentscheides (§ 8) für rechtswidrig, hat er diese unverzüglich zu beanstanden, ihren Vollzug auszusetzen und, soweit erforderlich, die Entscheidung der Rechtsaufsichtsbehörde herbeizuführen.  
 
 
 

ZWEITER TEIL Bürgerentscheid 

 
 

Abschnitt 1 Abstimmungsorgane 

 

§ 10 Abstimmungsleiter 

  1. Die/der Geschäftsleiter/in leitet als Abstimmungsleiter/in die Vorbereitung und Durchführung des Bürgerentscheids. 
  2. Ist die/der Geschäftsleiter/in verhindert, wird sie/er durch im Einzelfall bestimmte Sachbearbeiter/innen des Wahlamtes vertreten. Sofern eine weitere Stellvertretung notwendig ist, ist diese Funktion der Vertretung des Wahlamtes übertragen. 
 

§ 11 Abstimmungsausschuss  

  1. Der Abstimmungsausschuss stellt für die Gemeinde verbindlich das endgültige Abstimmungsergebnis fest. Er ist unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.
 
  1. Mitglieder des Abstimmungsausschusses sind die/der Abstimmungsleiter/in (§ 10) als vorsitzendes Mitglied und vier von ihm berufene Beisitzer. Bei der Berufung der Beisitzer sind die vertretungsberechtigten Personen eines Bürgerbegehrens sowie die im Gemeinderat vertretenen Parteien und Wählergruppen entsprechend ihrer Bedeutung in der Gemeinde, gemessen an den bei der letzten Gemeinderatswahl erhaltenen Stimmen, zu berücksichtigen. Keine Gruppierung darf durch mehrere Beisitzer vertreten sein. 


  1. Die/der Abstimmungsleiter/in beruft für jeden Beisitzer eine stellvertretende Person. Absatz 2 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
  
  1. Der Abstimmungsausschuss ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Beisitzer beschlussfähig. Er verhandelt, berät und entscheidet in öffentlicher Sitzung, soweit nicht Rücksichten auf das Wohl der Allgemeinheit oder auf berechtigte Ansprüche Einzelner entgegenstehen. Ort, Tag und Zeit sind vorher bekanntzumachen. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds.  
 

§ 12 Abstimmungsvorstände  

  1. Der Gemeinde Pettendorf bildet für jeden Stimmbezirk einen Abstimmungsvorstand. Bei mehreren Stimmbezirken bestimmt sie mindestens einen Briefabstimmungsvorstand.
 
  1. Die Vorstände bestehen aus einem Vorsteher, einer mit seiner Stellvertretung betrauten Person sowie mindestens zwei Beisitzern und einem Schriftführer. Sie werden von der Gemeinde aus dem Kreis der Gemeindebürger (Art. 15 Abs. 2 GO) oder aus dem Kreis der Gemeindebediensteten bestellt.

 
  1. Die Abstimmungsvorstände sind für den ordnungsgemäßen Ablauf der Abstimmung verantwortlich, entscheiden über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen und stellen vorbehaltlich einer Berichtigung durch den Abstimmungsausschuss das Abstimmungsergebnis für den Stimmbezirk fest. Der Briefabstimmungsvorstand entscheidet zusätzlich über die Zulassung oder die Zurückweisung der Abstimmungsbriefe und ermittelt das Ergebnis der Briefabstimmung, wenn mindestens 50 Abstimmungsbriefe zugelassen wurden; ansonsten ermittelt ein von der Gemeinde bestimmter Abstimmungsvorstand das Ergebnis der Briefabstimmung zusammen mit dem Ergebnis der im Abstimmungsraum abgegebenen Stimmen.
 
  1. Für die Zusammensetzung, rechtzeitige Unterrichtung und Tätigkeit der Vorstände gelten die Art. 4 Abs. 3 und Abs. 4 sowie Art. 17 GLKrWG und § 3 Abs. 3, § 5 Abs. 2, §§ 6 bis 8, § 9 Abs. 2, § 10 GLKrWO entsprechend.  
 

§ 13 Ehrenamt  

  1. Die Mitglieder der Abstimmungsorgane üben ihre Tätigkeit, soweit sie nicht für Gemeindebedienstete dienstlich angeordnet wird, ehrenamtlich aus. Jeder Gemeindebürger ist zur Übernahme eines solchen Ehrenamtes gemäß Art. 19 Abs. 1 GO verpflichtet. Die Mitglieder haben ihre Aufgaben unparteiisch wahrzunehmen und über die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren.
  
  1. Das Ehrenamt kann nur aus wichtigem Grund abgelehnt oder niedergelegt werden. Wer ohne wichtigen Grund die Übernahme ablehnt oder das Ehrenamt niederlegt, kann mit Ordnungsgeld bis zu 500 € belegt werden (Art. 19 Abs. 1 Satz 4 GO).

  1. Die Gemeinde gewährt den Mitgliedern der Abstimmungsorgane eine Entschädigung analog der aktuell geltenden Wahlhelferentschädigung bei einer Bundestagswahl. 
 
 

Abschnitt 2 Abstimmungsort und Abstimmungszeit 

 

§ 14 Einteilung der Stimmbezirke 

 

  1. Die Gemeinde teilt ihr Gebiet in Stimmbezirke ein und bestimmt für jeden Stimmbezirk einen Abstimmungsraum.
 
  1. Für die Bildung der Stimmbezirke und für die Einrichtung der Abstimmungsräume gelten Art. 11 Abs. 2 und 3 GLKrWG, § 13 Abs. 1 und 2 sowie §§ 54 bis 57 GLKrWO entsprechend, jedoch ist eine Reduzierung von Stimmbezirken zulässig, wenn die zu erwartende Abstimmungsbeteiligung und der Briefwähleranteil dies möglich macht. 
 

§ 15 Abstimmungstag 


  1. Der Gemeinderat legt den Tag der Abstimmung fest. Ist ein Bürgerentscheid auf Grund eines Bürgerbegehrens durchzuführen, ist der Abstimmungstag innerhalb von drei Monaten nach der Zulässigkeitsentscheidung des Gemeinderates (§ 7 Abs. 1) festzusetzen. Im Einvernehmen mit den vertretungsberechtigten Personen des Bürgerbegehrens kann diese Frist um höchstens drei Monate verlängert werden. Die Frist endet mit dem Ablauf desjenigen Tages des letzten Monats, welcher dem Tag der Zulässigkeitsentscheidung entspricht (Art. 31 Abs. 1 BayVwVfG i.V.m. § 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB). Fällt das Fristende auf einen Samstag, muss der Bürgerentscheid spätestens am darauffolgenden Sonntag durchgeführt werden.
 
  1. Bürgerentscheide finden an einem Sonntag statt. Die Abstimmung dauert von 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr. Wird der Bürgerentscheid zusammen mit einer Wahl durchgeführt, deren Abstimmung über 18:00 Uhr hinaus dauert, endet die Abstimmung mit der für die Wahl bestimmten Uhrzeit.

  
  1. Der Gemeinderat kann am selben Tag auch mehrere Bürgerentscheide zulassen (= verbundene Bürgerentscheide). Betreffen mehrere Bürgerentscheide den gleichen Gegenstand, sollen sie nach Möglichkeit am gleichen Tag stattfinden.
  
  1. Bei der Festsetzung des Abstimmungstages ist Art. 10 GLKrWG zu beachten.  
 

§ 16 Abstimmungsbekanntmachung 

  1. Die Gemeinde macht die Durchführung eines Bürgerentscheides spätestens am 24. (i. W: vierundzwanzigsten) Tag vor der Abstimmung öffentlich bekannt.
  
  1. Die Bekanntmachung enthält  
    1. die zu entscheidende(n) Fragestellung(en) einschließlich einer etwaigen Stichfrage  
    2. Beginn und Ende der Abstimmungszeit  
    3. einen Hinweis, dass alle Stimmberechtigten spätestens am 21. (i. W.: einundzwanzigsten) Tag vor dem Bürgerentscheid eine Benachrichtigung erhalten, aus der jeweils der Stimmbezirk und der Abstimmungsraum sowie die Möglichkeit ersichtlich sind, mit dem beigefügten Abstimmungsschein und den weiteren Abstimmungsunterlagen mittels Briefabstimmung am Bürgerentscheid teilzunehmen.
  
  1. Außerdem wird in der Bekanntmachung darauf hingewiesen,  
    1. dass bei der Gemeinde bis zum 10. (i.W.: zehnten) Tag vor der Abstimmung Beschwerde wegen unterbliebener oder unrichtiger Eintragung in das Bürgerverzeichnis erhoben werden kann,  
    2. was bei einer Briefabstimmung zu beachten ist,  
    3. dass das Stimmrecht nur einmal und nur persönlich ausgeübt werden kann,  
    4. dass sich nach § 108d Satz 1, § 107a Abs. 1 und Abs. 3 des Strafgesetzbuches strafbar macht, wer unbefugt abstimmt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis eines Bürgerentscheides herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht oder eine solche Tat versucht.
  
  1. Bekanntmachung und Stimmzettelmuster sind am Tag des Bürgerentscheides am oder im Eingang des Gebäudes, in dem sich der Abstimmungsraum befindet, anzubringen. 
 
 

Abschnitt 3 Stimmrecht  

 

§ 17 Stimmberechtigung  

Stimmberechtigt sind alle Personen, die am Tag des Bürgerentscheides die in § 1 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 4 genannten Voraussetzungen erfüllen. § 1 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 bis 5 gelten entsprechend. 
 
 

§ 18 Ausübung des Stimmrechts  

  1. Das Stimmrecht kann nur ausüben, wer im Bürgerverzeichnis eingetragen ist und einen Abstimmungsschein besitzt.
 
  1. Wer einen Abstimmungsschein besitzt, kann das Stimmrecht ausüben  
    1. durch Briefabstimmung oder  
    2. in dem zugeordneten Stimmbezirk oder in jedem Stimmbezirk der Gemeinde, wobei der Abstimmungsschein und ein Ausweispapier mitzubringen sind.
 
  1. Jede stimmberechtigte Person kann ihr Stimmrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Ist sie des Lesens unkundig oder wegen einer körperlichen Behinderung nicht in der Lage, ihr Stimmrecht auszuüben, kann sie sich der Hilfe einer Person ihres Vertrauens bedienen.  
 

§ 19 Bürgerverzeichnis; Beschwerde  

  1. Die Gemeinde führt für jeden Stimmbezirk ein Verzeichnis der gemäß § 17 Stimmberechtigten (= Bürgerverzeichnis). Bereits für Bürgerbegehren angelegte 
Verzeichnisse (§ 5 Abs. 2) werden fortgeführt. Für die Anlegung und Fortführung gilt § 14 Abs. 3 Sätze 1 bis 4 GLKrWO entsprechend. Das Bürgerverzeichnis wird nicht öffentlich ausgelegt.
  
  1. Wer in der Gemeinde nicht gemeldet ist, wird nur auf Antrag oder auf fristgerecht erhobene Beschwerde in das Bürgerverzeichnis eingetragen. Er muss nachweisen, dass er am Tag des Bürgerentscheides stimmberechtigt ist. Für die Antragstellung gilt § 15 Abs. 4 bis Abs. 8 GLKrWO entsprechend.  
  2. Wer sich für stimmberechtigt hält, aber glaubt, nicht oder nicht richtig im Bürgerverzeichnis eingetragen zu sein, kann bis zum neunten Tag vor der Abstimmung schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeinde Beschwerde erheben.
 
  1. Gibt die Gemeinde der Beschwerde statt, werden der stimmberechtigten Person nach Berichtigung des Bürgerverzeichnisses die Abstimmungsbenachrichtigung und die Unterlagen für die Briefabstimmung übergeben bzw. übersandt.

  
  1. Weist die Gemeinde den Antrag oder die Beschwerde zurück, erlässt sie einen mit Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid, der den Betroffenen spätestens am sechsten Tag vor dem Bürgerentscheid zuzustellen ist.
  
  1. Für die Berichtigung und den Abschluss der Bürgerverzeichnisse gelten §§ 20 und 21 Abs. 1 GLKrWO entsprechend.  
 

§ 20 Erteilung von Abstimmungsscheinen; Beschwerde  

  1. Jede stimmberechtigte Person erhält ohne Antrag einen Abstimmungsschein mit Abstimmungsbenachrichtigung.

  1. Für die Erteilung der Abstimmungsscheine gelten die §§ 22 bis 28 GLKrWO entsprechend, mit der Maßgabe, dass allen Stimmberechtigten ein Abstimmungsschein zur Beantragung von Briefwahlunterlagen zugesendet wird. In den Spalten für die Vermerke für die Stimmabgabe durch Briefwahl ist in den Bürgerverzeichnissen „B“ einzutragen.
 
  1. In den Fällen, die nicht von § 20 Abs. 2 umfasst sind, kann gegen die Versagung des Abstimmungsscheins bei der Gemeinde bis spätestens am sechsten Tag vor dem Abstimmungstag schriftlich oder zur Niederschrift Beschwerde erhoben werden. Weist die Gemeinde die Beschwerde zurück, erlässt sie einen mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid, der dem Beschwerdeführer spätestens am dritten Tag vor dem Bürgerentscheid zuzustellen ist.  
 

§ 21 Benachrichtigung und Unterrichtung der Stimmberechtigten  

  1. Spätestens am vierzehnten Tag vor der Abstimmung benachrichtigt die Gemeinde jede im Bürgerverzeichnis eingetragene Person. Zusammen mit der Benachrichtigung über die Durchführung eines Bürgerentscheides erhalten die eingetragenen Personen:  
    1. den Abstimmungsschein und die Möglichkeit die Briefabstimmung zu beantragen und 
    2. eine Erklärung, welche Möglichkeiten zur Urnenabstimmung bestehen.
  
  1. Geht der Bürgerentscheid auf einen vom Gemeinderat gemäß § 8 Abs. 1 gefassten Beschluss zurück, hat der Gemeinderat vor dem Bürgerentscheid seine Auffassung zur Abstimmungsfrage jedenfalls dann darzulegen, wenn es sich um eine Konkurrenzvorlage zu einem zugelassenen Bürgerbegehren handelt. Die Bürgerschaft ist in diesem Fall spätestens am 14. Tag vor der Abstimmung hiervon zu unterrichten.
 
  1. Im Falle von Veröffentlichungen und Veranstaltungen der Gemeinde ist das Paritätsgebot zu beachten. Ein Anspruch einzelner Gemeinderatsmitglieder oder einzelner Bürger auf Darstellung ihrer Auffassung besteht nicht. 
 
 

Abschnitt 4 Stimmabgabe  

 

§ 22 Stimmzettel  

  1. Die Stimmzettel werden amtlich hergestellt.
 
  1. Auf dem Stimmzettel wird nur die mit dem Bürgerbegehren unterbreitete oder vom Gemeinderat beschlossene Fragestellung abgedruckt. Darüber hinaus gehende Angaben sind unzulässig.

  1. Finden mehrere Bürgerentscheide an einem Abstimmungstag statt, sind die verschiedenen Fragestellungen auf einem Stimmzettel aufzuführen. Die Reihenfolge richtet sich nach der vom Gemeinderat im Rahmen der Zulässigkeitsentscheidung (§ 7 Abs. 1) festgestellten Zahl der gültigen Eintragungen. Hat der Gemeinderat gemäß Art. 18a Abs. 2 GO selbst die Durchführung eines Bürgerentscheides beschlossen (§ 8 Abs. 1) wird dessen Fragestellung vor den mit Bürgerbegehren gestellten Fragen aufgeführt.

  
  1. Beschließt der Gemeinderat eine Stichfrage (§ 8 Abs.2), so wird diese erst im Anschluss an die zunächst zu entscheidenden Fragestellungen abgedruckt.  
 

§ 23 Stimmvergabe, Urnenabstimmung  

  1. Jede stimmberechtigte Person hat – bei verbundenen Bürgerentscheiden für jeden Bürgerentscheid sowie für eine etwaige Stichfrage – jeweils eine Stimme.
  
  1. Der Stimmzettel ist so anzukreuzen, dass deutlich wird, wie sich die abstimmende Person entschieden hat.

  
  1. Ist eine Stichfrage vorgesehen (§ 8 Abs. 2), kann sich die abstimmende Person darüber erklären, welcher Bürgerentscheid gelten soll, wenn die gleichzeitig zur Abstimmung unterbreiteten Fragestellungen in einer miteinander nicht zu vereinbarenden Weise beantwortet werden.
  
  1. Die Stimmabgabe erfolgt geheim. Die Vorschriften der Art. 17, 18 und 20 GLKrWG und der §§ 55 bis 57 GLKrWO gelten entsprechend.

  
  1. Für die Eröffnung, den Verlauf und den Schluss der Abstimmung sind die Bestimmungen der § 59 bis § 67 GLKrWO entsprechend anzuwenden, mit der Maßgabe, dass allen Stimmberechtigten auch ohne Antrag ein Abstimmungsschein mit der Möglichkeit der Briefabstimmung zugesandt wurden. 
 

§ 24 Briefabstimmung  

  1. Bei der Briefabstimmung hat die stimmberechtigte Person der Gemeinde im verschlossenen Abstimmungsbrief  
    1. den Abstimmungsschein und  
    2. den Stimmzettel im verschlossenen Stimmzettelumschlag zu übergeben oder zu übersenden. Der Abstimmungsbrief muss bei der Gemeinde spätestens am Tag des Bürgerentscheids bis zum Ende der Abstimmungszeit um 18:00 Uhr eingehen.
  
  1. Auf dem Abstimmungsschein hat die stimmberechtigte Person oder die Hilfsperson zu versichern, dass der Stimmzettel persönlich oder gemäß dem erklärten Willen der stimmberechtigten Person gekennzeichnet worden ist.
  
  1. Im Übrigen sind die Vorschriften der §§ 69 bis 73 GLKrWO entsprechend anzuwenden.  
 
 

Abschnitt 5 Ermittlung, Feststellung und Verkündung des Abstimmungsergebnisses  

 

§ 25 Abstimmungsbeteiligung und Ordnen der Stimmzettel  

  1. Nach Schluss der         Abstimmung         ermitteln die         Abstimmungs- und die 
Briefabstimmungsvorstände das Abstimmungsergebnis.
  
  1. Vor dem Öffnen der Urnen sind alle nicht benutzten Stimmzettel zu entfernen und zu verpacken.
  
  1. Die Schriftführer der Abstimmungsvorstände ermitteln auf Grundlage der Abschlussbeurkundungen des Bürgerverzeichnisses die Zahl der Stimmberechtigten und anhand der Stimmabgabevermerke im Bürgerverzeichnis die Zahl der Abstimmenden. § 80 Abs. 3 GLKrWO gilt entsprechend. Die übrigen Mitglieder der Abstimmungsvorstände zählen die aus den Urnen entnommenen Stimmzettel und stellen fest, ob die ermittelte Zahl der Zahl der Abstimmenden entspricht.

 
  1. Für die Mitglieder der Briefabstimmungsvorstände gilt § 74 Abs. 1 Satz 1 bis 6, Abs. 2 GLKrWO entsprechend.
  
  1. Sodann werden die Stimmzettel entfaltet, auf ihre Gültigkeit geprüft und in folgende Stapel gelegt:  
    1. Eindeutig gültige Stimmzettel (nach Ja- und Nein- Stimmen getrennt)  
    2. Stimmzettel, die nicht gekennzeichnet sind  
    3. Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken geben.  
 

§ 26 Behandlung der Stimmzettel  

  1. Die eindeutig gültigen Ja- oder Nein- Stimmen werden jeweils von zwei Mitgliedern des Abstimmungsvorstandes unabhängig voneinander gezählt.  
  2. Der Vorsteher prüft die nicht gekennzeichneten Stimmzettel und stellt fest, dass diese mangels Stimmvergabe ungültig sind.
  
  1. Über Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken geben, beschließt der Abstimmungsvorstand. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorstehers.  
 

§ 27 Ungültigkeit der Stimmvergabe  

  1. Stimmzettel sind ungültig, wenn sie nicht gekennzeichnet sind. Eines Beschlusses des Abstimmungsvorstandes bedarf es hierzu nicht.
  
  1. Stimmvergaben sind durch Beschluss für ungültig zu erklären, wenn der Stimmzettel 

       1.     nicht amtlich hergestellt ist  
    1. durchgestrichen oder durchgerissen ist  
    2. auf der Rückseite beschrieben oder gekennzeichnet ist  
    3. ein besonderes Merkmal aufweist  
    4. Zusätze oder Vorbehalte enthält  
    5. der Abstimmungswille nicht erkennbar ist.
  
Das Ergebnis und den Grund für die Gültigkeit oder Ungültigkeit der Stimmvergabe vermerkt der Vorsteher auf der Rückseite des Stimmzettels mit Unterschrift.
  
  1. Die Stimmen einer abstimmenden Person, die an der Briefabstimmung teilgenommen hat, werden nicht dadurch ungültig, dass sie vor dem oder am Tag der Abstimmung stirbt, aus der Gemeinde wegzieht oder sonst ihr Stimmrecht verliert.  
 

§ 28 Auswertung der Stimmzettel bei mehreren Bürgerentscheiden  

  1. Sind auf dem Stimmzettel mehrere Fragestellungen unterschiedlicher Bürgerentscheide einschließlich einer etwaigen Stichfrage aufgeführt, erfolgt die Stapelbildung nach § 25 Abs. 5 und die Behandlung und Auswertung der Stimmzettel nach §§ 26 und 27 zunächst nur im Hinblick auf den an erster Stelle genannten Bürgerentscheid. Sodann sind die Stimmzettel jeweils neu zu ordnen und auszuwerten. Bei einer etwaigen Stichfrage erfolgt die Auswertung mit der Maßgabe, dass statt der Zahl der gültigen Ja- und Nein- Stimmen jeweils die Zahl der für einen Bürgerentscheid abgegebenen Zustimmungen festzustellen ist. 

  1. Der Stimmzettel wird nicht dadurch ungültig, dass der Stimmberechtigte gleichzeitig zur 
Abstimmung unterbreitete Fragestellungen in einer miteinander nicht zu vereinbarenden Weise beantwortet hat. Die Gültigkeit der Stimmvergabe ist für jeden Bürgerentscheid gesondert zu beurteilen.  
 

§ 29 Feststellung, Verkündung und Bekanntmachung des Abstimmungsergebnisses  

  1. Die Abstimmungsvorstände stellen jeweils für ihren Stimmbezirk nach Auswertung aller Stimmzettel die Zahl der Stimmberechtigten, die Zahl der Abstimmenden, die Zahl der gültigen Ja- und Nein- Stimmen und die Zahl der insgesamt ungültigen Stimmen fest. Für Briefabstimmungsvorstände gilt Satz 1 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Feststellung der Zahl der Stimmberechtigten entfällt.  
  2. Finden am Tag der Abstimmung mehrere Bürgerentscheide statt, sind die Ergebnisse jeweils gesondert festzustellen. Bei einer etwaigen Stichfrage gilt Satz 1 mit der Maßgabe entsprechend, dass statt der Zahl der gültigen Ja- und Nein-Stimmen jeweils die Zahl der für einen Bürgerentscheid abgegebenen Zustimmungen festzustellen ist.
  
  1. Die vom Vorsteher verkündeten Ergebnisse werden der Gemeinde unverzüglich mitgeteilt (Schnellmeldung). Im Übrigen gilt § 87 Abs. 2 GLKrWO entsprechend.

  1. Die/der Abstimmungsleiter/in gibt das vorläufige Ergebnis der Abstimmung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung und Feststellung durch den Abstimmungsausschuss öffentlich bekannt.

  
  1. Der Abstimmungsausschuss stellt in einer vom Abstimmungsleiter unverzüglich einzuberufenden Sitzung das endgültige Abstimmungsergebnis fest. Er kann rechnerische Feststellungen, fehlerhafte Zuordnungen oder unzutreffende Beschlüsse über die Gültigkeit oder Ungültigkeit von Stimmvergaben berichtigen.
  
  1. Das endgültige Abstimmungsergebnis macht der Abstimmungsleiter mit allen Feststellungen in ortsüblicher Weise bekannt.  
 

Abschnitt 6 Schlussbestimmungen  

 

§ 30 Datenverarbeitung  

Für den Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen gilt § 12 GLKrWO entsprechend. 
 
§ 31 Sicherung, Verwahrung und Vernichtung der Abstimmungsunterlagen  

Für die Sicherung, Verwahrung und Vernichtung der Abstimmungsunterlagen sind § 99 Abs. 1 und 2 und § 100 GLKrWO entsprechend anzuwenden.  
 
§ 32 In-Kraft-Treten 
Die Satzung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.  
 
 
 
Pettendorf, den 03.03.2022 
 
Gemeinde Pettendorf 
 
 

Eduard Obermeier 
Erster Bürgermeister 

Diskussionsverlauf

GL Antretter erläutert den Sachverhalt. Im Gemeinderat besteht kein weitergehender Diskussionsbedarf. 

Beschluss

Der Gemeinderat stimmt der Satzung zu Bürgerbegehren und Bürgerentscheid in der Gemeinde Pettendorf in der Fassung vom 03.03.2022 zu. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

Datenstand vom 24.04.2022 12:03 Uhr