Erneute Beratung und Beschlussfassung über die Tektur zum Neubau einer Wohnanlage bestehend aus 4 Doppelhaushälften mit 4 Garagenstellplätzen im Keller und 4 Stellplätzen auf Fl.Nr. 222/1, Gemarkung Pettendorf (Weinbergstraße, Pettendorf)


Daten angezeigt aus Sitzung:  7. Bauausschuss, 18.08.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Pettendorf) 7. Bauausschuss 18.08.2022 ö beschließend 2

Sachverhalt

Der Bauausschuss befasste sich bereits mehrfach mit einer möglichen Bebauung auf dem genannten Grundstück. In den Sitzungen vom 20.04.2017 bzw. 15.03.2018 verweigerte er einer Bauvoranfrage auf Errichtung von 5 Reihenhäusern und einer informellen Anfrage zur Errichtung von zwei Mehrfamilienhäusern jeweils seine Zustimmung. In der Diskussion vom 20.04.2017 wurde erklärt, dass hier nur max. eine Bebauung mit 2 Doppelhäusern in Betracht käme. Einer darauf erfolgten Bauvoranfrage auf Errichtung von 4 Doppelhaushälften erteilte der Bauausschuss in seiner Sitzung vom 15.07.2021 sein Einvernehmen.

Mit der eingereichten Genehmigungsplanung auf Neubau einer Wohnanlage bestehend aus 4 Doppelhaushälften mit 4 Garagenstellplätzen im Keller und 4 Stellplätzen auf dem Grundstück befasste sich der Bauausschuss in seiner Sitzung vom 21.04.2022 und beschloss, diesem Einvernehmen nicht zu erteilen. Begründet wurde dies u.a. damit, dass die vorgelegte Planung nicht der Bauvoranfrage vom 15.07.2021 entspricht. Den Baukörpern, denen in dieser zugestimmt wurde, waren deutlich kleiner. Des Weiteren wurde festgestellt, dass die Bebauung zu dicht und zudem ohne jeglichen Gartenanteil ist, außerdem sind den Planungen zudem keine Gebäude, Räumlichkeiten für die Abstellung von Geräten, Mülltonnen oder ähnlichem zu entnehmen. Diese zusätzlich noch erforderlichen Gebäude, wenn auch untergeordnet, würde die ohnehin schon dichte Bauweise noch verstärken.

Mit Schreiben vom 12.07.2022 teilt das Landratsamt Regensburg, Bauabteilung, folgendes mit und bittet um erneute Behandlung im gemeindlichen Bauausschuss:

Zu dem o. g. Bauvorhaben hat die Gemeinde Pettendorf mit Beschluss des Bauausschusses vom 21.04.2022 das gemeindliche Einvernehmen verweigert. Hauptproblematik war hier das Einfügen aufgrund Umfang und Geschossigkeit. Nach Ortseinsicht durch das Landratsamt am 28.06.2022 wurde eine Umplanung mit den Bauherren und der Planerin auf E+I besprochen und auch entsprechend umgesetzt. Die neuen Pläne werden nunmehr an die Gemeinde Pettendorf übersandt mit der Bitte erneut in der Bauausschusssitzung darüber zu entscheiden. 

Kurze Sachverhaltszusammenfassung:
Das Vorhaben liegt in Pettendorf, Flur-Nr. 222/1 im nichtüberplanten Innenbereich gemäß § 34 BauGB. Da die Eigenart der näheren Umgebung einem allgemeinen Wohngebiet i.S.d. § 4 BauNVO entspricht, ist der Antrag über den Neubau von 4 Doppelhäusern mit Stellplätzen bauplanungsrechtlich nach § 34 Abs. 2 BauGB (faktisches allgemeines Wohngebiet) zu messen. Die Zulässigkeit des Vorhabens nach der Art der baulichen Nutzung beurteilt sich also allein danach, ob es nach § 4 BauNVO allgemein zulässig wäre. Der Bau von·4 Doppelhaushälften mit Stellplätzen ist in einem allgemeinen Wohngebiet allgemein zulässig.

Für das Maß der baulichen Nutzung gilt das sog. Einfügegebot hinsichtlich der Bauweise und der  überbauten Grundstücksfläche (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB). In der näheren Umgebung befinden sich Wohnhäuser mit E + 1, welche dem umgeplanten Vorhaben vom Umfang her ebenfalls entsprechen. Auch hinsichtlich der Wandhöhe. Der Baukörper an sich, mit seinen Abmessungen fügt sich in die nähere Umgebung somit ein.

Die Zahl der Wohneinheiten ist für sich genommen im Rahmen von § 34 BauGB kein Zulässigkeitskriterium, vgl. VG München Urteil v. 2.5.2018 - M 9 K 17.325. Die geforderten Stellplätze sind nachgewiesen auf dem Baugrundstück.
Auch die übrigen Genehmigungsvoraussetzungen liegen vor. Insbesondere ist die Erschließung gesichert. Die Verweigerung des gemeindlichen Einvernehmens darf nur aus Gründen erfolgen, die sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 BauGB, vorliegend also aus § 34 BauGB ergeben.

Wir bitten unter Beachtung der ausgeführten Punkte erneut abzustimmen und das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen.“

Vergleich der eingereichten Unterlagen:


Fassung 21.04.2022
Fassung 12.07.2022
Bauweise
E+I+D
E+I
Ausmaße
17,00 x 13,00 m
17,00 m x 13,00 m
Wandhöhe, bergseitig (1-2/3-4)
6,58 m / 6,94 m
6,58 m / 6,94 m
Dachform, Dachneigung
Satteldach, DN 28°
Satteldach, DN 28°
Stellplätze
4 im Keller, 4 oberirdisch
8 oberirdisch

Erschließung:
Die straßenmäßige Erschließung ist über die Ortsstraße „Weinbergstraße“ gesichert. Das Grundstück ist an die öffentliche Wasserversorgung bereits angeschlossen. Der Anschluss an die Kanalisation ist ebenfalls gesichert, ggfs. muss die Dimensionierung des vorhandenen Anschlusses geprüft werden.

Stellplätze:
Der erforderliche Stellplatzbedarf wird durch 8 oberirdische Stellplätze nachgewiesen.

Nachbarbeteiligung:
Die Nachbarbeteiligung wurde durchgeführt.

Diskussionsverlauf

Bürgermeister Obermeier weist auf die Argumentation des Landratsamtes hin, sowie die in der näheren Umgebung bestehenden Gebäude, die Ausmaße von 13,40 x 15,00 m, 26,90 x 11,30 m oder 19,00 x 12,00 m aufweisen. GFZ und GRZ werden eingehalten. Die rechtliche Genehmigungsfähigkeit ist aus seiner Sicht deswegen vorhanden.

Gemeinderat Bosl stellt fest, dass sich gegenüber dem Erstantrag faktisch an den Gebäuden nichts verändert wurde. Den Einwänden der Gemeinde wurde in keiner Weise Rechnung getragen.

Beschluss

Der Bauausschuss erteilt den beantragten 4 WE sein Einvernehmen. Auf die zu prüfende Dimensionierung des vorhandenen Kanal-Anschlusses wird hingewiesen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 1, Dagegen: 6

Datenstand vom 27.09.2022 08:19 Uhr