Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) - Bebauungsplan "Am Auberg" in Schwetzendorf; Beratung und Beschlussfassung über a) die während der erneuten Beteiligung der Behörden und sonstigen Fachstellen eingegangenen Stellungnahmen und Anregungen (§ 3 Abs. 2 i.V.m. § 4a Abs. 3 Satz 1BauGB) und b) Satzungsbeschluss


Daten angezeigt aus Sitzung:  10. Gemeinderat, 06.10.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Pettendorf) 10. Gemeinderat 06.10.2022 ö beschließend 3

Sachverhalt

Die erneute Beteiligung der Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange für die Aufstellung des Bebauungsplanes „Am Auberg“ in Schwetzendorf gem. § 4 Abs. 2 BauGB fand in der Zeit vom 29.07.2022 bis 30.08.2022 statt. Das Landratsamt Regensburg hat wegen der derzeitigen Arbeitsauslastung in der Bauleitplanung und der Vielzahl an abzugebenden Stellungnahmen mit E-Mail vom 29.08.2022 um Verlängerung der Frist für die Abgabe einer Stellungnahme gebeten. Die Fristverlängerung wurde gewährt. Insgesamt wurden 21 Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange beteiligt.

Keine Einwände wurden von folgenden Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange vorgebracht:

1.        Landratsamt Regensburg, Kreisbrandrat, Schreiben vom 18.08.2022
2.        Landratsamt Regensburg, Kreisbauhof, Schreiben vom 02.08.2022
3.        Landratsamt Regensburg, Untere Denkmalschutzbehörde, Schreiben vom 08.08.2022
4.        Gemeinde Sinzing, Schreiben vom 08.08.2022
5.        E.ON Bayern AG, Schreiben Bayernwerk vom 03.08.2022 
6.        Markt Nittendorf, E-Mail vom 13.09.2022
7.        Gemeinde Pielenhofen, E-Mail vom 08.09.2022

Beschluss: 
Der Gemeinderat nimmt die Schreiben Nrn. 1 bis 7 zur Kenntnis, Änderungen sind keine veranlasst.

14 : 0  Stimmen

Abzuwägende Stellungnahmen oder Hinweise die jeweils im Wortlaut bekannt gegeben werden, kamen von folgenden Trägern öffentlicher Belange:

8. Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Regensburg-Schwandorf, Schreiben vom 29.07.2022:
Bereich Landwirtschaft: 
Die Gemeinde Pettendorf beabsichtigt, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Schaffung von Flächen für den Wohnungsbau nach § 1 Abs. 3 BauGB zu schaffen. Mit Schreiben vom 29.09.2021 haben wir in unserer Stellungnahme einige Punkte zur Übernahme in die Festsetzungen aufgeführt. Alle Punkte wurden übernommen. 

Bereich Forsten: 
Forstliche Belange sind nicht betroffen.

Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 

14 : 0 Stimmen
9. Deutsche Telekom Technik GmbH, E-Mail vom 05.08.2022:
Gegen die oben genannte Planung bestehen keine grundsätzlichen Einwände, wenn dadurch der Bestand, die Sicherheit und der Betrieb unserer Anlagen nicht beeinträchtigt werden. 
 
Zur Versorgung des Planbereichs mit Telekommunikationsinfrastruktur durch die Telekom ist die Verlegung neuer Telekommunikationslinien im Plangebiet und außerhalb des Plangebiets einer Prüfung vorbehalten. 

Bitte teilen Sie uns zum Zweck der Koordinierung mit, welche eigenen oder Ihnen bekannten Maßnahmen Dritter im Bereich des Plangebietes stattfinden werden. 

Bei zukünftigen Informationen bzw. Rückfragen bezüglich der Planungen von Telekommunikationsleitungen der Deutschen Telekom GmbH in Neubaugebieten bitten wir folgende zentrale E-Mail-Adresse des PTI 12 Regensburg zu verwenden: telekom-bauleitplanung-regensburg@telekom.de 

Zur Abstimmung der Bauweise und für die rechtzeitige Bereitstellung der Telekommunikationsdienstleistungen sowie zur Koordinierung mit Straßenbau- bzw. Erschließungsmaßnahmen der anderen Versorger, ist es dringend erforderlich, dass Sie sich rechtzeitig, mindestens jedoch 3 Monate vor Baubeginn, mit dem zuständigen Ressort in Verbindung setzen:  telekom-bauleitplanung-regensburg@telekom.de 

Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Verwaltung und das Planungsbüro für die Erschließungsplanung werden angewiesen, die Deutsche Telekom mindestens 3 Monate vor Baubeginn an ihren Planungen zu beteiligen.

15 : 0 Stimmen

10. Regierung der Oberpfalz, Schreiben vom 04.08.2022:
Keine Bedenken. Wir verweisen auf unsere Stellungnahme vom 1.04.2022. Der überarbeitete Bedarfsnachweis kann in dieser Form von unserer Seite akzeptiert werden und für künftige Planungen als Grundlage dienen und fortgeschrieben werden.  

Der Anteil der vorgesehenen Doppelhäuser wurde im Vergleich zur Ausgangsplanung reduziert, was von Seiten der Gemeinde mit der verstärkten Nachfrage nach Einfamilienhäusern begründet wird. Wie bereits in unserer letzten Stellungnahme betont, sollte der Anteil der Doppelhäuser im Sinne eines flächensparenden Umgangs mit Grund und Boden erhöht werden.  

Ergänzende städtebaulich nachrichtliche Hinweise: 
Die Anbindung an den bestehenden Siedlungsbereich des Ortsteils Schwetzendorf erfolgt nur über eine untergeordnete gemeinsame Grenze, weshalb sich die überplanten Flächen nicht mehr im Sinne des § 13b BauGB an den im Zusammenhang bebauten Ortsteil anschließen. (vgl. VGH München, Urt. v. 4.5.2018, 15 NE 18.382, Rn. 30). Es wird deshalb nochmals darauf hingewiesen, dass die Anwendung des Verfahrens nach § 13b BauGB mit dem Landratsamt Regensburg abgestimmt werden sollte.  

Im Hinblick auf eine klimaresiliente Baugestaltung wird für geschlossene u. offene Garagen (z.B. Carports) die ausschließliche Festsetzung von begrünten Flachdächern empfohlen.   

Sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen aus der eigenen Zuständigkeit zu dem o. g. Plan, gegliedert nach Sachkomplexen, jeweils mit Begründung und ggf. Rechtsgrundlage: 

Wir bitten darum, uns zur Aktualisierung des hiesigen Rauminformationssystems (RIS) zeitnah nach Abschluss des Verfahrens eine Endausfertigung des Bebauungsplanes mit Verfahrensvermerken und Begründung auf bevorzugt digitalem Wege an folgende E-Mail-Adresse zukommen zu lassen (Art. 30 BayLplG): rauminformation@reg-opf.bayern.de 

Beschluss: 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 

Auf die Festsetzung eines erhöhten Anteils an Doppelhäusern wird aufgrund der Nachfrage nach Einzelhäusern verzichtet. In diesem Punkt wird an der Planung festgehalten.

Das Landratsamt Regensburg hat in der Stellungnahme vom 12.10.2021 zum letzten Beteiligungsverfahren zwar die Befürchtung geäußert, ob möglicherweise ein eigener Siedlungsansatz entstehen könnte und damit die Anwendung des Verfahrens nach § 13b in Frage stehen könnte, überlies die Entscheidung über die Verfahrenswahl bei einem anschließenden Gespräch aber dem Gemeinderat. 

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung vom 07.04.2022 ausführlich darüber beraten. Der Gemeinderat ist der Ansicht, dass das geplante Baugebiet eine maßvolle „Innenentwicklung nach außen“ darstellt. § 13b BauGB schließt Flächen in das beschleunigte Verfahren ein, die sich „an im Zusammenhang bebaute Ortsteile anschließen“ und deren Grundfläche im Sinne des § 13a Absatz 1 Satz 2 BauGB kleiner als 10 000 m² ist. Eine Vergleichbarkeit mit dem im Urteil des Verwaltungsgerichtshofs verhandelten Sachverhalt kann der Gemeinderat nicht erkennen, da sich das Baugebiet unmittelbar an den im Zusammenhang bebauten Ort anschließt und mit der Aubergstraße eine bereits vorhandene Straße als Haupterschließungsachse zur Verfügung steht. Das Baugebiet fügt sich lückenlos zwischen dem bestehenden Ort und zwei bereits vorhandenen Wohngrundstücken im Westen ein, so dass diese in den Innenbereich mit einbezogen werden können. Ein neuer selbstständiger Siedlungsansatz im Sinne des Urteils wird nicht entstehen, da das neue Baugebiet sich nicht vom bestehenden Ortsrand absetzt, keinesfalls zersiedelnd wirkt  und sich auch in der städtebaulichen Prägung an der bestehenden Bebauung orientiert. Auch das Argument, dass die Längsausdehnung größer ist als der Bereich, der an den Ort anschließt, kann nicht ausschlaggebend sein, da das neue Gebiet eine organische und flächen- und ressourcensparende  Weiterführung des bestehenden Siedlungskerns darstellt und auch die am weitesten entfernte Bauparzelle noch in einem städtebaulich-räumlichen Zusammenhang mit dem bisherigen Siedlungsbereich steht. 

Der Gemeinderat hat daher in der Sitzung vom 07.04.2022 den Beschluss gefasst, am Verfahren festzuhalten.

In Bezug auf die Ausführung der Dächer von Garagen/Carports behält der Gemeinderat die Wahlmöglichkeit zwischen Satteldächern und begrünten Flachdächern bei. Auf die Möglichkeit unter Satteldächern Stauraum (z.B. für Gartenmöbel) zu schaffen, möchte der Gemeinderat nicht verzichten. Zur Klarstellung wird die textliche Festsetzung 8.4 wie folgt ergänzt: „Für Garagen/Carports sind entsprechend Hauptgebäude gestaltete Satteldächer oder Flachdächer mit Dachneigung bis 5°zulässig.“ Der Satz: „Werden Carports/Garagen oder untergeordnete Anbauten mit einem Flachdach ausgebildet, ist das Flachdach zu begrünen.“, verbleibt. Da entsprechend der textlichen Festsetzung 10.4 das gesamte Niederschlagswasser der privaten Flächen auf dem jeweiligen Grundstück zurückzuhalten ist, wird in Bezug auf das Niederschlagswassermanagement die Klimaresilienz berücksichtigt.

Die Verwaltung wird angewiesen, zeitnah nach Abschluss des Verfahrens eine Endausfertigung des Bebauungsplans mit Verfahrensvermerken und Begründung auf digitalem Weg an rauminformation@reg-opf.bayern.de zu senden.

15 : 0 Stimmen


11. Zweckverband zur Wasserversorgung der Gruppe Naab-Donau-Regen, E-Mail vom 25.08.2022:
Die privaten Erschließungsträger haben mit dem Zweckverband eine Sondervereinbarung oder einen Erschließungsvertrag abzuschließen. Die Prüfung und ggf. Herstellung des für die Baugebiete notwendigen Brandschutzes ist von den privaten Erschließungsträgern vorzunehmen. Wir bitten Sie, die Erschließungsträger über den Inhalt der Stellungnahme zu informieren.

Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Prüfung und ggfs. Herstellung des erforderlichen Brandschutzes ist im Rahmen des Bauleitplanverfahrens nachzuweisen. Die Verwaltung wird angewiesen, die Vorhabens – bzw. Erschließungsträger über den Inhalt der Stellungnahme zu informieren.

15 : 0   Stimmen


12. REWAG Regensburger Energie- und Wasserversorgung AG & Co. KG, Schreiben vom 18.08.2022
Sparten Erdgas 
Die REWAG, plant eigenwirtschaftlich, keine Gaserschließung. Sollte eine Erschließung, mit Kostenbeteiligung, erwünscht sein, wird die Wirtschaftlichkeit geprüft. 

Sparte Strom 
Die Erschließung des aufgezeigten Planungsbereiches mit elektrischer Energie ist durch die Erweiterung des bestehenden Netzes sichergestellt. Vor Beginn von Baumaßnahmen sind aktuelle Planunterlagen einzuholen und eine örtliche Einweisung anzufordern. 

Sparte Telekommunikation 
Die REWAG plant eigenwirtschaftlich keine Erweiterung des bestehenden Glasfasernetzes in den Gemeinden des Landkreis Regensburg. Bitte beteiligen Sie uns an den weiteren Planungen der Maßnahme, um die Rahmenbedingungen für eine potenzielle synergetische Erschließung und Wirtschaftlichkeitsbetrachtung, detailliert zu prüfen. Vor Beginn der Maßnahme sind aktuelle Planunterlagen einzuholen und ggfs. eine örtliche Einweisung anzufordern. 

Das Versorgungsnetz der REWAG KG und der Regensburg Netz GmbH verändert sich stetig. Somit verändern sich auch die Netzparameter, wie z.B. Leistung, Spannung, Druck und Fließgeschwindigkeit. Diese Gegebenheit erfordert immer wieder neue Strategien in der Netzplanung und Netzberechnung. Folglich ist diese Stellungnahme nur zeitlich begrenzt gültig! Wir bitten Sie deshalb, uns weiterhin zeitnah an Ihren Planungen zu beteiligen und stehen Ihnen bei Fragen gerne zur Verfügung.

Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Verwaltung und das Planungsbüro für die Erschließungsplanung werden angewiesen, die REWAG zeitnah an ihren Planungen zu beteiligen.

15 : 0 Stimmen


13. Bund Naturschutz e.V., Ortsgruppe Pettendorf, Schreiben vom 29.08.2022:
Am 11. August haben vier Mitglieder der BN-Ortsgruppe Pettendorf-Pielenhofen-Wolfsegg den örtlichen Bereich des genannten Bebauungsplans (BP) besucht und besprochen. Außerdem hat Prof. Wolfram Pistohl per E-Mail weitere Änderungen des BP gemacht. 

Die BN-Ortsgruppe verweist auf ihre Stellungnahme zum BP Am Auberg am 22.09.2021. Die damals aufgeführten Kritikpunkte und Verbesserungsvorschläge gelten nach wie vor. Einige Punkte hat der Gemeinderat in der Gemeinderatsitzung am 7. April 2022 geändert. 

Zum Beispiel enthält der BP jetzt den Hinweis „Photovoltaikanlagen werden empfohlen" und der Bauherr wird auf die Nutzungspflicht von Erneuerbarer Energien nach § 3 BbauG hingewiesen. Die BN-Ortsgruppe bedankt sich für diese Verbesserungen des geänderten Bebauungsplanes. 

Allerdings werden PV-Anlagen immer noch als außergewöhnliche Brandgefahr dargestellt. Dies ist nicht nur falsch, sondern auch überflüssig, denn es widerspricht der vorangegangenen' Empfehlung von PV-Anlagen. In der Textlichen Festsetzung heißt es unter Punkt 8.6: „Solaranlagen sind so anzuordnen und herzustellen, dass Feuer nicht auf andere Gebäudeteile und Nachbargrundstücke “ Dieser Abschnitt suggeriert, dass von PV-Anlagen eine besondere Feuergefahr ausgeht und der Bauherr deswegen keine PV-Anlage einbaut. 

Photovoltaikanlagen stellen keine erhöhte Brandgefahr dar. Vor allem, wenn die Solarmodule und die dazugehörigen Komponenten fachmännisch und sorgfältig montiert werden, kann das Risiko auf ein Minimum reduziert werden. Von jeder fehlerhaft eingebauten elektrischen Anlage geht eine Gefahr aus. Diese Textpassage ist bitte zu streichen. 

Es wird noch mal darauf hingewiesen, dass das geplante Baugebiet außerhalb des aktuellen Flächennutzungsplanes der Gemeinde Pettendorf liegt. So wie jetzt genehmigt, haben sich die Gemeinderäte die Entwicklung der Gemeinde nicht vorgestellt. Die Ortsgruppe erwähnt in diesem Zusammenhang noch einmal, dass gemäß des Landesentwicklungsprogramms Bayern, dort wegen des Flächenverbrauchs, vor dem Ausweisen neuer Siedlungsgebiete an den Ortsrändern die Potentiale der Innenentwicklung vorrangig genutzt werden sollten. Dies ist in dem Abschnitt Begründung des BP Am Auberg gemäß § 9 BauGB nicht der Fall. Im Abschnitt Begründung wird unter 1 .8 behauptet, die Gemeinde strebe mit diesem Baugebiet eine geordnete Entwicklung der Gemeinde an. Dies ist nicht der Fall. Diese Ansicht vertritt auch die Untere Naturschutzbehörde in ihrer Stellungnahme, abgedruckt im Pettendorf Aktuell April 2022. Die Untere Naturschutzbehörde hält die Anwendung des 13b BauGB „Innenentwicklung nach außen“ für diesen „Wurmfortsatz“ in die grüne Wiese für nicht zulässig. 

Gemäß des aktuellen Regionalplans Region Regensburg-Cham, Kapitel Zentrale Orte, Siedlungsschwerpunkte, Nahbereiche und Mittelbereiche ist die Gemeinde Pettendorf kein Siedlungsschwerpunkt. Ein vielfach gebrauchtes Argument des Bürgermeisters, Pettendorf sei in der Pflicht, dem Siedlungsdruck aus Regensburg Rechnung zu tragen, ist demnach nicht korrekt ständig neue Baugebiete auszuweisen ist also keine „legitime Aufgabe“ der Gemeinde und entspricht außerdem nicht dem Leitbild der Gemeinde Pettendorf. 

Bei der Besprechung dieser zweiten Stellungnahme der BN-Ortsgruppe sollten in der nächsten Gemeinderatsitzung die Aktivitäten der Gemeindeverwaltung hinsichtlich einer Innenentwicklung in Schwetzendorf noch einmal detailliert besprochen werden. Praktisch gesehen ist das geplante Baugebiet Am Auberg ein „Flächenverbrauch auf der grünen Wiese". Auch dem Landesentwicklungsprogramm Bayern entspricht diese Baugebiet nicht. 

Angesichts der bevorstehenden Klimaveränderung und der eingegangenen Verpflichtungen Deutschlands beim Pariser Klimaabkommen, angesichts der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im April 2021 und der folglich durch den Bundestag festgelegten CO2-Neutraltität bis in 23 Jahren sowie angesichts der massiven Steigerung der Energiepreise in den letzten Monaten, sollten die Bauherrn eigens darauf hingewiesen werden, die ganze Dachfläche nutzende PV-Anlagen und kleine etwa 6 bis 10 kWh große Stromspeicher zur eigenen Stromerzeugung anzulegen sowie für die Heizung elektrische Wärmepumpen zu verwenden. Eine bloße Empfehlung ist zu wenig. In einigen Jahren oder auch Monaten nach Fertigstellung der Häuser werden sich die zukünftigen Bauherren beim Gemeinderat für diese Vorschläge und Anordnungen bedanken.

Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Einwendungen der Stellungnahme vom 22.09.2021 wurden in der Gemeinderatssitzung vom 07.04.2022 bereits abgewogen. Die Inhalte werden nicht erneut behandelt.

Geordnete städtebauliche Entwicklung und Verfahren
Mit dem Instrument Bauleitplanung steht der Gemeinde die Möglichkeit zur Verfügung, die eigene städtebauliche Entwicklung zu leiten und zu ordnen. Mit dem Aufstellungsbeschluss und dem anschließenden Bauleitplanverfahren hat der Gemeinderat dieses Entwicklungs- und Ordnungsverfahren eingeleitet und übt dazu im Rahmen der Abwägung in der Bauleitplanung die Planungshoheit aus. Zum Verfahren nach § 13b hat der Gemeinderat in der Sitzung am 07.04.2022 intensiv beraten und beschlossen am Verfahren festzuhalten.

Zur Photovoltaik
Entfernen: „Solaranlagen sind so anzuordnen und herzustellen, dass Feuer nicht auf andere Gebäudeteile und Nachbargrundstücke übertragen werden kann“. Neue Formulierung: „Für die Errichtung von Photovoltaikanlagen sind die jeweils gültigen DIN-Vorschriften einzuhalten.“
Ergänzen des Hinweises: 
Es wird darauf hingewiesen, dass bei PV-Anlagen Einschränkungen hinsichtlich der allgemein üblichen Schutzmaßnahmen gelten. Dem Blitzschutz und Potentialausgleich ist besondere Aufmerksamkeit zu widmen.“

Zum Verweis auf das Landesentwicklungsprogramm
Der Bedarf an Wohnbauflächen wurde in der Begründung ausführlich dargelegt. Die Regierung der Oberpfalz, Höhere Landesplanungsbehörde hat in ihrer Stellungnahme vom 04.08.2022 gegenüber der vorgelegten Planung keine Bedenken geäußert. In der Stellungnahme der Regierung der Oberpfalz vom 01.04.2022 heißt es: „Prüfergebnis: Zusammenfassend ist festzustellen, dass sich die Aufstellung des Bebauungsplans „Am Auberg“ in Schwetzendorf im Einklang mit den Vorgaben der Raumordnung befindet. Begründung: Das Plangebiet ist städtebaulich an eine geeignete Siedlungseinheit, den Ortsteil Schwetzendorf, angebunden.“ Mit der Nutzung der vorhandenen Aubergstraße als Erschließungsstraße wird dem Flächenverbrauch entgegengewirkt. An der Planung wird festgehalten.

Zum Verweis auf den Regionalplan und den Siedlungsdruck
In der Bauleitplanung sind vor allem der Wohnungsbedarf und die Nachfrage in der Gemeinde, aber auch der Bedarf in der Region zu berücksichtigen. Da der Gemeinderat die Aufstellung des Bebauungsplans „Am Auberg“ beschlossen hat, kann davon ausgegangen werden, dass der Plan dem Leitbild der Gemeinde Pettendorf entspricht. An der Planung wird festgehalten.

Zum Thema Klimawandel:
In die Hinweise ist ein neuer Punkt Klimaschutz wie folgt aufzunehmen: „Zur Reduzierung der Treibhaus-Emissionen sollten Dachflächen zur Energiegewinnung genutzt werden und für die Heizung die Möglichkeiten erneuerbarer Energien wie z. B. Wärmepumpen eingesetzt werden.“

Diskussionsverlauf
Zur Stellungnahme des Bund Naturschutz weist Gemeinderätin Muehlenberg darauf hin, dass die Erwiderung zum Verweis auf das Landentwicklungsprogramm unsachlich sind, wenn man explizit darauf hinweist, dass man dem Flächenverbrauch entgegenwirkt, da die vorhandene Aubergstraße als Erschließungstraße dient. Es sei nie eine andere Trasse angedacht worden, der Hinweis ist überflüssig. 
Im Gemeinderat besteht diesbezüglich Konsens. Der Textteil „Mit der Nutzung…wird dem Flächenverbrauch entgegengewirkt“ wird vollständig gestrichen.  

Beschluss:
Der Gemeinderat beschließt die Stellungnahme der Gemeinde entsprechend zu ändern. Auswirkungen auf den Bauleitplan ergeben sich dadurch nicht.

15 : 0  Stimmen


14. Wasserwirtschaftsamt Regensburg, Schreiben vom 29.08.2022:
Bezüglich der Niederschlagswasserbeseitigung der privaten und öffentlichen befestigten Flächen halten wir fest, dass uns die Ergebnisse der erwähnten Sickertests nicht vorliegen. Bei Übertragung der schadlosen Beseitigung des Niederschlagswassers der privaten befestigten Flächen auf den Bauherren/Grundstückseigentümer muss im Vorfeld geprüft werden, ob dies den Bauherren/Grundstückseigentümern entsprechend den a.a.R.d.T. möglich ist. Daher sind im Rahmen der Bauleitplanung konkrete Aussagen 
  • zur Durchlässigkeit des Sickerhorizontes im Lockergestein, (kf-Wert muss im versickerungstechnisch relevanten Bereich zwischen 1x10-6 bis 1x10-3 m/s liegen), 
  • zur Lage des mittleren höchsten Grundwasserstandes (es muss ein Meter von der Sohle der Versickerungsanlage zum MHGW eigehalten werden können) 
  • und bezüglich der möglichen Benachteiligung Dritter aufgrund der Versickerung in der Hanglage (die Versickerung des Oberliegers darf nicht zu Schäden durch das Sickerwasser beim Unterlieger führen). 

Erst wenn diese Punkte vollständig abgearbeitet wurden, ist von einer gesicherten Erschließung der Niederschlagswasserbeseitigung auszugehen. Ein eventuell notwendiger Wasserrechtsantrag beim Landratsamt Regensburg zu stellen, vgl. Nr. 11.2 der Festsetzungen. 

Bei Berücksichtigung unserer Stellungnahme besteht mit dem Vorhaben aus wasserwirtschaftlicher Sicht Einverständnis.

Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Bei den am 30.03.2020 durchgeführten Sickerversuchen anhand von 6 Schürfproben wurde ein mittlerer Bemessungswert für die Durchlässigkeit von kf  = 1,34 * 10-4[m/s] ermittelt.

Im Zuge der Bauleitplanung wurde noch keine weitergehende Baugrunduntersuchung durchgeführt. Aufgrund der Hanglage kann davon ausgegangen werden, dass der MHGW deutlich tiefer liegt und der erforderliche Abstand zur Unterkante der Versickerungsanlage eingehalten werden kann.

Die Unterliegerfläche ist eine landwirtschaftliche Nutzfläche. Die Bauherren werden auf die Notwendigkeit hingewiesen, die Versickerungsanlagen nach den TRENGW und der NWFreiV zu planen.

 15 : 0 Stimmen


15. Landratsamt Regensburg Fachbereich L 16 Abfallentsorgung, Schreiben vom 23.08.2022:
Zum vorgenannten Bauleitplan-Verfahren bzw. zur Befahrbarkeit der im o. g. Bebauungsplan vorgesehenen Straßenzüge durch Entsorgungsfahrzeuge (Restmüll, Altpapier, Sperrmüll usw.) wird nach Rücksprache mit dem derzeit zuständigen Entsorgungsunternehmen wie folgt Stellung genommen:

Aufgrund berufsgenossenschaftlicher Vorschriften dürfen Entsorgungsfahrzeuge (außer zu Wendezwecken) nur vorwärtsfahren. Entsprechend dieser Regelungen müssen Sackgassen bzw. Stichstraßen, wenn sie befahren werden sollen, eine ausreichend große Wendemöglichkeit aufweisen. Der Mindestdurchmesser, den ein heute üblicherweise eingesetztes Müllfahrzeug (mit drei- oder vier Achsen und einer Länge von rd. 11 m) für ein Wendemanöver benötigt, beträgt mindestens 18 m. Dabei muss der Mittelpunkt überfahrbar sein. 

Beim Befahren von Straßen muss außerdem sichergestellt sein, dass für die am Fahrzeug befindlichen Personen keine Quetschgefahr besteht. Zu diesem Zweck muss beiderseits des Entsorgungsfahrzeuges ein Freiraum von mindestens 0,5 m Breite vorhanden sein.

Die Bereitstellung der im Rahmen des Holsystems zu entsorgenden Abfall- und Wertstoff-Fraktionen muss gem. § 15 ff. Abfallwirtschaftssatzung des Landkreises Regensburg (AWS) an anfahrbaren Stellen erfolgen.

Privatgrundstücke oder Straßen, die keine öffentlich gewidmeten Straßen im Sinne des Straßen- und Wegerechts (Art. 3, 53 Bayer. Straßen-         und Wegegesetz) sind, werden nur nach ausdrücklicher Beauftragung mit umfassender Haftungsfreistellung für den Landkreis Regensburg und die Entsorgungsunternehmen durch den/die Eigentümer befahren (§ 15 Abs. 7 AWS).

Die Betrachtung des vorliegenden Bebauungsplanes unter den vorgenannten Gesichtspunkten führt deshalb zu folgendem Ergebnis:

Entgegen unserer ersten Stellungnahme vom 23.09.2021 entspricht die geplante Wendefläche von den Dimensionen her nicht die erforderlichen Maße.
Die geplante Wendemöglichkeit und Müllsammelstelle ist mit Entsorgungsfahrzeugen nicht anfahrbar. Die Bewohner müssen Ihre Abfall- und Papiertonnen, Sperrmüll usw. an einer geeigneten Stelle im Einmündungsbereich zur Aubergstraße bereitstellen. Es wird empfohlen, diese Hinweise in den Textlichen Hinweisen des Bebauungsplanes mit aufzunehmen und evtl. geeignete Stellplätze im Bebauungsplan vorzusehen.

Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Da die Errichtung eines Wendekreises einen unverhältnismäßigen Flächen- und Kostenaufwand erfordern würde, wird stattdessen in der Stichstraße im Rahmen der Erschließungsarbeiten auf Höhe der Garagen eine ca. 90 cm breite und ausreichend lange Fläche markiert, zu der am Abholungstag die Mülltonnen der Parzellen 13 bis 16 zu bringen und sind. 

Der Bringweg beträgt max. ca. 45 m. Vorbeifahren ist in der insgesamt 5 m breiten Straße auch möglich, wenn die Mülltonnen vorhanden sind. Die Fläche kann an den übrigen Tagen überfahren werden. Das Entsorgungsunternehmen hat mit E-Mail vom 20.09.2022 das Einverständnis mit dieser Lösung mitgeteilt. Planausschnitt mit Darstellung der zu markierenden Sammelstelle für Müllbehälter (siehe Anlage KiC).

15 : 0   Stimmen


16. Landratsamt Regensburg Fachbereich S 31 Wasserrecht und Gewässerschutz, Staatliches Abfallrecht, Bodenschutz, Schreiben vom 17.08.2022:
Mit der Planung besteht Einverständnis bis auf folgende Punkte:
Der Hinweis auf die evtl. erfolgte Auffüllung auf der Fl.Nr. 1415, Gemarkung Pettendorf, fehlt. Ebenso wird weiterhin eine Baugrunduntersuchung empfohlen.

Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Das Planungsbüro wird aufgefordert, den Hinweis auf die mögliche Auffüllung auf der Fl.Nr. 1415, Gemarkung Pettendorf, in die Planung aufzunehmen. Außerdem wird der Hinweis auf die Baugrunduntersuchung wie folgt aufgenommen: „Eine Baugrunduntersuchung wird empfohlen.“

15 : 0   Stimmen


17. Landratsamt Regensburg Fachbereich S 33-2 Fachreferent für Natur- und Landschaftsschutz, Schreiben vom 02.08.2022:
Zu vorgenanntem Bauleitplanverfahren wird wie folgt Stellung genommen: 

Bereits zur Förmlichen Beteiligung wurde unsererseits die Wahl des 13b-Verfahrens kritisiert. Dies ist zwar zunächst eine planungsrechtliche Einstufung, für welche die UNB nicht zuständig ist. Allerdings entfallen mit diesem Verfahren bekanntlich auch die ökologischen Ausgleichsflächen. 

Für uns erscheint es unverständlich, warum die Gemeinde ihre Bürger bzw. Häuslebauer ohne Not von einer ohnehin überschaubaren Leistung für die Natur befreit. Für den flächenraubenden Luxus von Einfamilienhäusern wäre doch ein kleines Geschenk an die Natur mehr recht als schlecht - zumal in einer Gemeinde, die sich ansonsten gerne als naturfreundlich darstellt.

Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Änderungen sind keine veranlasst. 

 12 : 3 Stimmen


18. Landratsamt Regensburg Fachbereich S 41, Bauleitplanung, Schreiben vom 31.08.2022:
Die Fachstellen L 31, Verkehrsentwicklung, L 41, Kreisjugendamt, S 33-1, Immissionsschutz, und S 52, Gesundheitsamt brachten keine Äußerung vor, so dass davon ausgegangen werden kann, dass mit der Planung Einverständnis besteht oder die wahrzunehmenden öffentlichen Belange durch den Bebauungsplan nicht berührt werden. 

Die seitens des Sachgebietes S 41, Bauleitplanung, in der Stellungnahme vom 12.10.2021 vorgebrachten Einwendungen wurden leider größtenteils nicht in den Entwurf eingearbeitet. An den nicht eingearbeiteten Einwendungen wird daher vollumfänglich festgehalten.

Darüber hinaus ist es uns bedauerlicherweise aufgrund der Vielzahl an abzugebenden Stellungnahmen zu im Verfahren befindlichen Bauleitplanungen und den einhergehenden Fristen nicht möglich die Einwendungen bzw. Anregungen vollumfänglich auszuformulieren. Wir fügen Ihnen unsere Handskizzen (Anmerkungen in rot) bei und stehen gerne für Rückfragen zur Verfügung.

Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Einwendungen der Stellungnahme vom 12.10.2021 wurden bereits in der Gemeinderatssitzung vom 07.04.2022 abgewogen und werden nicht erneut behandelt.

Das Planungsbüro wird angewiesen, folgende Punkte zu berücksichtigen:
  • An der dargestellten Baugrenze wird, wie bereits in der Gemeinderatssitzung am 07.04.2022 beschlossen, festgehalten.
  • Die Lage der dargestellten Versickerungsbecken ist wie folgt, zeichnerisch unter Punkt „Sonstige Festsetzungen“ festzusetzen; „Versickerungsbecken“: Standorte für Versickerungsbecken entsprechend den einzelnen textlichen Festsetzungen unter Punkt 11 Niederschlagswasser.
  • Die max. Höhe des Kniestocks von 1,00 m wird zusätzlich textlich festgesetzt.
  • Die Abstellfläche für Haus- und Wertstoffabholung der Parzellen 13 bis 16 sind am Abholungstag rechtzeitig an die dafür vorgesehene und markierte Stelle in der Nähe der Einmündung Aubergstraße zu bringen.
  • Die Baulinie für Doppelhäuser an der Grundstücksgrenze wird zeichnerisch dargestellt.
  • Zur Festsetzung der maximalen Rohfußbodenhöhen der Garagen und Carports ist eine Schemaskizze unter Punkt 3 Höhenlage Gebäude einzufügen.
  • Für die Parzellen 7, 9, 10 und 15 sind keine Baulinien für Garagen festgesetzt. 

Redaktionelle Änderungen:
Neben den abzuwägenden Belangen sind in den Unterlagen Roteintragungen enthalten, die redaktionelle Klarstellungen betreffen. Das Planungsbüro wird angewiesen, die redaktionellen Klarstellungen in den Unterlagen vorzunehmen.

Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen, die redaktionellen Änderungen sind entsprechend einzuarbeiten. 

15 : 0 Stimmen 



19. Redaktionelle Änderungen Bauamt:

zu 1.8.1 Bedarf an Wohnbauflächen

Die Grunddaten des Statistischen Landesamtes sind um den amtlichen Stichtag 30.06.2021 zu ergänzen, die Einwohnerzahl betrug 3.507. 

Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen, die redaktionellen Änderungen sind entsprechend einzuarbeiten. 

15 : 0 Stimmen 



 


 

Diskussionsverlauf

Bürgermeister Obermeier verliest zu den jeweiligen Punkten die Hinweise bzw. Einwendungen der Fachstellen. Die Abwägungsvorschläge bzw. redaktionellen Hinweise werden dem Gemeinderat ausführlich erläutert und zur Abstimmung gestellt. 

Hinweis: Besonderheiten wurden beim jeweiligen Punkt gesondert protokolliert. 

Beschluss

b) Abschließend fasst der Gemeinderat folgenden

Satzungsbeschluss:

Der Gemeinderat beschließt den Bebauungs- und Grünordnungsplan „Am Auberg“ in Schwetzendorf mit den heute beschlossenen Änderungen in der Fassung vom 06.10.2022 als Satzung.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

Datenstand vom 28.12.2022 11:23 Uhr