Es wird beabsichtigt, ein Mehrfamilienhaus mit max. 6 Wohneinheiten samt zugehöriger Stellplätze zu errichten. Die Wunschbauweise wäre eine Ausführung mit Keller,- Erd-, Ober- und Dachgeschoß. Die Dachneigung sollte 30°, der Kniestock ab OK Rohfußboden DG bis UK Pfette sollte mind. 1,02 m betragen. Im Westen des Baugrundstückes sollte ein Anbau an das Gebäude mit 2,77 m Kniestock realisiert werden. Das Dachgeschoß soll ebenfalls ein Vollgeschoß werden. Eine detaillierte Planung gibt es derzeit noch nicht.
Die Bauvoranfrage wird nun gestellt, um folgende Fragen zu klären:
- Besteht die Möglichkeit zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses in genannter Ausführung auf dem Flurstück?
- Ist die Überlappung der Abstandsflächen der bestehenden Gebäude mit den Abstandsflächen des geplanten Mehrfamilienhauses zulässig?
- Ist der kombinierte Einbau von Dachgauben und Dachfenstern, auch innerhalb einer Dachfläche, zulässig?
- Sind Sonnenkollektoren als nicht zusammenhängende Flächen mit einem seitlichen Abstand zum Ortgang von mind. 0,5 m zulässig?
- Kann die Zufahrt über die Schloßstraße erfolgen?
Es wird von Seiten des Bauherrn darum gebeten, den Antrag für das gewünschte Mehrfamilienhaus zu prüfen und stattzugeben, zumal keinerlei nachbarrechtliche Belange berührt und Belichtung, sowie Belüftung der Nachbargrundstücke nicht beeinträchtigt werden. Sämtliche Abstandsflächen der Planung werden sich nur auf das zu bebauende Grundstück bzw. minimal auf die Schloßstraße erstrecken.
Erschließung:
Das Grundstück ist straßenmäßig über die Ortsstraße „Schloßstraße“ erschlossen, die Trinkwasserversorgung ist als gesichert zu betrachten. Der Anschluss an die Abwasserentsorgung über den bestehenden Anschluss sicherzustellen, ist dies nicht möglich, so ist der zusätzliche Grundstücksanschluss auf Kosten des Bauherrn zu erstellen. Das anfallende Niederschlagswasser ist auf dem Grundstück zu versickern bzw. zurückzuhalten.
Stellplatzbedarf:
Es sollen insgesamt 12 Stellplätze zur Verfügung gestellt werden, die Stellplatzpflicht ist damit erfüllt zu betrachten.
Nachbarunterschriften:
Das Absehen von der Nachbarbeteiligung bei Vorbescheidsantrag wurde beantragt (Art. 71 Satz 4 Halbsatz 2 BayBO).
Stellungnahme Bauamt:
zu Frage 1: Die Errichtung eines Mehrfamilienhauses in genannter Ausführung ist aus Sicht des Bauamtes, auch in Hinblick auf die bereits bestehende Bebauung in der unmittelbaren Umgebung, durchaus vorstellbar.
zu Frage 2: Die Zulässigkeit der Überlappung der Abstandsflächen der bestehenden Gebäude mit den Abstandsflächen des geplanten Mehrfamilienhauses ist abschließend von der Genehmigungsbehörde zu prüfen.
zu Frage 3: Die Zulässigkeit des kombinierten Einbaus von Dachgauben und Dachfenstern, auch innerhalb einer Dachfläche, ist aus Sicht des Bauamts möglich, sofern hier keine Gestaltungsvorschriften entgegensprechen, wie z.B. denkmalschützenswerte Gründe (Sichtbeziehung Kirche).
zu Frage 4: Die Zulässigkeit von Sonnenkollektoren als nicht zusammenhängende Flächen mit einem seitlichen Abstand zum Ortgang von mind. 0,5 m dürfte ebenfalls nicht in Frage gestellt werden, sofern auch hier keine anderen Gründe (siehe zu Frage 3) dagegensprechen.
zu Frage 5: Die Zufahrt über die Schloßstraße ist machbar und durchaus begrüßenswert. Die erforderliche Schaffung der Voraussetzung, wie z.B. die Bordsteinabsenkung, ist auf Kosten des Bauherrn umzusetzen.