Neubau "Kurzzeitwohnen im Haus Hummelberg" auf Fl.Nr. 658, Gemarkung Pettendorf (in Hummelberg)
Daten angezeigt aus Sitzung:
1. Bauausschuss, 16.02.2023
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt
Der Bauausschuss befasste sich zuletzt in seiner Sitzung vom 19.02.2015 mit dem Neubau eines Internats für Menschen mit Körperbehinderung und beschloss, diesem sein Einvernehmen zu erteilen.
Es wird nun beabsichtigt, das bestehende Gebäude abzubrechen und einen neuen Gebäudekomplex in den Ausmaßen von 29,865 x 12,37 m in eingeschossiger Bauweise mit teilweiser Unterkellerung zu errichten. Als Dachform wurde ein Satteldach DN 25° gewählt.
Erschließung:
Die Erschließung ist grundsätzlich gesichert. Es werden hierzu jedoch folgende Anmerkungen gemacht:
1. Die bereits in der Sitzung vom 20.02.2014 thematisierte Löschwasserversorgung ist offensichtlich geprüft, jedoch nicht abschließend geregelt worden. Hier ist aus Sicht der Gemeinde dringender Handlungsbedarf gegeben. Evtl. sollte die Errichtung des bereits vorgeschlagenen Löschwasserteichs überdacht werden. Dieser könnte in das Niederschlagswasserentsorgungskonzept auf dem Grundstück integriert werden.
2. Den Bestandsplänen zu den bisherigen Bauten auf dem Grundstück lag ein Entwässerungsplan bei. Dieser ist zu aktualisieren und spätestens zur Bezugsfertigkeit des Neubaus der Gemeinde vorzulegen.
Stellplatzbedarf:
Das Vorhaben löst keinen weiteren Stellplatzbedarf auf dem Grundstück aus.
Nachbarunterschriften:
Laut Antrag wurde die Zustimmung der erforderlichen Nachbarn nicht erteilt. Den weiteren Antragsunterlagen ist jedoch zu entnehmen, dass der Eigentümer der Fl.Nrn. 660/2,m 660/5, 668/2, 675/2 und 676, jeweils Gemarkung Pettendorf, über das Vorhaben informiert wurde.
Die Eigentümer der Fl.Nrn. 658/3 und 668, jeweils Gemarkung Pettendorf, wurden vom Bauherrn über das geplante Vorhaben telefonisch informiert, Planunterlagen wurden keine vorgelegt.
Diskussionsverlauf
Es wird festgestellt, dass die angegebene Gebäudeklasse (Art. 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BayBO) nicht richtig sein kann, da es sich hier um ein Gebäude mit Nutzungseinheiten zum Zweck der Pflege oder Betreuung von Personen mit Pflegebedürftigkeit oder Behinderung, deren Selbstrettungsfähigkeit eingeschränkt ist (Art. 2 Abs. 4 Nr. 9 BayBO), handelt.
Sollte dies von der Genehmigungsbehörde nicht so gesehen werden, wird von der örtlichen Feuerwehr angeregt, die Bauvorlagen dem Kreisbrandrat hinsichtlich der Zufahrt und sonstigen Rettungswege vorzulegen.
Beschluss
Der Bauausschuss erteilt unter folgenden Voraussetzungen sein Einvernehmen:
- Die Löschwasserversorgung ist erneut auf den Prüfstand zu stellen, ggfs. ist der bereits im Jahre 2014 vorgeschlagene Löschwasserteich zu errichten.
- Auf die Empfehlungen, die Gebäudeklasse zu prüfen und die Planunterlagen aus feuerwehrtechnischer Sicht dem Kreisbrandrat vorzulegen, wird hingewiesen.
- Bis zur Bezugsfertigkeit des Neubaus ist der Gemeinde ein aktualisierter Entwässerungsplan vorzulegen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0
Datenstand vom 17.03.2023 07:51 Uhr