Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) - Aufstellung des Bebauungsplanes mit integriertem Grünordnungsplan "Baugebiet "Solner Breite III" in Reifenthal; Beratung und Beschlussfassung über die während der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Fachstellen nach § 4 Abs. 1 BauGB eingegangenen Stellungnahmen und Anregungen


Daten angezeigt aus Sitzung:  2. Gemeinderat, 02.02.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Pettendorf) 2. Gemeinderat 02.02.2023 ö beschließend 2

Sachverhalt

Bürgermeister Obermeier begrüßt zum Beginn des Tagesordnungspunkts die anwesenden Vertreter des Planungsbüros UTE, Herrn Prasch und Herrn Hernitschek, die dem Gemeinderat im Bedarfsfall für Rückfragen zur Verfügung stehen. 

Mit Schreiben vom 17.08.2022 wurden im Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB wurden 42 Fachstellen am Verfahren beteiligt. 18 Stellungnahmen sind fristgerecht bis spätestens 19.09.2022 eingegangen. Folgende 7 Träger öffentlicher Belange äußerten keine Bedenken oder erklärten Ihr Einverständnis mit der Planung:

Lfd.Nr.
Fachstelle/Behörde
Schreiben/Stellungnahme vom
1.
Gemeinde Sinzing
23.08.2022
2.
Gemeinde Pielenhofen
08.09.2022
3.
Markt Lappersdorf
05.09.2022
4.
Markt Nittendorf
13.09.2022
5.
LRA Regensburg, Kreisbrandrat
20.09.2022
6.
LRA Regensburg, SG L 18 Denkmalschutz
07.09.2022
7.
LRA Regensburg, SG S 33-1, Immissionsschutz
25.08.2022

Beschluss:
Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahmen lfd. Nr. 1 – 7 zur Kenntnis.

16 : 0    Stimmen

Die Anregungen und Hinweise von 11 Behörden bzw. sonstigem Träger öffentlicher Belange sowie der beiden Einwendungsführer aus der Öffentlichkeit werden wie im Folgenden dargestellt gewürdigt:

8. Deutsche Telekom Technik GmbH, Regensburg, Stellungnahme vom 05.09.2022:
Ihr Schreiben ist am 18.08.2022 bei uns eingegangen, vielen Dank für die Information.
Die Telekom Deutschland GmbH - als Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte i. S. v. § 68 Abs. 1 TKG - hat die Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegsicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen abzugeben. Zu der o. g. Planung nehmen wir wie folgt Stellung:

Gegen die oben genannte Planung bestehen keine grundsätzlichen Einwände, wenn dadurch der Bestand, die Sicherheit und der Betrieb unserer Anlagen nicht beeinträchtigt werden.

Zur Versorgung des Planbereichs mit Telekommunikationsinfrastruktur durch die Telekom ist die Verlegung neuer Telekommunikationslinien im Plangebiet und außerhalb des Plangebiets einer Prüfung vorbehalten.

Bitte teilen Sie uns zum Zweck der Koordinierung mit, welche eigenen oder Ihnen bekannten Maßnahmen Dritter im Bereich des Plangebietes stattfinden werden.

Bei zukünftigen Informationen bzw. Rückfragen bezüglich der Planungen von Telekommunikationsleitungen der Deutschen Telekom GmbH in Neubaugebieten bitten wir folgende zentrale E-Mail-Adresse des PTI 12 Regensburg zu verwenden: telekom-bauleitplanung-regensburg@telekom.de 

Zur Abstimmung der Bauweise und für die rechtzeitige Bereitstellung der Telekommunikationsdienstleistungen sowie zur Koordinierung mit Straßenbau- bzw. Erschließungsmaßnahmen der anderen Versorger, ist es dringend erforderlich, dass Sie sich rechtzeitig, mindestens jedoch 3 Monate vor Baubeginn, mit dem zuständigen Ressort in Verbindung setzen:
telekom-bauleitplanung-regensburg@telekom.de
Für weitere Fragen oder Informationen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.

Beschlussempfehlung Planer:
Der Bestand, die Sicherheit und der Betrieb der Anlagen werden nicht beeinträchtigt. Eigene Maßnahmen zur Telekommunikationsinfrastruktur finden nicht statt. Die Gemeinde ist Mitglied bei der Laber-Naab Infrastruktur GmbH. Diese wird sich ggf. am Ausbau beteiligen. 

Zur Abstimmung und Koordinierung der Erschließungsmaßnahmen werden sich die Verantwortlichen rechtzeitig, mindestens 3 Monate vor Baubeginn, mit dem zuständigen Ressort der Telekom in Verbindung setzen.

Beschlussvorschlag:

Eine Änderung der Planung ist nicht veranlasst.

16 : 0    Stimmen


9. REWAG & Co. KG, Regensburg, Stellungnahme vom 29.08.2022:
Wir danken für Ihr Schreiben zum Bebauungsplan „Solner Breite III“, womit Sie uns als Träger öffentlicher Belange frühzeitig am Verfahren der kommunalen Bauleitplanung beteiligen und nehmen wie folgt Stellung:

Sparten Erdgas und Trinkwasser
Eigenwirtschaftlich plant die REWAG keine Gaserschließung. Sollte dennoch eine Erschießung mit Kostenbeteiligung erwünscht sein, wird die Wirtschaftlichkeit geprüft.
Die Trinkwasserversorgung liegt außerhalb des Versorgungsbereichs der REWAG.

Sparte Strom
Die Erschließung des aufgezeigten Planungsbereiches mit elektrischer Energie ist durch die Erweiterung des bestehenden Netzes sichergestellt. Sind öffentliche Versorgungsleitungen im Vorfeld umzulegen bzw. anzupassen, so ist eine frühzeitige Abstimmung notwendig. Vor Beginn von Baumaßnahmen sind aktuelle Planunterlagen einzuholen und eine örtliche Einweisung anzufordern.

Sparte Telekommunikation
Die REWAG plant eigenwirtschaftlich keine Erweiterung des bestehenden Glasfasernetzes in den Gemeinden des Landkreises Regensburg. Bitte beteiligen Sie uns an den weiteren Planungen der Maßnahme, um die Rahmenbedingungen für eine potenzielle synergetische Erschließung und Wirtschaftlichkeitsbetrachtung, detailliert zu prüfen. Vor Beginn der Maßnahme sind aktuelle Planunterlagen einzuholen und ggfs. Eine örtliche Einweisung anzufordern.

Das Versorgungsnetz der REWAG KG und der Regensburg Netz GmbH verändert sich stetig. Somit verändern sich auch die Netzparameter, wie z. B. Leistung, Spannung, Druck und Fließgeschwindigkeit. Diese Gegebenheit erfordert immer wieder neue Strategien in der Netzplanung und Netzberechnung. Folglich ist diese Stellungnahme nur zeitlich begrenzt gültig. Wir bitten Sie deshalb, uns weiterhin zeitnah an Ihren Planungen zu beteiligen und stehen Ihnen bei Fragen gerne zur Verfügung.

Beschlussempfehlung Planer:
Sparten Erdgas und Trinkwasser
Eine Gaserschließung ist nicht beabsichtigt. Die Trinkwasserversorgung erfolgt durch den Zweckverband zur Wasserversorgung der Gruppe Naab-Donau-Regen.

Sparte Strom
Die mögliche Erschließung wird zur Kenntnis genommen. Eine frühzeitige Abstimmung wird zugesichert, soweit notwendig. Aktuelle Planunterlagen und eine örtliche Einweisung werden rechtzeitig angefordert.

Sparte Telekommunikation
Eine Erweiterung der Breitbandversorgung ist notwendig. Die Verwaltung soll mit der REWAG entsprechende Gespräche führen. Ziel ist die Versorgung aller neuen Objekte mit Glasfaser (fiber zu the home – FTTH) im Zuge von gemeinsamen Erschließungsarbeiten.

Beschlussvorschlag:
Die Begründung ist um Aussagen zur Breitbandversorgung zu ergänzen.

 16 : 0   Stimmen


10. Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Regensburg-Schwandorf, Stellungnahme vom 31.08.2022:
Zur Aufstellung des Bebauungs- und Grünordnungsplans „Solner Breite III“ in Reifenthal der Gemeinde Pettendorf nehmen wir aufgrund Beteiligung der Behörden nach § 4 Abs. 1 BauGB erneut Stellung:

Bereich Landwirtschaft:
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes mit integriertem Grünordnungsplan der Gemeinde Pettendorf, "Solner Breite III" liegt auf den Flurstücksnummern 967, 1056/3 (T) 1058 (T) sowie 1055/41, jeweils Gemarkung Pettendorf.
Die künftige Wohnbaufläche liegt zentral in Reifenthal und stellt eine sinnvolle Ortsabrundung im Rahmen der topographischen Gegebenheiten dar. Es hat eine Größe von 1,68 ha, auf der ca. 18 Parzellen geplant sind.
Laut Bodenschätzung handelt es sich bei den momentan landwirtschaftlich genutzten Flächen um Lehm mit einer Ackerzahl von 61-65. Diese Flächen gehen der landwirtschaftlichen Nutzung verloren.

Bereich Forsten:
Forstliche Belange sind nicht betroffen.

Beschlussempfehlung Planer:
Bereich Landwirtschaft:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

Bereich Forsten:
Hierzu ist nichts veranlasst.

Beschlussvorschlag:
Eine Änderung der Planung ist nicht veranlasst.

16 : 0    Stimmen


11. Wasserwirtschaftsamt Regensburg, Stellungnahme vom 16.09.2022:
Mit Ihrem Schreiben vom 17.08.2022 übersandten Sie uns die Unterlagen zum o. g. Vorhaben. Zu den vorgelegten Planungen nehmen wir wasserwirtschaftlich wie folgt Stellung

1. Vorhaben
Die Gemeinde Pettendorf beabsichtigt den Bebauungsplan „Baugebiet Solner Breite III" aufzustellen. Das Plangebiet umfasst die Flurstücke 1056/3, 1058, 1059 und 967 der Gemarkung Pettendorf. Mit der vorliegenden Planung besteht unter Beachtung folgender Punkte Einverständnis.

2. Wasserwirtschaftliche Belange
2.1 Altlasten und Bodenschutz
Im Altlasten-, Bodenschutz- und Deponieinformationssystem (ABuDIS) ist für die zu überplanende Fläche kein Altlastenverdacht vermerkt. Im Falle organoleptischer Auffälligkeiten sind im Hinblick auf den Schutz des Grundwassers die Kreisverwaltungsbehörde und das Wasserwirtschaftsamt unverzüglich zu verständigen. Dies sollte unter den Hinweisen entsprechend vermerkt werden.

Jährlich beträgt der Flächenverbrauch in Bayern zur obertägigen Förderung von Baumineralien rund 900 ha. Auf der anderen Seite sind gut die Hälfte des jährlich in Deutschland anfallenden Mülls Bauabfälle. Sollte es der Grundwasserflurabstand zulassen, könnte folgender Passus in die Hinweise miteinfließen:

Folgenden Hinweis/Festsetzung halten wir daher für erforderlich:
„Zur Schonung unserer Ressourcen sind zur Befestigung des Untergrunds (z. B. Schottertragschicht, Stellplätze und Wege) vorrangig Recycling-Baustoffe (RC-Baustoffe) zu verwenden. Hierbei ist zwingend der RC-Leitfaden zu beachten. Informationen finden Sie unter www.rc-baustoffe.bayern.de."

An dieser Stelle wird darauf hingewiesen, dass eine Versickerung von gesammelten Niederschlagswasser nur über unbelasteten Boden (ZO) erfolgen darf, was bei der Verwendung von RC-Material zu berücksichtigen ist.

2.2 Wasserversorgung, Grundwasserschutz
Vom geplanten Vorhaben sind kein Trinkwasserschutzgebiet, kein Einzugsgebiet für eine Wassergewinnungsanlage der öffentlichen Trinkwasserversorgung und kein Vorranggebiet für die Wasserversorgung betroffen.

Die Trinkwasserversorgung soll durch den Anschluss an das bestehende Ortsnetz realisiert werden. Inwiefern hierdurch eine mengen- und druckmäßig ausreichende Trink- und Löschwasserversorgung sichergestellt werden kann, ist als Voraussetzung für die Ausweisung neuer Baugebiete vor Inkrafttreten des Bebauungsplanes zu überprüfen und in den Unterlagen darzulegen.

Aufgrund der im Umweltbericht enthaltenen Informationen sollte folgender Hinweis in die Unterlagen aufgenommen werden:

„Grundwasser/Schichtenwasser: 
Gemäß Baugrundgutachten ist im Plangebiet mit Schichtenwasser in Tiefen von 1,80 bis 4,00 m unter Gelände zu rechnen. Ist zu erwarten, dass beim Baugrubenaushub, Einbau der Entwässerungsleitungen usw. Grundwasser erschlossen bzw. angetroffen wird, so dass eine Bauwasserhaltung stattfinden muss, ist vorab beim Landratsamt Regensburg eine entsprechende wasserrechtliche Erlaubnis gem. Art. 15 bzw. 70 (Erlaubnis mit Zulassungsfiktion) Bayer. Wassergesetz (BayWG) bzw. § 8 WHG einzuholen.
Das Einbringen von Stoffen in ein Gewässer, hier das Grundwasser, ist nach § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Satz 4 WHG erlaubnispflichtig, sofern die Bedingungen des § 49 Abs. 1 Satz 2 WHG nicht eingehalten werden.“

2.3 Abwasserbeseitigung 
Die Abwasserentsorgung soll im Trennsystem erfolgen, was zu begrüßen ist.

Schmutzwasserbeseitigung
Das Schmutzwasser soll über den vorhandenen Schmutzwasserkanal abgeleitet werden. Da die ordnungsgemäße abwassertechnische Erschließung eine Grundvoraussetzung für die Aufstellung neuer Bebauungspläne ist, sollte dargelegt werden, inwiefern das weiterführende Kanalnetz für die zusätzliche Schmutzfracht ausgelegt ist.

Niederschlagwasserbeseitigung
Das Niederschlagswasser der Fahrbahnen und Gehwege soll dem geplanten Regenrückhaltebecken zugeleitet werden. Niederschlagswasser der privaten Grundstücke soll nach Rückhaltung in einer Zisterne ebenfalls über einen Niederschlagswasserkanal in das Rückhaltebecken geleitet werden.
Aus der Festsetzung 5 geht nicht explizit hervor, ob es sich bei den Zisternen um reine Retentionszisternen handeln soll, welche das Niederschlagswasser lediglich gedrosselt ableiten, um reine Speicherzisternen mit Überlauf oder um eine Mischform. Aus wasserwirtschaftlicher Sicht sollte klar vorgegeben werden, dass die Zisternen ein Mindestspeichervolumen von 5 m³ besitzen sollten. Die Vorgabe eines ggf. zusätzlich nötigen Rückhaltevolumens sollte sich am weiterführenden Kanalnetz, dem Regenrückhaltebecken und den wasserrechtlichen Vorgaben orientieren.

Es sollte überprüft werden, inwiefern die Ableitung des zusätzlichen gesammelten Niederschlagswassers einer (Anpassung der) wasserrechtliche Erlaubnis bedarf.

Unter Hinweis Nr. 1 ist bereits richtigerweise erwähnt, dass Niederschlagswasser an Ort und Stelle versickern soll. Im Anschluss wird darauf hingewiesen, dass der vorliegende Baugrund nicht für eine Versickerung geeignet ist. Ich würde Sie bitten künftig das vorliegende Baugrundgutachten den Unterlagen beizulegen.

Damit möglichst viel Niederschlagswasser im natürlichen Wasserkreislauf verbleibt, sollten die Festsetzungen bzw. die örtliche Bauvorschrift 6.4 wie folgt ergänzt werden.

„Stellplätze, Zufahrten und Wege mit einer geringen Belastung (< F3 gemäß DWA-M 153) sind wasserdurchlässig zu gestalten (Rasenfugenpflaster, Schotterrasen). Eine ungesammelte flächenhafte Versickerung über den bewachsenen Oberboden sollte bevorzugt werden. Im Zuge von Baumaßnahmen an bestehenden Stellplätzen, Zufahrten oder Wegen sind diese zu entsiegeln (Art. 7 BayB0)."

Dies ist auch auf Seite 17 des Umweltberichts angeraten.

2.4 Oberflächengewässer 
Am östlichen Rand des Plangebiets verläuft der Brückelgraben. Im Bestandsplan ist vermerkt, dass dieser verrohrt ist. Leider wurden in vergangenen Jahrzehnten immer wieder Gewässer über eine Verrohrung in ein äußerst unnatürliches Korsett gezwängt. In Zeiten eines spürbaren Wandels in der Natur ist dies mittlerweile alles andere als zeitgemäß. Es ist somit anzuraten diesem Bach einen natürlichen Verlauf zurückzugeben, zumindest in einem realisierbaren Gewässerabschnitt. Dies hat folgende Vorteile:
  • Größerer Abflussquerschnitt bei Hochwasser/Starkregen
  • Stärkung des Gewässersystems und der umliegenden Flora und Fauna (auch Vorteilhaft in Bezug auf Niederschlagwassereinleitungen)
  • Schaffung eines Mehrwerts für die Naherholung

2.5 Klimawandel
75 % der gemessenen Grundwasserstände in Bayern befinden sich im niedrigen und sehr niedrigen Bereich.
Die Anzahl an Starkregenereignissen nahm in den letzten Jahren um ein Vielfaches zu. 11 Hektar Fläche werden in Bayern täglich verbraucht.
Mit Blick auf den stetig voranschreitenden Klimawandel und die kontinuierliche Flächenversiegelung sehen wir in der Bauleitplanung großes Potential den neuen Bedingungen, wie fortlaufend sinkenden Grundwasserständen, heftigeren Regenfällen und dem Verlust von Grünflächen, entgegenwirken zu können. Die Rechtgrundlage bildet § 1 a Abs. 5 BauGB.

Neben der Speicherung von Niederschlag für Trockenperioden spielt hier die Vorsorge für Starkregenereignisse eine große Rolle. Obwohl das Baugebiet von bestehender Bebauung umgeben ist, darf dieses Thema nicht unterschätzt werden. In einer zukunftsorientierten und klimawandelangepassten Planung sollten stets die potenziellen Wasserwegsamkeiten betrachtet werden. Ziel sollte es sein oberflächig abfließendes Niederschlagswasser möglichst schadlos um oder durch ein Baugebiet zu leiten. Mit Blick auf die Straßenzüge und die Topographie scheinen die Parzellen 9 bis 12 grundsätzlich für Wasserzutritt gefährdet zu sein. Hier sollten geeignete Vorkehrungen getroffen werden (Bordstein ohne Absenkung, straßenbegleitende Mulde mit Verrohrung der Hofeinfahren etc.).

Mittels einer geeigneten Wahl des Straßenquerschnittes (negatives Dachprofil oder Querneigung entgegen der Hangneigung) ist es in Kombination mit Bordsteinen möglich beträchtliche Wassermengen schadlos durch ein Baugebiet zu führen (entsprechend einer Rohrleitung DN 600 bis 1200).

Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass die Gebäude bis mindestens 25 cm über Geländeoberkante so zu gestalten sind, dass infolge von Starkregen oberflächig abfließendes Wasser nicht eindringen kann. Darauf könnte eventuell unter der Festsetzung 1.2.5 hingewiesen werden.

Eine Aufnahme von Gründächern in die Bauleitplanung ist ein weiterer Punkt zur Anpassung an den Klimawandel (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB). Neben dem ökologischen Ausgleich, der Dämm- und Kühlwirkung und einigen weiteren Vorteilen ist die Regenwasserspeicherung aus wasserwirtschaftlicher Sicht nennenswert. Abhängig von Niederschlagsintensität und -dauer kann ein beträchtlicher Teil des Wassers im Gründachaufbau gespeichert werden und wieder verdunsten. Der Abfluss des überschüssigen Wassers wird somit verzögert und gedämpft, was die Siedlungsentwässerung entlastet.

In der örtlichen Bauvorschrift 6.2.1 wird in Bezug auf Garagendächer bereits darauf hingewiesen. Es wäre zu überlegen, ob eine Dachbegrünung im Sinne einer zukunftsfähigen Planung grundsätzlich empfohlen und darüber hinaus bei Garagen verpflichtend vorgegeben werden sollte.

Wir möchten Sie bitten uns am Ende des Bauleitplanverfahrens das Ergebnis der Abwägung durch den Gemeinderat mitzuteilen.

Beschlussempfehlung Planer:

2.1 Altlasten und Bodenschutz
Die textlichen Hinweise werden wie folgt ergänzt:
Im Falle organoleptischer Auffälligkeiten sind im Hinblick auf den Schutz des Grundwassers die Kreisverwaltungsbehörde und das Wasserwirtschaftsamt unverzüglich zu verständigen.

Soweit es der Grundwasserflurabstand zulässt, sind zur Schonung der Ressourcen zur Befestigung des Untergrunds (z. B. Schottertragschicht, Stellplätze und Wege) vorrangig Recycling-Baustoffe (RC-Baustoffe) zu verwenden. Hierbei ist zwingend der RC-Leitfaden zu beachten (www.rc-baustoffe.bayern.de).

Eine Versickerung von gesammeltem Niederschlagswasser darf nur über unbelasteten Boden (ZO) erfolgen. Dies ist bei der Verwendung von RC-Material zu berücksichtigen.

2.2 Wasserversorgung, Grundwasserschutz
Die Gemeinde ist Mitglied im Zweckverband zur Wasserversorgung der Gruppe Naab-Donau-Regen. Der Verband hat die ausreichende Trink- und Löschwasserversorgung zugesichert. Die Begründung wird entsprechend ergänzt.

Die Hinweise werden um folgenden Text ergänzt:

Grundwasser/Schichtenwasser: 
Gemäß Baugrundgutachten ist im Plangebiet mit Schichtenwasser in Tiefen von 1,80 bis 4,00 m unter Gelände zu rechnen. Ist zu erwarten, dass beim Baugrubenaushub, Einbau der Entwässerungsleitungen usw. Grundwasser erschlossen bzw. angetroffen wird, so dass eine Bauwasserhaltung stattfinden muss, ist vorab beim Landratsamt Regensburg eine entsprechende wasserrechtliche Erlaubnis gern. Art. 15 bzw. 70 (Erlaubnis mit Zulassungsfiktion) Bayer. Wassergesetz (BayWG) bzw. § 8 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) einzuholen. Das Einbringen von Stoffen in ein Gewässer, hier das Grundwasser, ist nach § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Satz 4 WHG erlaubnispflichtig, sofern die Bedingungen des § 49 Abs. 1 Satz 2 WHG nicht eingehalten werden.

2.3 Abwasserbeseitigung
Schmutzwasserbeseitigung
Die Entsorgung erfolgt über die gemeindeeigene Kanalisation. Die Möglichkeit der ordnungsgemäßen Ableitung der zusätzlichen Schmutzfracht wurde geprüft und ist im Generalentwässerungsplan nachgewiesen. Die Begründung wird entsprechend ergänzt.

Niederschlagwasserbeseitigung
Das Niederschlagswasser der Fahrbahnen und Gehwege wird dem geplanten Regenrückhaltebecken zugeleitet. Niederschlagswasser der privaten Grundstücke wird nach Rückhaltung in einer Zisterne ebenfalls über einen Niederschlagswasserkanal in das Rückhaltebecken geleitet.
Hinsichtlich der Zisternen ist nichts weiter veranlasst. Es bleibt den Bauherren überlassen, welche Art von Zisternen betrieben werden. Üblicherweise werden Speicherzisternen mit Überlauf errichtet. Das Mindestspeichervolumen von 5 m³ ist bereits festgesetzt. Weitere Vorgaben zu nötigen Rückhaltevolumen sind nicht notwendig. Die wasserrechtliche Erlaubnis wird allgemein überprüft.

Bei den Hinweisen unter Nr. 1 wird explizit auf das vorliegende Baugrundgutachten hingewiesen bzw. wird dieses als Anlage zum Bebauungsplan den Bauherren bereitgestellt.

Die Festsetzungen zu Nr. 6.4 werden wie vorgeschlagen um folgenden Text ergänzt:
Stellplätze, Zufahrten und Wege mit einer geringen Belastung (< F3 gemäß DWA-M 153) sind wasserdurchlässig zu gestalten (Rasenfugenpflaster, Schotterrasen). Eine ungesammelte flächenhafte Versickerung über den bewachsenen Oberboden sollte bevorzugt werden. Im Zuge von Baumaßnahmen an bestehenden Stellplätzen, Zufahrten oder Wegen sind diese zu entsiegeln (Art. 7 BayB0).

Der Umweltbericht wird in Seite 17 entsprechend angepasst.

2.4 Oberflächengewässer 
Die Aussage im Bestandsplan zur Grünordnung ist nicht richtig, der Brückelgraben ist im Planbereich nicht verrohrt. Der Plan ist entsprechend zu korrigieren.

2.5 Klimawandel
Die Wasserwegsamkeiten werden beachtet. Die Hinweise zur möglichen Gefährdung der Parzellen 9 bis 12 bzgl. Wasserzutritt werden an das Planungsbüro für die Erschließung weitergeben.

Die Festsetzung zu 1.2.5 wird dahingehend ergänzt, dass die Gebäude als Empfehlung mindestens 0,25 m über Geländeoberkante so gestaltet werden, dass infolge von Starkregen oberflächig abfließendes Wasser nicht eindringen kann.

Die Einschätzung zu Gründächern wird geteilt. Bei den Hauptgebäuden ist eine Begrünung wegen der Dachneigung von > 22° jedoch nicht möglich. Bei den Garagen wird die Begrünung von Flachdächern und einseitig geneigten Dächern bis max. 5° Dachneigung verpflichtend festgesetzt.

Beschlussvorschlag:
Die Planung wird entsprechend den Abwägungsvorschlägen ergänzt.

 16 : 0    Stimmen


12. Regierung der Oberpfalz – Höhere Landesplanungsbehörde, Regensburg, Landesplanerische Stellungnahme vom 01.09.2022
Im Rahmen der o. g. Bauleitplanung beabsichtigt die Gemeinde Pettendorf die Ausweisung von 18 Bauparzellen für Einzel- und Doppelhäuser in zentraler Lage im Ortsteil Reifenthal. Das Planungsareal (F1.-Nr. 967, 1058 und 1056/3 der Gemarkung Pettendorf) ist im gültigen Flächennutzungsplan (FNP) der Gemeinde Pettendorf bereits als allgemeines Wohngebiet bzw. Dorfgebiet dargestellt und umfasst rund 1,7 ha, davon rund 1,5 ha neue Siedlungs- und Verkehrsflächen.

Die vorgelegte Planung wird von Seiten der höheren Landesplanungsbehörde wie folgt bewertet:

Bewertungsgrundlagen
Die Bauleitpläne der Kommunen sind nach den Vorgaben des Baugesetzbuches an die Ziele der Raumordnung anzupassen (§ 1 Abs. 4 BauGB). Bewertungsmaßstab für die vorliegende Planung sind insbesondere die nachfolgend genannten Ziele (Z) und Grundsätze (G) des Landesentwicklungsprogramms Bayern (LEP, Stand 01.01.2020) sowie des Bayerischen Landesplanungsgesetzes (BayLplG):

Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP)
1.2.1 Räumlichen Auswirkungen begegnen
(Z) Der demographische Wandel ist bei allen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen, insbesondere bei der Daseinsvorsorge und der Siedlungsentwicklung, zu beachten.

3.1 Flächensparen
(G) Die Ausweisung von Bauflächen soll an einer nachhaltigen Siedlungsentwicklung unter besonderer Berücksichtigung des demographischen Wandels und seiner Folgen ausgerichtet werden.
(G) Flächensparende Siedlungs- und Erschließungsformen sollen unter Berücksichtigung der ortsspezifischen Gegebenheiten angewendet werden.

3.2 Innenentwicklung vor Außenentwicklung
(Z) In den Siedlungsgebieten sind die vorhandenen Potenziale der Innenentwicklung möglichst vorrangig zu nutzen. Ausnahmen sind zulässig, wenn Potenziale der Innenentwicklung nicht zur Verfügung stehen.

3.3 Vermeidung von Zersiedelung — Anbindegebot
(G) Eine Zersiedelung der Landschaft und eine ungegliederte, insbesondere bandartige Siedlungsstruktur sollen vermieden werden.
(Z) Neue Siedlungsflächen sind möglichst in Anbindung an geeignete Siedlungseinheiten auszuweisen. [..]

Bayerisches Landesplanungsgesetz (BayLpIG)
Der Schutz der Allgemeinheit vor Lärm und die Reinhaltung der Luft soll sichergestellt werden. (Grundsätze der Raumordnung Art. 6 Abs. 2 Nr. 8 BayLpIG).

Ergebnis
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die vorliegende Bauleitplanung im Einklang mit den Erfordernissen der Raumordnung und Landesplanung steht. Jedoch sollte der im Rahmen des Bauleitplanverfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplanes „Am Auberg" im Ortsteil Schwetzendorf ausgearbeitete Bedarfsnachweis in den Begründungstext aufgenommen werden — ebenso wie eine Auseinandersetzung mit den o.g. raumordnerischen Festlegungen.

Begründung
Das Plangebiet ist städtebaulich an eine geeignete Siedlungseinheit, den Ortsteil Reifenthal, angebunden und schließt dort eine Lücke im Siedlungsbereich. Durch die Nutzung von FNP-Potenzialflächen wird zudem das Entwicklungsgebot gern. § 8 Abs. 2 S. 1 BauGB berücksichtigt.

Entsprechend der LEP-Festlegungen unter 3.1, 3.2 und 1.2.1 bedarf es bei der Planung neuer Siedlungsflächen weiterhin einer Prüfung, ob hierfür ein hinreichender Bedarf besteht, welcher in Abwägung mit anderen Belangen die Flächenneuinanspruchnahme rechtfertigt. Unter Zugrundelegung des im Zuge des Bauleitplanverfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplanes „Am Auberg" im Ortsteil Schwetzendorf von hiesiger Seite anerkannten Bedarfsnachweises (siehe RS v. 04.08.2022, Az.: ROP-SG24-8314.12-131-12-14) ist der Planungsumfang von rund 1,7 ha abgedeckt. Der Bedarfsnachweis sollte jedoch in die Unterlagen aufgenommen werden. Hierbei sollte auch aufgeführt werden, in welchem Umfang der identifizierte Flächenbedarf bereits durch weitere Bauleitplanungen in jüngerer Vergangenheit in Anspruch genommen wurde. Nach hiesiger Kenntnis wären hierbei die Bauleitplanungen „Am Auberg", „Am Riedfeld", „An der Hauptstraße" und „Zur Alten Mühle II" zu berücksichtigen.

Ergänzend werden nachfolgende Hinweise zum Flächensparen (LEP-Grundsatz 3.1) übermittelt:
  • Zur Vermeidung einer Entstehung neuer „Spekulationsflächen" wird empfohlen, geeignete Maßnahmen zu ergreifen (z. B. vertragliche Regelungen, Baugebot).
  • Auf den 18 vorgesehenen Parzellen sind Einzel- und Doppelhäuser zulässig. Im Sinne der Flächeneffizienz sowie auch zur Schaffung eines Wohnangebotes für breitere Zielgruppen (u. a. Senioren, Singles und junge Erwachsene) wird empfohlen, auch alternative Wohnformen mit mehr als zwei Wohneinheiten zu ermöglichen. So suchen insbesondere auch in ländlichen Gebieten gerade jüngere Menschen, Singles und Senioren oftmals Alternativen zu klassischen Einfamilienhäusern. Zudem wird durch das Schaffen spezieller Angebote für Senioren Wohnraum im Bestand frei und damit u. a. auch wieder für junge Familien verfügbar.
  • Im Hinblick auf eine möglichst flächeneffiziente Umsetzung wird zudem angeregt, eine verpflichtende Installation von Photovoltaikmodulen auf Gebäudedächern zu prüfen (Mehrfachnutzung von Flächen).

Beschlussempfehlung Planer:
Der für den Bebauungsplan „Am Auberg" im Ortsteil Schwetzendorf ausgearbeitete Bedarfsnachweis und die Auseinandersetzung mit den o.g. raumordnerischen Festlegungen werden in die Begründung aufgenommen. Der Bedarfsnachweis wird entsprechend aktualisiert.

Die Bauflächen befinden sich im Eigentum der Gemeinde. Damit werden privatrechtlich mögliche Spekulationen verhindert.

Für die Einzel- und Doppelhäuser sind bereits Vormerkungen von potenziellen Bewerbern vorhanden. Deshalb möchte die Gemeinde Gebäude mit mehreren Wohneinheiten nicht mehr realisieren.

Eine verpflichtende Installation von Photovoltaikmodulen auf Gebäudedächern greift zu sehr in die Eigentumsverhältnisse der Bauherren ein und wird deshalb nicht aufgenommen. Eine entsprechende Empfehlung ist in der Planung enthalten.

Diskussionsverlauf: 
Gemeinderat Dotzler stellt zur Diskussion, dass die Parzellen 1, 2, 17 und 18 sehr groß sind. Hier stelle sich die Frage, inwieweit es nicht sinnvoller sei, die Parzellengrößen zu reduzieren. Zudem bietet es sich an, auf den Parzellen 9,10 und 11 Doppelhaushälften zu errichten. 
 
Gemeinderätin Vetter-Löffert vertritt die Auffassung, je mehr Wohneinheiten, desto besser. Sie stellt zudem die Frage nach alternativen Wohnformen in den Raum. Hierzu gehörten z. B.  Möglichkeiten, spezielle Wohnformen für alte Menschen oder junge Menschen zu schaffen.  
Gemeinderat Bink steht der Möglichkeit Doppelhäuser zu errichten positiv gegenüber, jedoch sollten aus städtebaulichen Gründen keine Dreispänner entstehen, da diese Bautypen nicht in die Umgebung passen. Zum Thema „Alternative Wohnformen“ Wohnformen merkt Gemeinderat Bink kritisch an, dass man aus dem Gebiet „Pettendorf Südwest“ trotz großen Aufwands nur einen mauen Erfolg verbuchen konnte. Letztlich konnten von den vier anvisierten „Hofstellen“ nur eine realisiert werden. Bürgermeister Obermeier stellt hierzu die Frage in den Raum, was unter alternativen Wohnformen verstanden wird. Wenn hierzu ein klares Meinungsbild gefunden wird, müsste man darüber abstimmen. Bezogen auf den sozialen Wohnungsbau wurde in Schwetzendorf bewusst darauf Wert gelegt, diese Wohnungstypen festzusetzen.  Gemeinderätin Muehlenberg merkt an, dass man die Überlegungen für ältere Menschen nicht sofort als alternative Wohnform bezeichnen müsste. Es geht letztlich um niedrigschwellige Angebote, wie z. B. Barrierefreiheit. Bürgermeister Obermeier gibt zu bedenken, dass auch die Vermarktbarkeit der Parzellen wichtig bleibt. Dem fügt Gemeinderat Ludwig Bink hinzu, dass man über eine Sache im Gemeinderat von Anfang an d´accord war, dass man die Bauplätze an junge Familien veräußert. Wenn man nicht mit Investoren arbeitet, dann sei dies eben die zielführende Vorgehensweise. Gemeinderat Dr. Bosl ergänzte, dass sich der Begriff alternative Wohnformen gut anhört, aber auch er vertrete die Auffassung, dass der Bebauungsplan für junge Familien fortgeführt werden soll. 
Gemeinderat Dotzler merkt an, dass die Grundsatzentscheidung einstimmig getroffen wurde, vielleicht muss die eine oder andere Parzelle verkleinert werden. Bezüglich der Doppelhäuser bringt Gemeinderat Dotzler neben den Parzellen 9 bis 11 wegen der Nord-Südausrichtung auch die Parzellen 5 und 8 ins Gespräch. Letztlich entsteht in der Diskussion ein Konsens für die Parzellen 9, 10 und 11, für die eine Doppelhausbebauung vorzusehen ist. Bürgermeister Obermeier schlägt vor über diese Änderung abstimmen zu lassen. Ebenso erinnert er an die Anpassung der Parzellen 1 und 3, für die eine Grundstücksgröße von je 525 m² festgesetzt werden muss. Dadurch ergäben sich auch Auswirkungen auf die Parzellen 2 ff. 

Gemeinderätin Vetter-Löffert bringt auf Grund des Vortrages der Regierung nochmals die Photovoltaikpflicht in die Diskussion ein. Hierzu äußert sich Bürgermeister Obermeier bedenklich, insbesondere sei die Umsetzung schwer zu überwachen bzw. zu sanktionieren. Man müsste hierzu in den Notarurkunden klare Regularien finden, die ggf. bis hin zu Sanktionszahlungen reichen. Gleichzeitig schlägt Bürgermeister Obermeier vor, über die Photovoltaikpflicht abstimmen zu lassen. 

Beschlussvorschlag: 

Im Bebauungsplan Solner Breite III wird für alle Parzellen eine Photovoltaikpflicht festgesetzt.  

3 : 13 Stimmen


Beschlussvorschlag:
Die Planung wird entsprechend den Abwägungsvorschlägen ergänzt. Auf den Parzellen 9, 10 und 11 wird eine Doppelhausbebauung festgesetzt. Für die Parzellen 1 u. 3 wird die Grundstücksgröße jeweils auf 525 m² festgesetzt.  

16 : 0   Stimmen


13. Landratsamt Regensburg – Sachgebiet Tiefbau, Kreisbauhof, Stellungnahme vom 25.08.2022:
Die Erschließung hat nach RASt 06, RStO 12, etc. zu erfolgen.

Beschlussempfehlung Planer:
Die Beachtung aller Vorschriften zur Erschließung versteht sich von selbst.

Beschlussvorschlag:
Eine Änderung der Planung ist nicht veranlasst.

16 : 0   Stimmen


14. Landratsamt Regensburg – Kommunale Abfallentsorgung, Stellungnahme vom 26.08.2022:
Zum vorgenannten Bauleitplan-Verfahren bzw. zur Befahrbarkeit der im o. g. Bebauungsplan vorgesehenen Straßenzüge durch Entsorgungsfahrzeuge (Restmüll, Altpapier, Sperrmüll usw.) wird nach Rücksprache mit dem derzeit zuständigen Entsorgungsunternehmen wie folgt Stellung genommen:

Aufgrund berufsgenossenschaftlicher Vorschriften dürfen Entsorgungsfahrzeuge (außer zu Wendezwecken) nur vorwärtsfahren. Entsprechend dieser Regelungen müssen Sackgassen bzw. Stichstraßen, wenn sie befahren werden sollen, eine ausreichend große Wendemöglichkeit aufweisen. Der Mindestdurchmesser, den ein heute üblicherweise eingesetztes Müllfahrzeug (mit drei- oder vier Achsen und einer Länge von rd. 11 m) für ein Wendemanöver benötigt, beträgt mindestens 18 m. Dabei muss der Mittelpunkt überfahrbar sein.

Beim Befahren von Straßen muss außerdem sichergestellt sein, dass für die am Fahrzeug befindlichen Personen keine Quetschgefahr besteht. Zu diesem Zweck muss beiderseits des Entsorgungsfahrzeuges ein Freiraum von mindestens 0,5 m Breite vorhanden sein.

Die Bereitstellung der im Rahmen des Holsystems zu entsorgenden Abfall- und Wertstoff-Fraktionen muss gern. § 15 ff. Abfallwirtschaftssatzung des Landkreises Regensburg (AWS) an anfahrbaren Stellen erfolgen.

Privatgrundstücke oder Straßen, die keine öffentlich gewidmeten Straßen im Sinne des Straßen- und Wegerechts (Art. 3, 53 Bayer. Straßen- und Wegegesetz) sind, werden nur nach ausdrücklicher Beauftragung mit umfassender Haftungsfreistellung für den Landkreis Regensburg und die Entsorgungsunternehmen durch den/die Eigentümer befahren (§15 Abs. 7 AWS).

Die Betrachtung des vorliegenden Bebauungsplanes unter den vorgenannten Gesichtspunkten führt deshalb zu folgendem Ergebnis:

Die Anfahrbarkeit mit Entsorgungsfahrzeugen ist gewährleistet, wenn der im Plan eingezeichnete Wendehammer für Wendemanöver freigehalten wird. Hier ist dafür Sorge zu tragen, dass die benötigte Wendefläche ganzjährig nicht durch parkende Autos, Anhängern, Schneelager usw. räumlich eingeengt wird.

Beschlussempfehlung Planer:
Der geplante Wendehammer erfüllt die entsprechenden Voraussetzungen. Die Freihaltung wird zugesichert.

Beschlussvorschlag:
Eine Änderung der Planung ist nicht veranlasst.

16 : 0   Stimmen

15. Landratsamt Regensburg – Natur- und Umweltschutz, Stellungnahme vom 01.09.2022:
Zu o. g. Bauleitplan nehmen wir wie folgt Stellung:

Wasserrecht:
1. Schutzbereiche
Wasserschutzgebiete, Überschwemmungsgebiete liegen nicht vor, so dass hier keine wasserrechtlichen Verbote betroffen sind.
Angrenzend an die Planfläche befindet sich der Brückelgraben, hier ist mit dem Wasserwirtschaftsamt Regensburg abzuklären um welche Gewässerkategorie es sich hier handelt. Davon hängt ab, ob hier wasserrechtliche Aspekte und Vorgaben zu beachten sind.
Das Grundstück mit der Fl.Nr. 967 liegt größtenteils und das Grundstück mit der Fl.Nr. 1058 zum Teil im wassersensiblen Bereich. Hier ist ggf. mit hohen Grundwasserständen zu rechnen.

2. Schmutz- und Niederschlagswasser
Zur Entsorgung des Niederschlagswassers finden sich Ausführungen unter Punkt 5 der textlichen Festsetzungen und Punkt 1 der textlichen Hinweise.
Die Entsorgung des Schmutzwassers erfolgt im Trennsystem. Sie soll über das bestehende Schmutzwassersystem erfolgen. Es ist noch abzuklären, ob das bestehende Schmutzwassersystem über eine ausreichende Aufnahmekapazität verfügt.

Ein Baugrundgutachten liegt gem. Punkt 10 der textlichen Hinweise vor. Der vorliegende Baugrund ist für eine Versickerung nicht geeignet. Daher soll die Entsorgung über den Anschluss an den öffentlichen Niederschlagswasserkanal erfolgen.

Das Niederschlagswasser soll dezentral entsorgt werden, dazu sind Regenwasserzisternen für die privaten Grundstücke zu errichten. Diese sollen in Verbindung mit den zentralen Rückhalteeinrichtungen die Niederschlagswasserbeseitigung des gesamten Gebietes sicherstellen.

Die Entsorgung des Schmutz- und Niederschlagswassers sollte im weiteren Bauleitplanverfahren noch konkreter und ausführlicher beschrieben werden.

Im Übrigen möchten wir daraufhin weisen, dass der Bauherr/Grundstückseigentümer für die schadlose Beseitigung des Regen-/Oberflächenwassers (= Niederschlagswasser) verantwortlich ist (Art. 41 Abs. 1 Bayer. Bauordnung, § 55 Abs. 1 Satz 1 und 37 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz). Dieses darf nicht zum Nachteil Dritter ab-/umgeleitet werden. Auf die Unzulässigkeit der Ableitung von Niederschlagswasser auf fremden oder öffentlichen Grund wird ausdrücklich hingewiesen.

3. Grundwasser und Schichtenwasser
Aufgrund der Ausführungen unter Punkt 11 der textlichen Hinweise, sollte auf die Anzeigepflicht gemäß § 49 Wasserhaushaltsgesetz i. V. m. Art. 30 Bayerisches Wassergesetz (BayWG) bei der Freilegung von Grundwasser bzw. die Erlaubnispflicht von Bauwasserhaltungen gemäß Art. 70 Abs.1 Nr. 3 BayWG hingewiesen werden.

4. Geothermie
Nachdem der Einsatz regenerativer Energien immer beliebter wird, sollte abgeklärt werden, ob in dem Baugebiet Erdwärmesonden oder Grundwasserwärmepumpen zulässig sind. Auf die Genehmigungspflicht geothermischer Anlagen wird hingewiesen.

5. Vorkehrungen gegen Wassereinbrüche
Im Hinblick auf die immer häufig werdenden Starkregenereignisse besteht mittlerweile eine „Hochwassergefahr" auch weit ab von Oberflächengewässern. Die Folgen (Vernässung und Verschlammung von Gebäuden, Verkehrsflächen und Grundstücksflächen, Bodenabtrag, Überlauf der Kanalisation etc.) können nur durch entsprechende bauliche Sicherungsmaßnahmen verhindert bzw. abgemildert werden. Nachdem das Gelände hängig ist, bestünde auch eine „Hochwassergefahr" durch wild abfließendes Wasser.

Bodenschutzrecht: 
1. Altlasten oder Verdachtsflächen
Sind für das Gebiet nicht bekannt. Die Ausführungen unter Punkt 5 der textlichen Hinweise sind ausreichend.

2. Auffüllungen und Abgrabungen.
Für notwendige Verfüllungsmaßnahmen und Geländemodellierungen soll vorrangig der örtlich anfallende Abraum verwendet werden. Ansonsten ist ausschließlich unbelastetes Bodenmaterial (ZO und keine Recyclingbaustoffe) zu verwenden. Zertifizierte Recyclingbaustoffe dürfen gemäß des „RC-Leitfadens" in technischen Bauwerken verwendet werden. Als Technische Bauwerke im Sinne dieses Leitfadens sind Bauweisen zu verstehen, die die Herstellung einer technischen Funktion in, auf oder außerhalb einer durchwurzelbaren Bodenschicht haben (z.B. Arbeitsraumhinterfüllungen, Baustraßen, Lärmschutzwälle, Parkplatzunterbau, mechanische Bodenverbesserung)."

3. Vorsorgender Bodenschutz
Die Ausführungen hierzu sind ausreichend.
Es handelt sich um Ackerland der Bodenkennzahl 69/61, 69/65 und 67/63, das grundsätzlich von
einer Bebauung ausgenommen werden soll und weiterhin als Ackerland zur Verfügung stehen soll.

Beschlussempfehlung Planer:

Wasserrecht:
1. Schutzbereiche
Die Aussage im Bestandsplan zur Grünordnung ist nicht richtig, der Brückelgraben ist im Planbereich nicht verrohrt. Der Plan ist entsprechend zu korrigieren.

Die Hinweise werden bzgl. dem wassersensiblen Bereich und der Gefahr von hohen Grundwasserständen entsprechend ergänzt.

2. Schmutz- und Niederschlagswasser
Die Entsorgung von Schmutzwasser erfolgt über die gemeindeeigene Kanalisation. Die Möglichkeit der ordnungsgemäßen Ableitung der zusätzlichen Schmutzfracht wurde geprüft. Es wurden keine Probleme festgestellt. Die Begründung wird entsprechend ergänzt.
Diese wird auch dahingehend ergänzt, dass die Grundstückseigentümer für die schadlose Beseitigung des Niederschlagswasser verantwortlich sind. Und dies nicht zum Nachteil Dritter.

3. Grundwasser und Schichtenwasser
Die textlichen Hinweise werden um die Anzeigepflicht bei der Freilegung von Grundwasser bzw. die Erlaubnispflicht von Bauwasserhaltungen ergänzt.

4. Geothermie
Die Planung wird klarstellend ergänzt, dass – genehmigungspflichtige – geothermische Anlagen zulässig und gewünscht sind, soweit die Bodenverhältnisse dies zulassen.

5. Vorkehrungen gegen Wassereinbrüche
Die textlichen Hinweise werden hinsichtlich der Gefahren bei Starkregenereignissen ergänzt.

Bodenschutzrecht: 
1. Altlasten oder Verdachtsflächen
Hierzu ist nichts veranlasst.

2. Auffüllungen und Abgrabungen.
Die textlichen Hinweise werden hinsichtlich der Verfüllungsmaßnahmen und der Geländemodellierungen ergänzt.

3. Vorsorgender Bodenschutz
Hierzu ist nichts veranlasst.

Beschlussvorschlag:
Die Planung wird entsprechend den Abwägungsvorschlägen ergänzt.

16 : 0    Stimmen


16. Landratsamt Regensburg – Sachgebiet Bauleitplanung, Stellungnahme vom 28.10.2022:
Das Landratsamt hat die Stellungnahme handschriftlich in den Planunterlagen angebracht. Diese wird deshalb auszugsweise wiedergegeben. Es handelt sich auch um redaktionelle Anpassungen, auf deren Wiedergabe verzichtet wird. Insbesondere wurde folgendes mitgeteilt:

Textliche Festsetzungen und Planteil A:
  • Die Bezeichnung des Bebauungsplanes muss auf jedem Dokument gleichlautend und vollständig sein.
  • Die Art und das Maß der baulichen Nutzung muss um öffentliche Parkplatzflächen ergänzt werden.
  • Einzelne Festsetzungen durch Planzeichen sind mit den textlichen Festsetzungen abzustimmen.
  • Die Wandhöhe von 4,50 m erscheint für den Bautyp U + E + D etwas zu knapp.
  • Regelquerschnitte der einzelnen Gebäudetypen sind notwendig, auch wegen den Bemaßungen zur Wandhöhe.
  • Bei der Festsetzung der Höhe der baulichen Anlagen sind die erforderlichen Bezugspunkte zu bestimmen.
  • Höhenkoten (Höhenlinien) der Erschließungsstraße und Höhenschichtlinien fehlen.
  • Es sind Einzel- und Doppelhäuser zulässig. Es sollten die Parzellen, die für eine Bebauung mit einem Doppelhaus vorgesehen sind, mit Baulinien genau bestimmt werden.
  • Für die Abstandsflächen gilt die BayBO. Sie wird gemessen ab der natürlichen Geländeoberfläche. Es sollte ergänzt werden, dass sich die max. zulässige Wandhöhe abweichend bemisst, nämlich ab Oberkante Rohfußboden EG.
  • Die Traufhöhe der Garagen beträgt 3 m. Es ist fraglich, ob diese eingehalten werden kann, zumal das Gelände nach Süd-Ost abfällt. Um das abweichende Maß der Abstandsflächen hinreichend festsetzen zu können, sollte zumindest berg- und talseits die Wandhöhe bestimmt werden.
  • Es wird bemerkt, ob Solar- und Photovoltaikanlagen auch in aufgeständerter Form errichtet werden dürfen.
  • Es wird angefragt, wo Zaunsockel zur Wasserführung notwendig sind.
  • In Bezug auf die Nachbaupflicht bei Doppelhäusern können Grundrechte des Nachbauenden betroffen sein.
  • Die Baugrenzen sollten nicht über mehrere Parzellen gelegt werden, da diese eine völlig andere Stellung der Gebäude ermöglichen.
  • Der Brückelgraben sollte mit aufgenommen werden.
  • Bzgl. der Grundflächenzahl und der Dachneigung ist der Planteil mit den textlichen Festsetzungen abzustimmen.
  • Die Hauptgebäude mit Firstrichtung und Zufahrt sollten dargestellt werden. Ebenso die Flächen für Garagen usw.
  • Regelquerschnitte der Gebäude sollten aufgenommen werden.
  • Auf Grund eines weiteren Urteils einer Landkreisgemeinde wird geraten, die Planunterlagen körperlich untrennbar miteinander zu verbinden (nicht mit gedanklicher Schnur).

Textliche Hinweise und nachrichtliche Übernahmen:
Straßenbeleuchtungsanlagen und Kabelverteilerkästen sollten auf öffentlichen Grund angebracht werden.

Begründung:
  • Eine Ergänzung zum Anlass, Ziel und Zweck der Planung ist notwendig.
  • Ebenso fehlt der Bedarf entsprechend den in den Planungshilfen niedergelegten statistischen Erhebungen und Einflussgrößen sowie Angaben zur Bevölkerungsentwicklung gemäß Demographie Spiegel des Bayer. Landesamtes für Statistik und Datenverarbeitung, der Zu- und Abwanderung sowie Geburten- und Sterbefälle.
  • Die Einordnung der Planung in die Ziele der Raumordnung (LEP, Regionalplan) ist vorzunehmen.
  • Bei den planungsrechtlichen Voraussetzungen fehlt die Darstellung des Flächennutzungsplanes mit Fassungs- und Rechtswirksamkeitsdatum. 
  • Ebenso fehlen die Kernpunkte (Grundzüge) der Planung.
  • Weiterhin sind Aussagen zum Verfahren nach § 13 a BauGB entsprechend den einzelnen Tatbestandsvoraussetzungen (nachvollziehbare Nettoberechnung, Vorprüfpflicht; abwägungsrelevante Umweltbelange) notwendig.

Beschlussempfehlung Planer:

Textliche Festsetzungen und Planteil A:
  • Die Bezeichnung des Bebauungsplanes wird auf jedem Dokument gleichlautend und vollständig ergänzt.
  • Art und Maß der baulichen Nutzung wird um öffentliche Parkplatzflächen ergänzt.
  • Einzelne Festsetzungen durch Planzeichen werden mit den textlichen Festsetzungen abgestimmt.
  • Die Wandhöhe wird für den Bautyp U + E + D auf 4,50 m, Bezugspunkt Straße, festgesetzt (siehe Regelbeispiele).
  • Regelquerschnitte der einzelnen Gebäudetypen mit Bemaßungen zur Wandhöhe werden angebracht.
  • Wegen der Höhe der baulichen Anlagen wird die Oberkante des Rohfußbodens im Erdgeschoß (OKRF EG) als Bezugspunkt festgesetzt.
  • Höhenkoten (Höhenlinien) für die Erschließungsstraße und Höhenschichtlinien werden angebracht.
  • Bzgl. der Bebauung mit Einzel- und Doppelhäusern werden die Parzellen, die für eine Bebauung mit einem Doppelhaus vorgesehen sind, mit Baulinien genau bestimmt.
  • Für die Abstandsflächen wird festgelegt, dass diese wie die max. zulässige Wandhöhe ebenfalls ab der Oberkante Rohfußboden EG gemessen wird. Zusätzlich wird insbesondere bei den Parzellen in Hanglage festgelegt, inwiefern die natürliche Geländeoberfläche verändert bzw. angepasst werden muss.
  • Flächen für Nebenanlagen, Stellplätze und Garagen werden festgesetzt. Dabei werden auch Bestimmungen zu den Wandhöhen getroffen.
  • Bzgl. der Solar- und Photovoltaikanlagen wird festgehalten, dass aufgeständerte Anlagen wegen den vorgeschriebenen Satteldächern nicht möglich sind.
  • Zaunsockel zur Wasserführung sind nicht notwendig.
  • Die Regelung zur Nachbaupflicht bei Doppelhäusern wird so konkretisiert, dass Grundrechte des Nachbauenden minimalst eingeschränkt werden können.
  • Die Baugrenzen werden nicht über mehrere Parzellen gelegt. Jede Parzelle wird mit eigenen Baugrenzen und -linien versehen.
  • Der Brückelgraben wird mit aufgenommen.
  • Bzgl. der Grundflächenzahl und der Dachneigung wird der Planteil mit den textlichen Festsetzungen abgestimmt.
  • Die Hauptgebäude mit Firstrichtung und Zufahrt sowie die Flächen für Garagen werden dargestellt.
  • Regelquerschnitte der Gebäude werden aufgenommen.
  • Die Teilung der Planung in Planteil, Textliche Festsetzungen mit Hinweisen, Begründung und Darstellung der umweltrechtlichen Belange wird beibehalten. Die Unterlagen können so besser an die Bauherren und Planer ausgegeben werden und sind auch verständlicher zu verarbeiten.

Textliche Hinweise und nachrichtliche Übernahmen:
Straßenbeleuchtungsanlagen und Kabelverteilerkästen werden ausschließlich auf öffentlichen Grund errichtet.

Begründung:
  • Die Planung wird ergänzt zum Anlass, Ziel und Zweck sowie zum Bedarf mit Bevölkerungsentwicklung, Zu- und Abwanderung und Geburten- und Sterbefälle.
  • Die Einordnung der Planung in die Ziele der Raumordnung (LEP, Regionalplan) wird vorgenommen.
  • Die Darstellung des Flächennutzungsplanes wird übernommen.
  • Ebenso werden die Grundzüge der Planung und Aussagen zum Verfahren nach § 13 a BauGB aufgenommen.

Beschlussvorschlag:
Die Planung wird entsprechend den Abwägungsvorschlägen ergänzt.

Diskussionsverlauf

Bürgermeister Obermeier erläutert die jeweiligen Einwendungen bzw. Hinweise und die Abwägungsvorschläge der Verwaltung und des Planers. Im Zusammenhang mit der Bebaubarkeit der Parzellen 9 bis 11 wurde bezogen auf Nr. 12 des Vortrages die Doppelhausbebauung vorgesehen. Vgl. hierzu insbesondere auch die Ausführungen unter Nr. 12.  Dabei wurde auch über eine mögliche Photovoltaikpflicht abgestimmt. Diese wurde abgelehnt. Ebenso wurde die Änderung der Parzellengröße für die Parzellen 1 u. 3 beschlossen, die auf 525 m² festgelegt wird. 

Beschluss

Nach Einarbeitung der heute beschlossenen Änderungen/Ergänzungen durch das Planungsbüro wird die Verwaltung beauftragt, das Bauleitplanverfahren gemäß BauGB fortzusetzen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

Datenstand vom 13.03.2023 10:27 Uhr