Zu a): Mit Beschluss des Gemeinderates Pettendorf vom 12.01.2023 wurde die Aufstellung des o.g. Bebauungsplans sowie die Änderung des Flächennutzungsplanes für diesen Bereich beschlossen. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden beteiligt und hatten vom 23.08.2023 bis einschließlich 25.09.2023 Zeit, sich zum Bebauungsplanverfahren zu äußern und Anregungen, Einwendungen und Bedenken vorzutragen.
Der Bebauungsplan und die 4. Änderung des Flächennutzungsplanes wurden in der Zeit vom 23.08.2023 bis einschließlich 25.09.2023 öffentlich ausgelegt. Zusätzlich wurden die Planunterlagen im Internet auf der Website der Gemeinde Pettendorf veröffentlicht. Die oben genannten Beteiligungsverfahren haben zu folgendem Ergebnis geführt:
Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, sowie der Nachbargemeinden
Ihre Zustimmung zur Planung haben folgende Fachstellen gegeben:
Lfd. Nr.
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Behörde / Fachstelle
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Schreiben vom
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1.
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Landratsamt Regensburg – Untere Naturschutzbehörde
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06.09.2023
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2.
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Markt Nittendorf
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07.09.2023
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3.
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Landratsamt Regensburg - S 52 Gesundheitsamt
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08.09.2023
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4.
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Bayernwerk Netz
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12.09.2023
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5.
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Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz
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14.09.2023
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6.
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Wasserwirtschaftsamt Regensburg
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15.09.2023
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7.
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Landratsamt Regensburg – SG L 18, Denkmalschutz
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18.09.2023
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8.
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Landratsamt Regensburg – SG S 31, Wasserrecht und Gewässerschutz, Staatliches Abfallrecht, Bodenschutz
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20.09.2023
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9.
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Vodafone Kabel Deutschland
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22.09.2023
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10.
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Gemeinde Sinzing
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22.09.2023
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11.
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Landratsamt Regensburg – SG S 41, Bauleitplanung
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29.09.2023
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12.
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Markt Lappersdorf
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17.10.2023
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LRA: keine Äußerung abgegeben: es kann davon ausgegangen werden, dass Einverständnis besteht:
- S 33-1 Immissionsschutz;
- L 31 Verkehrsentwicklung,
- L 41 Kreisjugendamt,
- Kreisbrandrat
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Beschluss:
Der Gemeinderat nimmt die Schreiben Nrn. 1 bis 12 zur Kenntnis, Änderungen sind keine veranlasst.
16 : 0 Stimmen
- REWAG Regensburger Energie- und Wasserversorgung (20.09.2023):
wir danken für ihr Schreiben zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungs- und Grünordnungsplans „PV-Freiflächenanlage Aichahof Nord“ und Änderung des Flächennutzungsplans durch Deckblatt Nr. 4 im Parallelverfahren (§ 8 Abs. 3 BauGB) und nehmen wie folgt Stellung:
Sparte Erdgas
Ohne Einwände.
Sparte Strom
Eine Einspeisung der „PV-Freiflächenanlage Aichahof Nord“ in das Versorgungsnetz der Regensburg Netz GmbH ist möglich. Hierzu wurde bereits der technisch wie auch wirtschaftlich günstigste Netzverknüpfungspunkt zugewiesen. Vor Beginn von Baumaßnahmen sind aktuelle Planunterlagen einzuholen und eine örtliche Einweisung anzufordern.
Sparte Telekommunikation
Die REWAG plant eigenwirtschaftlich keine Erweiterung des bestehenden Glasfasernetzes in den Gemeinden des Landkreises Regensburg. Vor Beginn der Maßnahme sind aktuelle Planunterlagen einzuholen und gegebenenfalls eine örtliche Einweisung anzufordern. Gerne stehen wir ihnen für eine Angebotslegung zur Planung und Verlegung von Mikrorohrinfrastruktur in ihrem Auftrag im Rahmen der genannten Maßnahme zur Verfügung.
Das Versorgungsnetz der REWAG KG und der Regensburg Netz GmbH verändert sich stetig. Somit verändern sich auch die Netzparameter, wie z. B. Leistung, Spannung, Druck und Fließgeschwindigkeit. Diese Gegebenheit erfordert immer wieder neue Strategien in der Netzplanung und Netzberechnung. Folglich ist diese Stellungnahme nur zeitlich begrenzt gültig!
Beschlussempfehlung des Planungsbüros:
Die Stellungnahme ist identisch mit der Stellungnahme zum Vorentwurf.
Kenntnisnahme und Weitergabe der Informationen an den Vorhabenträger ist bereits erfolgt.
Ein Anschluss an das Erdgas oder Telekommunikationsnetz ist nicht vorgesehen.
Sparte Strom: Der Vorhabenträger steht mit Herrn Pfeifer und seinen Mitarbeitern wegen der regelmäßigen Verlängerung der Einspeisemöglichkeit bereits in Verbindung.
Beschluss:
Der Gemeinderat teilt die Empfehlung des Planungsbüros, Änderungen sind keine veranlasst.
16 : 0 Stimmen
- Amt für Ernährung Landwirtschaft und Forsten, Mail vom 20.09.2023
Vorbemerkung durch das Planungsbüro:
Es gingen bereits zur frühzeitigen Beteiligung seitens des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten 2 wortgleiche Stellungnahmen ein, jedoch mit unterschiedlichem Aktenzeichen. Gemäß Betreff waren diese beiden Stellungnahmen sowohl für die Flächennutzungsplanänderung als auch für die Bebauungsplanaufstellung gültig, sie unterschieden sich nur durch das Aktenzeichen!
Die beiden wortgleichen Stellungnahmen jeweils v. 22.06.2023 tragen die AZ „AELF-RS-L2.2-4612-46-12“ bzw. „AELF-RS-L2.2-4611-46-5“
Für die vorliegende förmliche Behördenbeteiligung gingen seitens des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ebenfalls wieder 2 wortgleiche Stellungnahmen ein, erneut mit gleichem Betreff gültig sowohl für die Flächennutzungsplanänderung als auch für die Bebauungsplanaufstellung, jedoch wieder mit unterschiedlichem Aktenzeichen. Die beiden wortgleichen Stellungnahmen jeweils v. 20.09.2023 tragen die AZ „AELF-RS-L2.2-4612-46-13“ bzw. „AELF-RS-L2.2-4611-46-6“ und unterscheiden sich inhaltlich nur durch Verweis auf das jeweilig andere Aktenzeichen zur Vorentwurfsstellungnahme.
Die beiden aktuell vom AELF abgegebenen Stellungnahmen werden daher nachfolgend gemeinsam behandelt, der Bezug auf das jeweils andere Aktenzeichen wird durch das Planungsbüro in kursiver Schrift ergänzt.)
Sachverhalt Stellungnahme AELF:
Bereich Landwirtschaft
Im Zuge der weiteren öffentlichen Beteiligung verweisen wir auf unsere Stellungnahme vom 22.06.2022, Az. AELF-RS-L2.2-4612-46-12 (Anmerkung Planungsbüro: bzw. Az. AELF-RS-L2.2-4611-46-5) und die darin enthaltenen Hinweise in Ihre Unterlagen mit aufzunehmen.
Des Weiteren ist bei der Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern ist mindestens der gesetzlich vorgeschriebene Mindestabstand zu den angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen einzuhalten, damit die landwirtschaftlichen Flächen nicht in ihrer Ertragsfähigkeit negativ beeinträchtigt werden. Ein regelmäßiger Rückschnitt der Hecken im Grenzbereich sollte verpflichtend durchgeführt werden.
Bereich Forst
Es verbleibt seitens des Bereichs Forsten bei der Stellungnahme vom 22.06.2023, Az. AELF-RS-L2.2-4612-46-12 (Anmerkung Planungsbüro: bzw. Az. AELF-RS-L2.2-4611-46-5).
Beschlussempfehlung des Planungsbüros:
Bereich Landwirtschaft:
Bzgl. Verweis auf die Stellungnahmen zur Vorentwurfsfassung wird auf die ausführliche Abwägung der land- und forstwirtschaftlichen Belange in der Gemeinderatssitzung v. 03.08.2023 verwiesen.
Die in den Stellungnahmen zur Vorentwurfsfassung enthaltenen Hinweise wurden bereits in die zu beurteilende Entwurfsfassung eingearbeitet. Die Einarbeitung weiterer Hinweise ist nicht mehr erforderlich.
Bzgl. der Einhaltung der Grenzabstände wird erneut angemerkt, dass sich die Eingrünung an keiner Grundstücksgrenze befindet. Insofern können auch keine Mindestabstände zu landwirtschaftlichen Flächen eingehalten werden.
Eine Bewirtschaftung der angrenzenden Flächen ist durch die den Hecken vorgelagerten Saumflächen ohne Einschränkung möglich.
Ein verpflichtender regelmäßiger Rückschnitt der Hecken widerspricht naturschutzfachlichen Entwicklungszielen. Die festgesetzten Maßnahmen zu zulässigen Rückschnitten sorgen für eine ausreichende naturschutzfachliche Entwicklung, ohne zu einer Beeinträchtigung der angrenzenden landwirtschaftlich genutzten Flächen zu führen.
Bereich Forst:
Aus forstlicher Sicht bestehen gemäß Stellungnahme zum Vorentwurf gegen das Vorhaben keine Einwände.
Insofern wird auf die Abwägung vom 03.08.2023 verwiesen. Änderungen sind nicht zu veranlassen.
Beschluss:
Der Gemeinderat teilt die Empfehlung des Planungsbüros.
Die Belange der Land- und Forstwirtschaft wurden im laufenden Verfahren bereits ausreichend gewürdigt. Weitere Ergänzungen sind nicht erforderlich.
16 : 0 Stimmen
- Regierung der Oberpfalz-Höhere Landesplanungsbehörde Mail v. 21.09.2023:
☒ Keine Bedenken
In der Begründung zur Änderung des FNP wurde unter Kapitel 6 (Alternativenprüfung) eine intensivere Auseinandersetzung mit dem Standort ergänzt. Die angestrebte Mehrfachnutzung (Beweidung durch Schafe) wird begrüßt.
☒ Grundsätze der Raumordnung als zu berücksichtigende Vorhaben für nachfolgende Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen nach Art. 3 Abs. 1 S. 1 BayLplG:
Gemäß der LEP-Grundsätze 7.1.1 und 7.1.3. sollen Natur und Landschaft als unverzichtbare Lebensgrundlage und Erholungsraum des Menschen erhalten und entwickelt werden und freie Landschaftsbereiche möglichst erhalten werden. Das Plangebiet hat aufgrund der exponierten Lage eine gewisse Fernwirkung und liegt im Landschaftsschutzgebiet „Schutz der Donautallandschaft mit den Winzerer Höhen“. Laut Begründung der Planung (S. 7), wurde von der Unteren Naturschutzbehörde unter bestimmten Voraussetzungen eine Befreiung in Aussicht gestellt. Der Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde im Rahmen der Abwägung eine besondere Bedeutung beizumessen.
☒ Sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen aus der eigenen Zuständigkeit zu dem o. g. Plan, gegliedert nach Sachkomplexen, jeweils mit Begründung und ggf. Rechtsgrundlage:
Wir bitten darum, uns zur Aktualisierung des hiesigen Rauminformationssystems (RIS) zeitnah nach Abschluss des Verfahrens eine Endausfertigung des Bebauungsplanes mit Verfahrensvermerken und Begründung auf bevorzugt digitalem Wege an folgende E-Mail-Adresse zukommen zu lassen (Art.30yLpLG): rauminformation@reg-opf.bayern.de
Beschlussempfehlung des Planungsbüros:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Die Untere Naturschutzbehörde teilt in ihrer Stellungnahme mit: „Die Planung war im Vorfeld mit uns abgestimmt. Insofern besteht Einverständnis ohne weitere Wünsche unsererseits.“
Der Befreiungsantrag wurde bereits ausgearbeitet und bereits bei der Unteren Naturschutzbehörde eingereicht.
Beschluss:
Die Stellungnahme der Regierung der Oberpfalz wird zur Kenntnis genommen. Änderungen sind keine veranlasst.
Nach Abschluss des Verfahrens wird der Bebauungsplan wie angefordert digital an die Regierung versandt.
16 : 0 Stimmen
- Landratsamt Regensburg, S 44, Tiefbau (18.09.2023):
Die Belange des Sachgebietes S 44 sind von der Planung nicht berührt.
Die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs darf durch die Blendwirkung der PV-Anlage nicht beeinträchtigt werden. Wird die Anbindung der PV-Anlage an das örtliche Stromnetz über Grundstücke des Landkreises verlegt, so ist hierfür die Ausstellung eines Gestattungsvertrages erforderlich.
Beschlussempfehlung des Planungsbüros:
Die Stellungnahme ist wortgleich mit der Stellungnahme zum Vorentwurf.
Von Blendwirkungen auf die Kreisstraße ist aufgrund des Abstands und der Positionierung der Anlage nicht auszugehen. Sollte es dennoch zu Beeinträchtigungen des Verkehrs kommen, so werden diese durch geeignete Maßnahmen (Blendschutz) beseitigt.
Die Anbindung der PV-Anlage an das örtliche Stromnetz ist nicht Bestandteil des Bebauungsplans.
Der Vorhabenträger wird über die Erfordernis der Ausstellung eines Gestattungsvertrags bei Nutzung von landkreiseigenen Grundstücken informiert.
Beschluss:
Der Gemeinderat teilt die Empfehlung des Planers, Änderungen sind keine veranlasst.
16 : 0 Stimmen
- Regionaler Planungsverband Regensburg, (18.09.2023 mit Mail v. 06.10.2023):
Grundsätze der Raumordnung als zu berücksichtigende Vorhaben für nachfolgende Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen nach Art. 3 Abs. 1 S. 1 BayLplG:
Dem Grunde nach entspricht das Vorhaben dem Kapitel X – Energieversorgung des Regionalplans der Region Regensburg, wonach der weitere Ausbau der Energieversorgung in allen Teilräumen der Region ein ausreichendes, möglichst vielfältiges, preisgünstiges und umweltverträgliches Energieangebot sicherstellen soll.
Die überplanten Flächen sind derzeit ausschließlich landwirtschaftlich genutzt. Nach der landwirtschaftlichen Standortkartierung (LSK) besitzen diese Flächen durchschnittliche Erzeugungsbedingungen. Gemäß Regionalplan B III 1.1 sollen für die Landwirtschaft geeignete Flächen nur im unbedingt notwendigen Umfang für andere Nutzungen vorgesehen werden. Böden, welche für die landwirtschaftliche Nutzung gut geeignet sind, bedürfen zur Erhaltung der Ernährungsgrundlage der Schonung.
Vor diesem Hintergrund kommt den Stellungnahmen der Fachstellen der Landwirtschaft eine hohe Relevanz zu. Diese sind im Zuge der Abwägung durch die Gemeinde entsprechend angemessen zu würdigen.
Der gesamte Bereich des Planungsareals liegt gemäß Regionalplan Regensburg Zielkarte 3 „Landschaft und Erholung“ im Bereich des landschaftlichen Vorbehaltsgebietes „Naab-, Vils- und Nebentäler“. In den landschaftlichen Vorbehaltsgebieten kommt nach dem Regionalplan der Region Regensburg (B I 2 i.V.m. Zielkarte 3 „Landschaft und Erholung“) den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege besonderes Gewicht zu. Bei landschaftsverändernden Maßnahmen oder neuen Nutzungen ist daher sorgfältig zu prüfen, ob Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes oder der natürlichen Grundlagen zu erwarten sind.
Die Stellungnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind daher ebenfalls besonders zu berücksichtigen.
Beschlussempfehlung des Planungsbüros:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Der Standort wurde bei der Sitzung zum Aufstellungsbeschluss bereits ausführlich diskutiert.
Neben dem Schutzgut Landschaftsbild ist auch das Schutzgut Boden zu berücksichtigen. Die gewählte Lage beinhaltet diejenigen Böden, die den schlechtesten Ertrag haben. Die Böden mit höherem Ertrag bleiben der Landwirtschaft und der Nahrungsmittelproduktion überlassen.
Bzgl. Bonität des Bodens mit Verweis auf die besondere Berücksichtigung der Stellungnahmen der Fachstellen der Landwirtschaft wird ebenfalls auf die Abwägung zur Stellungnahme des Amtes für Landwirtschaft und Forsten zum Vorentwurf und Entwurf verwiesen.
Dort lautete der übernommene Abwägungsvorschlag zur Bonität des Bodens folgendermaßen:
„Der Vorhabenträger bzw. seine Familie – gleichzeitig Landwirt, Eigentümer und Bewirtschafter der angrenzenden Flächen, hat sich bewusst für die gewählte Abgrenzung entschieden, da hier die schlechtesten Böden vorliegen. Eine Verschiebung der Anlage zugunsten des Landschaftsbildes wurde verworfen, um nicht hochwertige, ertragreiche Böden in Anspruch zu nehmen.
In der Abwägung sind die Belange des Bodenschutzes und die Belange der Landwirtschaft den Belangen der Erzeugung erneuerbarer Energien gegenüberzustellen.
Der neue § 2 des EEG regelt, dass die nachhaltige Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien einem überragenden öffentlichen Interesse dient.
Staatliche Behörden haben dieses überragende öffentliche Interesse bei der Abwägung mit anderen Rechtsgütern zu berücksichtigen.
Die Gemeinde Pettendorf sollte daher bei der Abwägung den Ausbau der erneuerbaren Energien über die Belange des Bodenschutzes und der Landwirtschaft stellen, zumal die Bonität des Bodens im Planungsbereich in weiten Teilen unter dem Landkreisdurchschnitt liegt durch die Nutzung nicht verlorengeht. Vielmehr befindet sich der Boden in einer Ruhephase, die der Regeneration dient.
Es sind keine Böden mit überdurchschnittlicher Bonität betroffen.
Die Belange der Landwirtschaft werden im vorliegenden Bauleitplanverfahren bereits gleichwertig mit den anderen Schutzgütern berücksichtigt. Ergänzungen sind nicht erforderlich.“
Die Untere Naturschutzbehörde teilt in ihrer Stellungnahme mit: „Die Planung war im Vorfeld mit uns abgestimmt. Insofern besteht Einverständnis ohne weitere Wünsche unsererseits.“
Beschluss:
Der Gemeinderat teilt die Empfehlung des Planers, Änderungen sind keine veranlasst.
15 : 1 Stimmen