Es wird beabsichtigt, ein Einfamilienhaus in den Ausmaßen von 10,99 x 9,99 m mit einem Carport in den Ausmaßen von 9,99 x 7,76 m zu errichten.
Das Vorhaben weicht in zwei Punkten von den Festsetzungen des Bebauungsplanes ab, wodurch das Baugenehmigungsverfahren erforderlich wurde. Dies wären im Einzelnen:
- Wohnhaus, Garage und Terrassenüberdachung nicht im festgesetzten Baufenster und
- Höhenfestlegung ROK höher als im Bebauungsplan festgesetzt.
Den Unterlagen liegt ein entsprechender Antrag auf Befreiung bei, die Begründungen zu den Befreiungen lauten:
zu 1.: Durch die Errichtung einer Terrassenüberdachung auf der östlichen Seite des Wohnhauses muss das Wohnhaus nach Westen verschoben werden, um den erforderlichen Grenzabstand im Osten halten zu können. Dies verursacht aber die Baufensterüberschreitung im Westen.
zu 2.: Durch das steile Gelände wird die Garage (zulässig 3,25 m) geringfügig höher in das Grundstück gesetzt, dadurch ist auch das Wohnhaus (zulässig 6,30 m) höhentechnisch besser im Grundstück positioniert.
Erschließung:
Das Grundstück ist straßenmäßig über die Ortsstraße „Julie-von-Zerzog-Straße erschlossen, die Abwasserentsorgung und die Trinkwasserversorgung sind gesichert.
Stellplatzbedarf:
Es werden insgesamt 2 neue Stellplätze zur Verfügung gestellt, die Stellplatzpflicht ist damit erfüllt.
Nachbarunterschriften:
Die Nachbarbeteiligung wurde durchgeführt, der Nachbar der Fl.Nr. 118, Gemarkung Pettendorf, hat seine Zustimmung nicht erteilt.