Daten angezeigt aus Sitzung:
4. Gemeinderat, 04.04.2024
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt
Aufgrund bestimmter Ereignisse und Entwicklungen im Freizeitbereich ist die Satzung anzupassen. Auch soll sie zukünftig vollständig lesbar im Bereich des Badesees angebracht werden, um im Bezugsfall Uneinsichtigen einen konkreten Hinweis darlegen zu können. Die Satzung vom 07.08.2003 wird aufgehoben durch nachfolgende Satzung ersetzt.
Die wesentlichen Änderungen sind in der Vorlage in roter Schrift dargestellt.
Die Gemeinde Pettendorf erlässt auf Grund der Art. 23 u. 24 der Gemeindeordnung –GO- folgende
Satzung zur Regelung der Benutzung des Erholungsgeländes „Bergwerksee“ zu Erholungszwecken
§ 1
Geltungsbereich
- Die Satzung gilt für das von der Gemeinde Pettendorf betreute Erholungsgelände „Bergwerksee“.
Die Begrenzung des Geländes ergibt sich aus dem als Anlage beigefügten Plan, der Bestandteil dieser Satzung ist.
- Das Erholungsgelände ist eine öffentliche, dem Gemeingebrauch dienende Einrichtung der Gemeinde Pettendorf. Es wird der Öffentlichkeit zur allgemeinen, unentgeltlichen Benutzung nach Maßgabe dieser Satzung zur Verfügung gestellt.
§ 2
Beschränkung des Gemeingebrauchs
- Das Erholungsgelände darf in der Zeit von 23.00 Uhr bis 6.00 Uhr nicht benutzt werden. Ausgenommen sind die Mitglieder des Anglervereins sowie die Bediensteten des Kioskes.
- Das Fahren und Abstellen von Kraftfahrzeugen und Fahrrädern außerhalb der durch Verkehrszeichen für die entsprechende Benutzung freigegebenen Flächen ist verboten; generell verboten ist das Aufstellen von Wohnwägen.
- Zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Sittlichkeit, Eigentum und Besitz zum Schutze der Erholungssuchenden ist verboten:
- Das Entzünden offener Feuer sowie das Grillen in der Zeit von 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr.
- Die Benutzung gefährlicher, unhygienischer und Ekel erregender Stoffe und Gegenstände.
- Das Zelten und Nächtigen, das Errichten von Spiel- und Sportanlagen sowie anderer fester Einrichtungen ohne schriftliche Genehmigung der Gemeinde.
- Die Belästigung anderer Besucher durch Lärmentwicklung, insbesondere durch den Betrieb von Radiogeräten und sonstigen Ton und Bildempfangs- und Wiedergabegeräten, Musik und Lauterzeugungsinstrumenten
- Das Spielen mit harten Bällen und sonstigen harten Wurfgegenständen, soweit andere Erholungssuchende dadurch beeinträchtigt werden.
- Die Verunreinigung, Beschädigung oder sonstige Veränderung der Grünanlagen und sonstigen Einrichtungen. Insbesondere verboten ist das Verrichten der Notdurft außerhalb der WC-Anlagen sowie Verunreinigungen durch weggeworfenen oder liegen gelassenen Abfall.
- Der Aufenthalt auf dem Gelände und das Schwimmen ohne Badebekleidung (Nacktbaden).
- Das Befahren der Wasserfläche mit Booten und anderen Fahrzeugen, insbesondere Surfbrettern, Pump-Foiling-Boards und Wakeboards. Ausgenommen ist die Benutzung von kleinen, nicht motorisierten Kunststoff- oder Gummibooten sowie das Befahren mit Stand-Up-Paddle-Boards.
- Die Körperreinigung mit Reinigungsmittel sowie das Reinigen oder Waschen von Gegenständen mit und ohne Reinigungsmittel.
- Das Benutzen von Stegen als Liegefläche.
- Der Konsum von Cannabis auf dem gesamten Gelände einschließlich des Kiosks.
- Auf Sauberkeit auf dem gesamten Erholungsgelände ist zu achten. Vorgefundene Verunreinigungen des Bades und der Einrichtungen, insbesondere der Kabinen, Umkleideräume und Toiletten, sind umgehend dem/der Kioskpächter/in oder der Gemeinde anzuzeigen.
§ 3
Ausschluss von Benutzungsberechtigung
- Von der Benutzung des Erholungsgeländes sind ausgeschlossen:
- Personen, durch die eine Gefährdung der Allgemeinheit zu befürchten ist.
- Kindern unter 6 Jahren ohne Begleitung von aufsichtsführenden Personen über 16 Jahren.
- Personen mit körperlichen oder geistigen Gebrechen, die hilflos sind oder beim Besuch eines Bades einer Aufsicht bedürfen, ohne geeignete Begleitperson.
- Personen, die Hunde oder andere Tiere mitführen, mit Ausnahme von Blindenführhunden.
- Personen die an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Bundesseuchengesetzes leiden
- Personen, die unter Einfluss berauschender Mittel stehen
- Ohne Erlaubnis der Gemeinde ist es nicht gestattet, innerhalb des Erholungsgeländes Druckschriften zu verteilen, Waren feilzubieten oder gewerbliche Leistungen anzubieten oder auszuführen.
§ 4
Vorzeitige Beendigung der Benutzungsberechtigung
Bei sittenwidrigem Verhalten oder bei wiederholter Nichtbeachtung der Gebote und Verbote dieser Satzung kann der Badegast von den weisungsberechtigten Personen aus dem Erholungsgelände verwiesen werden.
Weisungsberechtigt sind Beamte und Tarifbeschäftigte der Gemeinde sowie der/die Pächter/in und deren Personal sowie von der Gemeinde eingesetztes sonstiges Personal, z. B. Sicherheitsdienste.
§ 5
Ausnahmen und Befreiungen
- § 2 Abs. 1, 2, 3c, 3d und 3h gilt nicht für Angehörige der Polizei und sonstiger Rettungsdienste, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist. § 2 Abs.2 gilt ferner nicht für Versorgungs- und Rettungsfahrzeuge, für Einrichtungen und zulässige Betriebe im Erholungsgebiet.
- Die Gemeinde Pettendorf kann in begründeten Ausnahmefällen von den Verboten der §§ 2 und 3 Befreiungen und Erlaubnisse widerruflich und unter Bedingungen und Auflagen erteilen. Die Befreiung bzw. Erlaubnis wird nur schriftlich gegeben und ist auf Verlangen den weisungsberechtigten Personen (§ 4 Satz 2) vorzuzeigen.
§ 6
Aufsichtsregelung
Anordnungen des von der Gemeinde eingesetzten Aufsichtspersonals zur Einhaltung der in §§ 2 und 3 festgelegten Regelungen ist unverzüglich Folge zu leisten.
Personen, die trotz Mahnung gegen die Vorschriften dieser Verordnung verstoßen, können durch das Aufsichtspersonal vom Erholungsgelände verwiesen werden.
§ 7
Haftungsausschluss
Die Benutzung des Erholungsgeländes erfolgt zu jeder Jahreszeit auf eigene Gefahr. Für Schäden aller Art haftet die Gemeinde Pettendorf nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Eine Haftung für einfache Fahrlässigkeit wird ausgeschlossen.
§ 8
Erfüllungspflicht
- Wer durch Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften dieser Satzung einen ordnungswidrigen Zustand herbeiführt, hat diesen ohne Aufforderung unverzüglich auf eigene Kosten zu beseitigen.
- Kommt er dieser Pflicht nicht nach, so kann die Gemeinde Pettendorf diesen Zustand nach einer Androhung und dem fruchtlosen Ablauf der dadurch gesetzten Frist an seiner Stelle und auf seine Kosten beseitigen. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht sofort erreichbar ist oder wenn Gefahr im Verzug besteht oder wenn die sofortige Beseitigung des ordnungswidrigen Zustandes im dringenden Interesse der Öffentlichkeit geboten ist.
§ 9
Zuwiderhandlungen
Zuwiderhandlungen gegen die Gebote und Verbote des § 2 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 Bst. a bis k und § 3 Abs. 1 Bst. a bis f dieser Satzung werden gem. Art. 24 Abs. 2 Satz 2 der GO als Ordnungswidrigkeiten mit Geldbuße bis 500.- € geahndet.
§ 10
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung vom 07.08.2003 außer Kraft.
Pettendorf, den 04.04.2024
Eduard Obermeier
Erster Bürgermeister
Diskussionsverlauf
Bürgermeister Obermeier erläutert den Sachverhalt. Gemeinderätin Muehlenberg merkt kritisch an, dass die aus ihrer Sicht vorliegende Überregulierung einzelner Sachverhalte über das Ziel hinausgeht. So sei es nicht notwendig eine ausdrückliche Regelung zum Nacktbadeverbot auszusprechen, da hier bereits Vorschriften des Strafgesetzbuches vorhanden sind, die eine Ahndung ermöglichen. Ebenso sei die Regelung zum Cannabisverbot möglicherweise einer restriktiven, konservativen politischen Sichtweise geschuldet.
Bürgermeister Obermeier erwidert, dass das Untersagen des Konsums von Cannabis auf dem Gelände primär dem Kinder- und Jugendschutz gelte. Auch der Bundesgesetzgeber sieht für Sportstätten, hierzu zählen grundsätzlich auch Freibäder und ähnliche Einrichtungen, ausdrücklich ein Cannabisverbot vor. Des Weiteren erlaube es die Bayerische Gemeindeordnung, das Kommunen Regelungen zum Gemeingebrauch ihrer öffentlichen Einrichtungen treffen, soweit diese nicht gegen das Rechtsstaatsprinzip verstoßen.
Im Zusammenhang mit dem Nacktbaden gebe es u. a. regelmäßig Beschwerden bei der Gemeinde. Unabhängig davon sei auch ein Verbot des Nacktbadens möglich, da es hier um eine gemeindliche öffentliche Einrichtung ginge. Gemeinderat Bink merkt an, dass es bei der restriktiven Regelung zum Cannabiskonsum nicht um großpolitische Sichtweisen geht, sondern um eine sinnvolle Regelung, die verhindern soll, dass am Schwetzendorfer Weiher im unmittelbaren Umfeld von Kindern und Jugendlichen Cannabis konsumiert werde. Ebenso sei das Verbot von Nacktbaden notwendig, da sich eine nicht unerhebliche Zahl von Gästen an diesem Verhalten stört. Einigkeit besteht im Gremium das Hereinspringen von Stegen und Ponton nicht zu verbieten. Auf Anregung von Gemeinderat Amann wird noch kurz über die Möglichkeit diskutiert, das Eisbaden zu regulieren bzw. zu verbieten. Bürgermeister Obermeier erläutert zum allgemeinen Verständnis, dass es dabei primär um die Problematik gehe, dass Eisflächen zur Badenutzung „geöffnet“ werden und dadurch eine Gefahr für Schlittschuhfahrer entstehen könnte. Hierzu ist jedoch keine Regelung in der Nutzungssatzung vorzusehen, da der Schwetzendorfer Weiher im Winter nicht offiziell in Betrieb ist und sowohl das Schlittschuhlaufen als auch das Eisbaden auf eigene Gefahr stattfindet. Es sei nicht vertretbar ein zusätzliches Haftungsrisiko für die Gemeinde über die Nutzungssatzung herzustellen, da die Gemeinde ansonsten weitergehende Verpflichtungen einginge, u. a. die Prüfung der Eisdichte etc.
Nachdem im Gemeinderat kein weitergehender Diskussionsbedarf mehr besteht, lässt Bürgermeister Obermeier über die Satzung abstimmen.
Beschluss
Die Gemeinde Pettendorf erlässt auf Grund der Art. 23 u. 24 der Gemeindeordnung –GO- die Satzung zur Regelung der Benutzung des Erholungsgeländes „Bergwerksee in der heute vorgestellten Fassung vom 04.04.2024.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 1
Datenstand vom 28.08.2024 11:43 Uhr