Daten angezeigt aus Sitzung:
1. Gemeinderat, 16.01.2025
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt
Der Gemeinderat beschloss in seiner Sitzung vom 10.10.2024 die Änderung des o.g. Bebauungsplanes zur Realisierung der geplanten Bauvorhaben des Erschließungs-/Bauträgers.
Bevor die geänderte Planung in das erforderliche Verfahren gemäß BauGB geht, war vorgesehen, diese dem Gemeinderat in seiner Januar-Sitzung noch einmal vorzustellen. Leider konnte diesen Termin weder das Planungsbüro noch ein Vertreter des Bauträgers wahrnehmen.
Die Planunterlagen wurden entsprechend aufbereitet, die Änderungen farbig hervorgehoben. Die Unterlagen können im RIS eingesehen werden, zusätzlich wurden sie vorab per Mail dem Gemeinderat zugeleitet.
Zusammenfassend stellen sich die Änderungen wie folgt dar:
1. Planerischer Teil:
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Rechtsverbindliche Fassung 13.12.2018:
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1. Änderung, Fassung vom 15.01.2025:
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Anzahl Parzellen:
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5
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9
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Bauweise (1):
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Doppelhaus P. 1+2 (je 1 WE),
Einzelhaus P.3 (2 WE)
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Kettenhäuser P. 1-4 (je 1 WE)
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Bauweise (2):
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Mehrfamilienhaus mit 5 WE auf P.4
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Reihenhaus (1 WE) auf P.5, Reihenhaus (1 WE) auf P.6 u. Mehrfamilienhaus (3 WE) auf P.7
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Bauweise (3):
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Einzelhaus mit 2 WE auf P. 5
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Doppelhaus mit je 1 WE auf P. 8+9
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Erschließungsstraße:
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Verlängerung um ca. 1,50 m in beiden Stichen
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Stellplätze:
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Änderung der Zuordnung zu P.7 neu
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Doppelhaus P.8 - Stellplätze/CP??
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2. Textlicher Teil:
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Rechtsverbindliche Fassung 13.12.2018:
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1. Änderung, Fassung vom 15.01.2025:
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1.3 Anzahl der Wohneinheiten (WE)
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Einzelhaus, max. 2 WE
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Einzelhaus, max. 1 WE (P.1-4)
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Mehrfamilienhaus, max. 5 WE (P.4)
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Reihenhaus (1 WE) auf P.5, Reihenhaus (1 WE) auf P.6 u. Mehrfamilienhaus (3 WE) auf P.7
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1.5 Flächen für Garagen/Carports u. Stellplätze:
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Stauraum von mindestens 5,0 m
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Stauraum von mind. 3,0 m
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4.1 Dachform, -neigung:
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Satteldach 22 – 30°
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Satteldach 22 – 35°
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4.1 Wandhöhen:
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E+1: max. 6,00 m
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E+1: max. 6,50 m
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4.2 Garagen/Carport (Dachform):
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Satteldach, Flachdach
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Satteldach (DN 22-35°),
Pultdach (DN 5-10°) u. Flachdach
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4.2 Garagen/Carport (Wandhöhe):
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max. 3,00 m
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max. 3,00 m;
Flachdach mit Attika, max. 3,30 m
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5. Aufschüttungen / Abgrabungen
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…… sind bis zu einer Höhe von 1,00 m zulässig
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…… sind bis zu einer Höhe von 1,25 m zulässig
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Abgrabungen zum Freilegen von Kellergeschossen sind nicht zulässig.
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Abgrabungen zum Freilegen von Kellergeschossen sind bis zu einer Fläche von 5,0 m² zulässig.
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6. Öffentliche Verkehrsanlagen:
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Dieser Punkt ist komplett neu, wurde früher über Kaufvertrag geregelt.
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7. Einfriedungen (vorher 6.):
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Zulässig sind sockellose Einfriedungen bis zu einer von max. 1,20 m.
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Bei Einfriedungen (Zäune) sind nur Punktfundamente, sockellose Einfriedungen bis zu einer Höhe von 1,20 m zulässig. Zwischen Zaununterkante und Boden ist ein Abstand von 10 cm ab hergestelltem Gelände einzuhalten.
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8. Stützwände:
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Stützwände bis zu einer max. Höhe von 1,50 m sind zulässig.
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10. Luft-Wärmepumpen:
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Dieser Punkt ist komplett neu, aus bisherigen Erfahrungen durchaus sinnvoll.
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12. Niederschlags-wasser (vorher 9.):
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2. Absatz: … Kombizisternen mit mind. 4 m³ Retentionsraum; auf P.4 mit mind. 7 m³ Retentionsraum
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2. Absatz: … Kombizisternen mit mind. 4 m³ Retentionsraum
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13.1 Grünordnung – Private Grünflächen (vorher 10.1):
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Je angefangene 300 m² Garten-/ Freifläche ist mindestens 1 Baum als Hochstamm zu pflanzen.
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Je angefangene 300 m² Garten-/ Freifläche ist mindestens 1 Baum als Hochstamm zu pflanzen, mit Ausnahme der Parzelle 6.
> Reihenmittelhaus!
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Diskussionsverlauf
Bürgermeister Obermeier erläutert die Änderung des Planentwurfs vom 15.01.2025.
Er weist darauf hin, dass sich auch der Bauausschuss vereinzelt mit Änderungen befasst hat.
Aus Sicht des Ersten Bürgermeisters ist dem Entwurf vorerst nichts hinzuzufügen. Die Beteiligung der Öffentlichkeit und Fachstellen folgt im Rahmen des weiteren Verfahrens, insoweit könnten mögliche weitere formelle und weiter materielle Einwendungen im laufenden Verfahren sachgerecht abgewogen werden.
Gemeinderätin Muehlenberg beantragt nachfolgende Änderungen in den textlichen Festsetzungen aufzunehmen. Hierzu besteht zu Nr. 4.2, Garagen/Carport, nachfolgender Ergänzungsvorschlag:
Aufnahme einer verpflichtenden Dachbegrünung bei Flachdächern. Bei der Nr. 7, Einfriedungen, sollten wie in anderen, neueren Bebauungsplänen keine Einfriedungen mit einem Kunststoffsichtschutz zugelassen werden. Bei Ziffer Nr. 13.5 wurde irrtümlich der Begriff Höhenbäume statt Höhlenbäume verwendet. Dies ist redaktionell anzupassen. Ebenso sollte bei der Festsetzung Nr. 13.5, dritter Spiegelstrich ergänzt werden, dass das insektenfreundliche Licht ausschließlich nach unten leuchtet. Im Gemeinderat besteht konkludent Einverständnis über die Ergänzungen abzustimmen.
Auf Rückfragen von Gemeinderat Bink wird von Bürgermeister Obermeier bestätigt, dass die Müllentsorgung des Planungsgebietes durch den Entsorger durch eine „normale“ Befahrung mit Müllfahrzeugen erfolgen kann. Es müssen nach derzeitigem Sachstand kein extra Ab- bzw. Aufstellflächen, z. B. Müllsammelplätze, festgesetzt werden.
Beschluss
Der Gemeinderat nimmt die geplanten Änderungen zur Kenntnis. Nachfolgende Änderungen sind in der Planung aufzunehmen:
Die textlichen Festsetzungen unter Nr. 4.2, Garagen/Carport sind dahingehend zu ergänzen, dass bei Flachdächern eine Dachbegrünung auszuführen ist.
Die textlichen Festsetzungen unter Nr. 7, Einfriedungen, ist um den Zusatz zu ergänzen, dass keine Sichtschutzzäune aus Kunststoff zulässig sind.
Die textlichen Festsetzungen unter Nr. 13.5 sind bezüglich des fehlerhaften Begriffs Höhenbäume (richtig: Höhlenbäume) redaktionell anzupassen. Des Weiteren ist Nr. 13.5, Spiegelstrich 3, mit dem Halbsatz „deren Lichtkegel nur nach unten leuchtet“ zu ergänzen.
Hinsichtlich der Stellplätze zu der Parzelle 8 ist noch eine nachvollziehbare Lösung zu finden.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0
Datenstand vom 07.03.2025 08:31 Uhr