Modernisierungsgesetz Bayern; Vorberatung zur Änderung der Stellplatzsatzung der Gemeinde Pettendorf


Daten angezeigt aus Sitzung:  1. Gemeinderat, 16.01.2025

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Pettendorf) 1. Gemeinderat 16.01.2025 ö beschließend 6

Sachverhalt

Die Gemeinde Pettendorf verfügt seit 03.09.2020 über eine neu verfasste Stellplatz- und Garagensatzung auf Grundlage des Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 BayBO. 

Im Rahmen der Entbürokratisierung hat der Freistaat Bayern auf Grundlage des Ersten Modernisierungsgesetzes nun festgelegt, dass bisherige Stellplatzsatzungen mit Wirkung ab 01.10.2025 außer Kraft treten, soweit sie über die nun geltenden Rahmen des Ersten Modernisierungsgesetzes hinausgehen. 

Dies betrifft insbesondere die Überschreitung von Stellplatzanforderungen, dieser wurde zum Zwecke der Baukostensenkung gedeckelt.  

Die bisher geltende Fassung der Stellplatz- und Garagensatzung der Gemeinde Pettendorf vom 03.09.2020 wurde mit den Anforderungen des Ersten Modernisierungsgesetzes Bayern verglichen. 

Die bisherigen Festsetzungen sind in einzelnen Punkten anpassungsbedürftig, da deren Beibehaltung ein außer Kraft treten bewirken würden. 

Entsprechend der Anlage zu § 11 des Ersten Modernisierungsgesetzes Bayern soll die gemeindliche Stellplatzsatzung neu gefasst werden. 

Die Synopse der gemeindlichen Regelung ergibt gegenüber dem Modernisierungsgesetz einzelne Punkte, die eine Anpassung erfordern. Die einschlägigen Inhalte sind im Text rot markiert. 

Ansonsten würde die vorhandene Satzung und deren Regelungsinhalte den „entbürokratisierenden“ Anforderungen des Ersten Modernisierungsgesetzes Bayern genügen. Mit der Regelung, dass für Einliegerwohnungen bis max. 40 m² nur ein Stellplatz erforderlich ist, wird der Anforderung des Modernisierungsgesetzes im Sinne einer Baukostensenkung bereits mit der bisherigen Regelung mehr als Genüge getan.  

Die nachfolgende „Synopse“ ist zum Zwecke der besseren Lesbarkeit diesem Beschluss als Anlage beigefügt! 

Wichtig ist, dass es eine Stellplatzpflicht künftig nur noch nach Maßgabe kommunaler Satzungen geben wird. Insoweit ist der Erlass einer Garagen- und Stellplatzsatzung auf Grundlage einer kommunalen Satzung der Gemeinde Pettendorf zwingend erforderlich. Wird keine Garagen- und Stellplatzsatzung erlassen, würde im Ergebnis keine Stellplatzpflicht (ab 01.10.2025) mehr bestehen. 

Es wird daher vorgesehen, die bisherige Satzung entsprechend der Anlage zu § 11 des Ersten Modernisierungsgesetzes neu zu erlassen. Es ist aus Sicht der Verwaltung keine weitergehende Unterschreitung vorzusehen. Die bisherige Regelung, dass Einliegerwohnungen bis 40 m² nur einen Stellplatz erfordern sollte beibehalten bleiben. 

In der Beratung mit dem Gemeinderat ist zu klären, inwieweit ergänzende Vorstellungen aus dem Gremium – soweit mit dem Modernisierungsgesetz vereinbar – aufgenommen werden. 

Diskussionsverlauf

GL Antretter erläutert die Rechtslage und schlägt vor, die Garagen- und Stellplatzsatzung anhand der Anlage 11 zum ersten Modernisierungsgesetz Bayern auszuarbeiten. Die bisherige Regelung zur Einliegerwohnung 
< 40m² soll nach kurzer Diskussion im Gemeinderat beibehalten werden. Die neue Satzung soll auf Wunsch des Gemeinderates zum nächstmöglichen Termin erfolgen, demnach zum 06.02.2025.  

Beschluss

Der Gemeinderat nimmt die Ausführungen zur Kenntnis. Die Verwaltung wird beauftragt spätestens mit Wirkung ab 01.10.2024 eine Garagen- und Stellplatzsatzung zu erlassen, die die Anforderungen des 1. Modernisierungsgesetzes aufgreift und sich hinsichtlich der Anzahl von Stellplätzen an Deckelung (Höchstgrenze) der Anlage 11 zum 1. Modernisierungsgesetz orientiert. Eine geringere Zahl von Stellplätzen soll weiterhin für Einliegerwohnungen bis 40 m² gelten.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

Datenstand vom 07.03.2025 08:31 Uhr