Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage und Carport auf Fl.Nr. 94/26, Gemarkung Pettendorf, Parzelle 15 im Bebauungsplan "Pettendorf-Südwest" (Pfarrer-Groden-Straße, Pettendorf)


Daten angezeigt aus Sitzung:  10. Bauausschuss, 19.10.2017

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Pettendorf) 10. Bauausschuss 19.10.2017 ö beschließend 5

Sachverhalt

Es wird beabsichtigt ein Einfamilienhaus mit Carport und Einzelgarage in E+I-Bauweise mit Satteldach (DN 220) zu errichten. Das Vorhaben weicht in folgenden Punkten von den Festsetzungen des Bebauungsplanes ab:

1. Auf der Parzelle 15 ist die Bauweise U+E festgesetzt, die abweichende Bauweise E+I verlangt eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans.

2. Die maximale zulässige Wandhöhe von 4,50 m wird mit 5,95 m zum Bezugspunkt Wohnweg um 1,45 m überschritten.

3. Die zulässige talseitige Wandhöhe beträgt laut Festsetzung Bebauungsplan max. 7,50 m, bezogen auf die dargestellten Fertighöhen; die talseitige Wandhöhe des Bauvorhabens beträgt ca. 8,00 m.


Die Anfrage wurde bereits in der Bauausschusssitzung am 18.05.2017 vorbehandelt. Dabei wurde festgestellt, dass eine Befreiung von den Festsetzungen möglich erscheint, es wird jedoch vorausgesetzt, dass die geplante Gebäudehöhe bzw. die Höhenentwicklung auf dem Grundstück durch Schnitte dargestellt wird. Die Darstellung ist der Anlage zu entnehmen.


Nachbarbeteiligung
Die Nachbarn wurden beteiligt. Die Eigentümer der Fl.Nr. 94/29, Gemarkung Pettendorf, haben die erforderliche Unterschrift geleistet. Die Eigentümer der Fl.Nr. 94/25, Gemarkung Pettendorf, haben von der Unterschrift abgesehen, da aus Sicht ihres Planers die Möglichkeit der Bebauung ihres Grundstücks eingeschränkt wird. 

Diskussionsverlauf

Bürgermeister Obermeier erläutert den Sachverhalt und zitiert aus einem Schreiben der Antragstellerin, weshalb die abweichende Bauweise zwingend erforderlich sei. Hierzu wird festgestellt, dass die irrtümliche Einschätzung zur tatsächlichen Bebaubarkeit des Grundstückes kein Grund ist, eine Befreiung zu erteilen.
Im Weiteren weist Bürgermeister Obermeier darauf hin, dass bereits Anliegerschreiben vorliegen, in denen nochmals auf die Einhaltung der festgesetzten Wandhöhen hingewiesen wird.

Hierzu ist festzustellen, dass insbesondere die im Bebauungsplan festgesetzte talseitige Wandhöhe von 7,50 m sowie  die Bauweise E+U, Ergebnis langwieriger Diskussionen im Gemeinderat war. Ziel der Festsetzung ist es, dass sowohl wegen der Verschattungsproblematik als auch aufgrund der Ansichtshöhen die Wandhöhe talseitig auf 7,50 m begrenzt wird. Eine abweichende Bebauung mit dem Haustyp E+I ist daher nur möglich, wenn die Wandhöhe von 7,50 m talseitig zwingend eingehalten wird. Die Ausschussmitglieder Meyer und Dr. Bosl unterstützen die Ausführungen und unterstreichen, dass zwar die E+I-Bauweise vorstellbar sei, jedoch keine Abweichung von der Wandhöhe 7,50 m talseitig zugelassen werden sollte.

Nachdem sich ein weitergehender Konsens bezüglich der grundsätzlich möglichen abweichenden Bebauung in der Diskussion aufzeigt, schlägt Bürgermeister Obermeier vor über die Bauweise E+I abzustimmen, jedoch die Einhaltung der Wandhöhe von 7,50 m talseitig, bezogen auf die dargestellte Fertighöhe, einzufordern.    

Beschluss

Der Bauausschuss erteilt sein Einvernehmen bezüglich der Bauweise E+I, unter der Voraussetzung, dass die festgesetzte Wandhöhe von 7,50 m talseitig, bezogen auf die dargestellte Fertighöhe, eingehalten wird.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

Datenstand vom 16.11.2017 19:38 Uhr