Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) - Bebauungsplan "An der Hauptstraße" in Pettendorf; Beratung und Beschlussfassung über a) die während der erneuten Beteiligung der Behörden und sonstigen Fachstellen eingegangenen Stellungnahmen und Anregungen (§ 4 Abs. 2 i.V.m. § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB) und b) Satzungsbeschluss


Daten angezeigt aus Sitzung:  14. Gemeinderat, 02.12.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Pettendorf) 14. Gemeinderat 02.12.2021 ö beschließend 4

Sachverhalt

Mit Beschluss des Gemeinderates Pettendorf vom 05.12.2019 wurde die Aufstellung des Bebauungsplans „An der Hauptstraße“ beschlossen. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden erneut beteiligt und hatten vom 05.11.2021 bis einschließlich 25.11.2021 Zeit, sich zum Bebauungsplanverfahren zu äußern und Anregungen, Einwendungen und Bedenken vorzutragen.

Der Bebauungsplan wurde in der Zeit vom 05.11.2021 bis einschließlich 19.11.2021 öffentlich ausgelegt. Zusätzlich wurden die Planunterlagen im Internet auf der Website der Gemeinde Pettendorf veröffentlicht. Die oben genannten Beteiligungsverfahren haben zu folgendem Ergebnis geführt:

Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, sowie der Nachbargemeinden 

Ihre Zustimmung zur Planung haben folgende Fachstellen gegeben:




Beschluss:

Der Gemeinderat nimmt die Schreiben Nrn. 1 bis 6 zur Kenntnis, Änderungen sind keine veranlasst.

      :     Stimmen

7. REWAG Regensburger Energie- und Wasserversorgung (16.11.2021):
Sparte Erdgas
Die REWAG plant eigenwirtschaftlich keine Gaserschließung. Sollte eine Erschließung mit Kostenbeteiligung erwünscht sein, wird die Wirtschaftlichkeit geprüft.

Sparte Strom
Der aufgezeigte Planungsbereich liegt außerhalb des Versorgungsgebietes der Regensburg Netz GmbH.

Sparte Telekommunikation
Die Erschließung des Planungsbereiches mit Lichtwellenleitern ist durch die Erweiterung bestehender Netze nach noch offener Wirtschaftlichkeitsprüfung möglich. Bitte beteiligen Sie uns an weiteren Planungen der Maßnahme, um die Rahmenbedingungen für eine Erschließung detailliert zu prüfen. Vor Beginn der Maßnahme sind aktuelle Planunterlagen einzuholen und gegebenenfalls eine örtliche Einweisung anzufordern.

Beschluss:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

    :     Stimmen

8. Bund Naturschutz (19.11.2021):
Zu dem genannten Bebauungsplan und Grünordnungsplan „An der Hauptstraße" hat sich die BN-Ortgruppe bereits einmal am 22.09.2021 geäußert. Keiner der Vorschläge wurde im geänderten Entwurf umgesetzt, nicht einmal die Empfehlung, an 5 von 15 Gebäuden den Firstverlauf so zu ändern, dass er von West nach Ost verläuft und so für eine PV-Anlage besser geeignet ist.

Noch einmal: Angesichts der bereits gesetzlich festgelegten jährlichen und massiven Steigerung der Energiepreise, wegen der eingegangenen Verpflichtungen Deutschlands beim Pariser Klimaabkommen, und aufgrund der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im April dieses Jahres und der folglich durch den Bundestag festgelegten CO2-Neutraltität in Deutschland bis in 24 Jahren, sollten die Bauherrn verpflichtet werden, möglichst große PV-Anlagen zur eigenen Stromerzeugung zu installieren (knapp unter 10 kWp) und für die Heizung und Warmwasser elektrische Wärmepumpen zu verwenden.

Die gesetzlichen Vorgaben bei der Wärme-Isolierung der Häuser sind strikt einzuhalten.

In anderen Kommunen in Bayern werden solche Verpflichtungen in Bebauungsplänen bereits ausgewiesen und es ergaben sich keine rechtlichen Probleme.

Die Bauherren werden sich für eine solche Festsetzungen bei der Gemeinde bedanken. Sie könnten von Ende März bis Ende Oktober die Energie für Haus, Warmwasser und sogar für ein E-Auto vollständig und im Winter zu großen Teilen selbst erzeugen.

Ölheizungen sollten im Begleittext ausdrücklich verboten werden. Gasheizungen sind heute nicht mehr zu empfehlen.

Beschlussempfehlung Planer:
Die Gemeinde beabsichtigt nach wie vor den zukünftigen Bauherren Entscheidungsfreiheit hinsichtlich der Strom- und Wärmeerzeugung sowie hinsichtlich der Gebäudeausrichtung zu lassen. Die Versorgung mit einer Wärmepumpe dominiert allerdings ohnehin mittlerweile. 

Zudem sei darauf verwiesen, dass auch eine Ost-West-Ausrichtung des Dachs Möglichkeiten für eine Nutzung von Solarenergie bietet. Zwar kann mittags auf einem Süddach am meisten Energie erzeugt werden, setzt der Grundstückseigentümer jedoch überwiegend auf Eigenverbrauch, so sind die Hauptverbrauchszeiten zu berücksichtigen, welche sich eher auf die Morgen- und späten Nachmittagsstunden konzentrieren, so dass eine PV-Ausrichtung hier auf Ost-West-Dächern durchaus sinnvoll ist. 

Gesetzliche Vorgaben wie etwa die der Wärme-Isolierung von Häusern werden im Rahmen der Baugenehmigung geprüft und sind nicht Gegenstand von Festsetzungen eines Bebauungsplans.

Beschluss:
Der Gemeinderat teilt die Empfehlung des Planers, Änderungen sind keine veranlasst.

    :    Stimmen


9. Regierung der Oberpfalz, Höhere Landesplanungsbehörde (19.11.2021):
Keine Bedenken
Der Bebauungsplan ist aus dem gültigen Flächennutzungsplan entwickelt. Das Plangebiet ist am Hauptort und an den bestehenden Siedlungskörper angebunden. Der Bedarf für die 15 Parzellen wird allein aus der positiven Bevölkerungsentwicklung der letzten Jahre und der positiven Bevölkerungsvorausberechnung für Pettendorf als gegeben angesehen. Die gewählten Parzellengrößen mit durchschnittlich rund 500 Quadratmetern lassen einen schonenden Umgang mit der Ressource „Fläche" erkennen.
Wir bitten darum, uns zur Aktualisierung des hiesigen Rauminformationssystems (RIS) zeitnah nach Abschluss des Verfahrens eine Endausfertigung des Bebauungsplanes mit Verfahrensvermerken und Begründung auf bevorzugt digitalem Wege zukommen zu lassen (Art. 30 BayLplG). 

Beschlussempfehlung Planer:
Zustimmung und Hinweise zur Kenntnisnahme.

Beschluss:
Das Schreiben der Regierung der Oberpfalz, Höhere Landesplanungsbehörde, wird zur Kenntnis genommen, Änderungen sind keine veranlasst. Die Verwaltung wird beauftragt, der Regierung nach Abschluss des Verfahrens eine Endausfertigung des Bebauungsplanes mit Verfahrensvermerken und Begründung zukommen zu lassen.

    :    Stimmen




10. Landratsamt Regensburg, S31 Wasser- und Bodenschutzrecht (11.11.2021)

Wasserrecht: 
Unsere Hinweise unter den Ziffern 2 bis 4 und 6 unserer Stellungnahme vom 28.08.2021 wurden leider nicht in die textlichen Hinweise aufgenommen. Durch die angedachte Versickerung über Rigolen wäre jedoch der Hinweis auf die Niederschlagswasserfreistellungsverordnung i. V. m der TRENGW sowie auf eine etwaige Erlaubnispflicht durchaus an­gebracht, da sich in der Regel weder die Bauherren noch die Planer damit auskennen. Die Ausführungen unter Punkt 5 der textlichen Hinweise sind ausreichend.

Bodenschutzrecht: 
Altlasten oder Verdachtsflächen sind für das Gebiet nicht bekannt. Um unliebsame Überraschungen zu vermeiden und auch zur Abklärung der Bodenqualität wird eine Baugrunduntersuchung empfohlen.
Die Ausführungen unter Punkt 3 der textlichen Hinweise wurden entsprechend unserer letzten Stellungnahme ergänzt und sind ausreichend.

Auffüllungen und Abgrabungen
Punkt 8.4 der textlichen Hinweise wurde entsprechend unserer letzten Stellungnahme ergänzt und ist ausreichend.

Vorsorgender Bodenschutz
Die Ausführungen hierzu unter Punkt 1 der textlichen Hinweise sind ausreichend.

Beschlussempfehlung Planer

Der Hinweis zum Wasserrecht wird zur Kenntnis genommen und wie folgt berücksichtigt: 

Beschluss: 
zu Ziffer 2) Die Textlichen Festsetzungen werden durch einen Verweis auf die Niederschlagswasserfreistellungsverordnung sowie auf eine etwaige Erlaubnispflicht ergänzt.

zu Ziffer 3) Die Textlichen Hinweise werden hinsichtlich der Anzeigepflicht bei der Freilegung von Grundwasser ergänzt.

zu Ziffer 4) Erdwärmesonden oder Grundwasserwärmepumpen sind grundsätzlich zulässig und möglich bzw. werden sie durch die Festsetzungen des Bebauungsplans nicht ausgeschlossen. Eine verpflichtende Regelung über den Bebauungsplan ist nicht vorgesehen, hier soll dem Grundstücksbesitzer die eigene Entscheidung darüber ermöglicht werden.

zu Ziffer 6) Die Textlichen Hinweise werden hinsichtlich des Umgangs mit wassergefährdenden Stoffen ergänzt.

    :    Stimmen


11. Landratsamt Regensburg, S33 Fachreferent für Immissionsschutz

Mit der Planung besteht Einverständnis.

Wie bereits in der förmlichen Beteiligung erwähnt, könnte in den textlichen Festsetzungen noch auf das LfU-Merkblatt „Lärmschutz bei Luftwärmepumpen — Für eine ruhige Nachbarschaft" hingewiesen werden.

Beschluss:
Auf das LfU-Merkblatt wird in den Textlichen Hinweisen verwiesen.

    :    Stimmen


12. Landratsamt Regensburg, S 41 Bauleitplanung

Hinweise S 41: vgl. hierzu Anlagen von S 41 zum Beschluss, dort jeweils die händischen Anmerkungen der SGLin, Frau Pauli, in „grün“!) 

Beschlussempfehlung Planer 

Textliche Festsetzungen
zu 3.4 Höhe der baulichen Anlagen
Rohfußboden statt Fertigfußboden (in der vorangeg. Beteiligung richtig)
Die Höhen sind dem Erschließungsplan „Lageplan Straßenbau“ vom …, welcher Bestandteil des BPL wird, zu entnehmen.

zu 6. Abstandsflächen
Mittlere Wandhöhe vgl. 9.

zu 9. Garagen
Mit einer Wandhöhe von 3,25 m in 6. heißt es „mittleren“
Rohfußbodenoberkante statt Fertigfußbodenoberkante
Max. 0,3 m über anstehender Straßenoberkante siehe Anmerkung bei 3.4
Beispielsweise liegt Parz. 14 die Garage an der nördl. Grenze des Baufensters bei 431 m. ü. NN und an der südl. Grenze des Baufesnter bei 432 m. ü. NN Höhenunterschied > 1 m um das abweichende Maß der Tiefe der Abstandsfläche hinreichend festsetzen zu können, muss an allen 4 Eckpunkten (zumind. berg- und talseits) die Wandhöhe bestimmt werden.

Textliche Hinweise
zu 6. Regenwasserzisternen
Empfehlung Das BauGB würde auch eine Festsetzungsmöglichkeit eröffnen

zu 7. Parzellengrößen
5/6/7 unverändert
8/12/13 neue Größe

zu Textlichen Festzungen:
An der Definition der Wandhöhe als Maß zwischen der Oberkante des Fertigfußbodens als unterer Bezugspunkt und dem Schnittpunkt der Wand mit der Dachhaut als oberer Bezugspunkt wird sowohl für die Garagen, als auch für die Hauptgebäude festgehalten. Es handelt sich dabei um ein in Bebauungsplänen gängiges Maß der Wandhöhenbetrachtung, da im Rahmen der Gebäudeplanung insbesondere die Oberkante des Fertigfußbodens betrachtet wird bzw. diese hierfür relevant ist.
Der Verweis auf den Erschließungsplan wird ergänzt.
Da sich die Wandhöhenbeschränkung der Garagen zwischen der Oberkante des Fertigfußbodens und dem Schnittpunkt Wand/Dachhaut bemisst, ist eine Betrachtung der mittleren Wandhöhe hier nicht zielführend. Um einheitliche Betrachtungen der Wandhöhe zu gewährleisten, erfolgt eine Änderung der Formulierung zur abweichenden Abstandsflächenregelung von Garagen (6. Abstandsflächen) wie folgt: „Abweichend von Art. 6 Abs. 7. S.1 Nr. 1 BayBO sind Garagen mit einer Wandhöhe von 3,25 m (vgl. hierzu Regelung der Wandhöhe nach 9.) in den Abstandsflächen sowie ohne eigene Abstandsflächen zulässig.“ 
Abweichend von Art. 6 Abs. 7 Nr. 1 BayBO sind Garagen bis zu einer Wandhöhe von 3,25 m ohne Abstandsflächen. Da Garagen gemäß den Festsetzungen des Bebauungsplans ohnehin nur bis zu einer Wandhöhe von max. 3,25 m zulässig sind, ergibt sich hier keine Problematik bzgl. einer hinreichenden Festsetzung der Tiefe der Abstandsflächen vor dem Hintergrund der Höhenunterschiede. Zudem sei darauf verwiesen, dass sich ein Höhenunterschied von > 1m lediglich für die Garagenflächen der Parzelle 14 ergibt, sofern eine Garage mit einer Länge von 10 m errichtet würde, gem. Art 6 BayBo ist eine Grenzgarage aber nur bis zu einer Länge von 9 m zulässig. Die Problematik ergibt sich trotz der Höhenunterschiede innerhalb des Baugebiets daher nicht.
Der Verweis auf den Erschließungsplan wird bei der Festsetzung „9. Garagen“ ergänzt.

zu Textlichen Hinweisen:
Eine Festsetzung von Regenwasserzisternen wird nicht angestrebt, da kein entsprechender Überlauf (Regenwasserkanal oder Sickerschacht) möglich ist. Vielmehr ist es als Empfehlung für Grundstückseigentümer zur Nutzung von Brauchwasser gedacht und daher nur als Empfehlung festgehalten.
Die Parzellen 4, 5, 6 und 7 wurden im Zuge der Ergänzung des Privatwegs leicht verändert bzw. verschoben und daher markiert. Leider wurde dabei bei Parzelle 7 die Größe fälschlicherweise angegeben, diese hat eine Größe von 743 m² und wird redaktionell angepasst. Die Größen der Parzellen 8, 12 und 13 haben sich durch Rundungen um einen 1 m² verändert.


    :    Stimmen


13. REWAG Regensburger Energie- und Wasserversorgung (16.11.2021)

Sparte Erdgas
Die REWAG plant eigenwirtschaftlich keine Gaserschließung. Sollte eine Erschließung mit Kostenbeteiligung erwünscht sein, wird die Wirtschaftlichkeit geprüft.
Ihr Ansprechpartner für Rückfragen: Herr Egersdörfer (0941 601-3472)

Sparte Strom
Der aufgezeigte Planungsbereich liegt außerhalb des Versorgungsgebietes der Regensburg Netz GmbH.
Ihr Ansprechpartner für Rückfragen: Herr Pfeifer (0941 601-3405)

Sparte Telekommunikation
Die Erschließung des Planungsbereiches mit Lichtwellenleitern ist durch die Erweiterung bestehender Netze nach noch offener Wirtschaftlichkeitsprüfung möglich. Bitte beteiligen Sie uns an weiteren Planungen der Maßnahme, um die Rahmenbedingungen für eine Erschließung detailliert zu prüfen. Vor Beginn der Maßnahme sind aktuelle Planunterlagen einzuholen und gegebenenfalls eine örtliche Einweisung anzufordern.
Ihr Ansprechpartner für Rückfragen: Herr Zweckerl (0941 601-3419)
Das Versorgungsnetz der REWAG KG und der Regensburg Netz GmbH verändert sich stetig. Somit verändern sich auch die Netzparameter, wie z. B. Leistung, Spannung, Druck und Fließgeschwindigkeit. Diese Gegebenheit erfordert immer wieder neue Strategien in der Netzplanung und Netzberechnung. Folglich ist diese Stellungnahme nur zeitlich begrenzt gültig!
Wir bitten Sie deshalb, uns weiterhin zeitnah an Ihren Planungen zu beteiligen und stehen Ihnen bei Fragen gerne zur Verfügung.

Beschluss:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

    :    Stimmen


14. Bund Naturschutz (19.11.2021)

Zu dem genannten Bebauungsplan und Grünordnungsplan „An der Hauptstraße" hat sich die BN-Ortgruppe bereits einmal am 22.09.2021 geäußert. Keiner der Vorschläge wurde im geänderten Entwurf umgesetzt, nicht einmal die Empfehlung, an 5 von 15 Gebäuden den Firstverlauf so zu ändern, dass er von West nach Ost verläuft und so für eine PV-Anlage besser geeignet ist.

Noch einmal: Angesichts der bereits gesetzlich festgelegten jährlichen und massiven Steigerung der Energiepreise, wegen der eingegangenen Verpflichtungen Deutschlands beim Pariser Klimaabkommen, und aufgrund der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im April dieses Jahres und der folglich durch den Bundestag festgelegten CO2-Neutraltität in Deutschland bis in 24 Jahren, sollten die Bauherrn verpflichtet werden, möglichst große PV-Anlagen zur eigenen Stromerzeugung zu installieren (knapp unter 10 kWp) und für die Heizung und Warmwasser elektrische Wärmepumpen zu verwenden.
Die gesetzlichen Vorgaben bei der Wärme-Isolierung der Häuser sind strikt einzuhalten.
In anderen Kommunen in Bayern werden solche Verpflichtungen in Bebauungsplänen bereits ausgewiesen und es ergaben sich keine rechtlichen Probleme.
Die Bauherren werden sich für eine solche Festsetzungen bei der Gemeinde bedanken. Sie könnten von Ende März bis Ende Oktober die Energie für Haus, Warmwasser und sogar für ein E-Auto vollständig und im Winter zu großen Teilen selbst erzeugen. Ölheizungen sollten im Begleittext ausdrücklich verboten werden. 
Gasheizungen sind heute nicht mehr zu empfehlen.

Beschluss:
Die Gemeinde beabsichtigt nach wie vor den zukünftigen Bauherren Entscheidungsfreiheit hinsichtlich der Strom- und Wärmeerzeugung sowie hinsichtlich der Gebäudeausrichtung zu lassen. Die Versorgung mit einer Wärmepumpe dominiert allerdings ohnehin mittlerweile. Zudem sei darauf verwiesen, dass auch eine Ost-West-Ausrichtung des Dachs Möglichkeiten für eine Nutzung von Solarenergie bietet. Zwar kann mittags auf einem Süddach am meisten Energie erzeugt werden, setzt der Grundstückseigentümer jedoch überwiegend auf Eigenverbrauch, so sind die Hauptverbrauchszeiten zu berücksichtigen, welche sich eher auf die Morgen- und späten Nachmittagsstunden konzentrieren, so dass eine PV-Ausrichtung hier auf Ost-West-Dächern durchaus sinnvoll ist. Gesetzliche Vorgaben wie etwa die der Wärme-Isolierung von Häusern werden im Rahmen der Baugenehmigung geprüft und sind nicht Gegenstand von Festsetzungen eines Bebauungsplans.

    :    Stimmen

15. Regierung der Oberpfalz, Höhere Landesplanungsbehörde (19.11.2021)
Keine Bedenken - Der Bebauungsplan ist aus dem gültigen Flächennutzungsplan entwickelt. Das Plangebiet ist am Hauptort und an den bestehenden Siedlungskörper angebunden. Der Bedarf für die 15 Parzellen wird allein aus der positiven Bevölkerungsentwicklung der letzten Jahre und der positiven Bevölkerungsvorausberechnung für Pettendorf als gegeben angesehen. Die gewählten Parzellengrößen mit durchschnittlich rund 500 Quadratmetern lassen einen schonenden Umgang mit der Res­source „Fläche" erkennen. Wir bitten darum, uns zur Aktualisierung des hiesigen Rauminformationssystems (RIS) zeitnah nach Abschluss des Verfahrens eine Endausfertigung des Bebauungsplanes mit Verfahrensvermerken und Begründung auf bevorzugt digitalem Wege an folgende E -Mail-Adresse zukommen zu lassen (Art. 30 BayLpIG): rauminformation@reg-opf.bayern.de

Beschluss:
Zustimmung und Hinweise zur Kenntnisnahme.

    :    Stimmen

Datenstand vom 07.12.2021 09:17 Uhr