Der Straßen- und Umweltausschuss befasste sich mit zwei Eingaben von Bürgern zu diesem Sachverhalt. Es handelt sich um Baum Nr. 40, einen Spitzahornbaum, der im Rahmen der Ortsgestaltung „Unser Dorf soll schöner werden“ bzw. nach dem Kanal- und Straßenbau wohl Mitte der 80 er Jahre gepflanzt worden ist. Er hat eine Höhe von ca. 10 m, eine Kronenbreite von 7 m und einen Stammumfang von 150 cm. Ein rechtzeitiger Erziehungsschnitt zur Kronenentwicklung hat sichtbar nicht stattgefunden, sodass eine große Gabelung entstanden ist, die Krone sehr asymmetrisch gewachsen ist. Der Baum hat eine deutliche Neigung zum Straßenraum, die tendenziell zuzunehmen scheint.
Im Wurzelanlauf, am unteren Stamm, hat er einen im Jahre 2017 durch Aufprall eines Pkws verursachten Rindenschaden. Der Baum wurde vom Kreisfachberater begutachtet, es besteht aufgrund des Schadensbildes zum jetzigen Zeitpunkt keine Notwendigkeit, den Baum zu entnehmen, eine Gefährdungslage ist nicht gegeben. Langfristig wird der Rindenschaden vermutlich zur Schädigung führen.
Der Eigentümer des benachbarten Grundstückes macht geltend:
Die Wurzeln sind die Auslöser von erheblichen Schäden an seiner Mauer sind (Bilder). Die Mauer hat deutliche Risse, der Versatz der Mauer hat in den letzten Jahren zugenommen.
Er macht weiter deutlich, dass beim Umstürzen der Mauer keine Haftung seinerseits übernommen werden kann und schlägt vor, als Vorbau eine Art Gabionenwand von Seiten der Gemeinde setzen zu lassen. So könnte seiner Ansicht nach auch der Baum im Bestand erhalten werden.
Die Thematik wurde bereits 2013 im Straßen- und Umweltausschuss begutachtet. Die damalige Aussage der Gemeinde war, bei Reparaturarbeiten an der Mauer beteiligt sich die Gemeinde kostenmäßig bis zu einem bestimmten Betrag. Die Mauer wurde bislang nicht repariert. Der Anlieger sieht sich auch nicht veranlasst, auf seine Kosten den Reparaturaufwand zu betreiben, was zu den finanziellen Aufwendungen auch erhebliche Eingriffe in das Grundstück erfordern würde (Abtragung im Gartenbereich bis zum Sockel, Entfernung der Tujenhecke, Rückbau von Nebengebäuden).
Die Gemeinde hat hierzu auch die Einschätzung der Versicherung eingeholt:
Nach den vorliegenden Fotos befindet sich der Baum direkt neben der Mauer. Durch das Wachstum von Bäumen wird deren Umfeld zwangsläufig beeinflusst. Sie nehmen an Größe und Umfang zu. Auch der Wurzelbereich breitet sich aus. Mit Verwerfungen im unmittelbaren Umkreis des Baumes ist mit zunehmendem Wachstum und Alter zu rechnen.
Nach dem Prinzip der Haftpflichtversicherung umfasst der Versicherungsschutz Ansprüche aus solchen Ereignissen, die in der Zukunft gelegen, unbestimmt und ungewiss sind. Für Schäden aus Ereignissen, die wie hier, vorhersehbar waren, kann demzufolge kein Versicherungsschutz gewährt werden.
Wir bitten um Verständnis, dass wir nach den bisher vorliegenden Unterlagen nicht für die Gemeinde tätig werden können.
Der Straßen- und Umweltausschuss stellte fest, dass auch im Bereich derselben Gartenmauer in der Friedrichstraße Risse vorhanden sind, so dass auch eine grundsätzliche Schädigung der Mauer aufgrund von unzureichend ausgeführten statischen Maßnahmen (Fundament, fehlende Drainage) bzw. hohem Druck von der Innenseite her möglich wären. Dies müsste im Zweifel gutachterlich untersucht werden. Eine Baumaßnahme quasi als Vorschalung wird vom Ausschuss nicht befürwortet. Denkbar ist, im Rahmen der Dorferneuerung die Mauersanierung insgesamt aufzugreifen und gefördert umzusetzen.
Dies hat aber nur Sinn, wenn der Anlieger bereit wäre, die Maßnahme durchzuführen.
Der Eigentümer des gegenüberliegenden Grundstücks macht geltend:
Aufgrund einer neu installierten PV-Anlage auf dem Ost-Dach des Anwesens Hauptstraße 23 wurde festgestellt, dass in den Morgenstunden eine Verschattung zu Stromerzeugungseinbußen führt, welche mit einer Zeit von 3 ½ Stunden beziffert wird, was sich mit dem weiteren Wachstum des Baumes noch verschärft. In seiner Argumentation weist der Antragsteller darauf hin, dass die aktuelle Stromknappheit Grund genug dafür sein sollte, jede Möglichkeit einer Stromerzeugung wirtschaftlich und optimiert zu nutzen. Er beantragt deswegen die Entfernung des Baumes.
Grundsätzlich vertritt der Straßen- und Umweltausschuss die Auffassung, dass die Bäume zu Lasten von PV-Anlagen nicht entfernt werden können, zumal, wie im vorliegenden Fall, die Bäume bereits vor dem Bau der Anlage Bestand waren, so dass deren Situierung durchaus entsprechend gewählt hätte werden können. Des Weiteren wird festgestellt, dass gerade im Winter bei Entlaubung des Baumes die Schattenwirkung reduziert wäre, im Sommer bei höherem Sonnenstand die Einbußen nicht so gravierend erfolgen würden.
Der Ausschuss empfahl die Durchführung eines Kronenschnittes zu prüfen und ggf. umzusetzen.