Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB); Projektbezogener Bebauungsplan "Sondergebiet Solarfeld Kneiting" und 3. Änderung des Flächennutzungsplanes im Parellelverfahren (§ 8 Abs. 3 BauGB), a) Beratung und Beschlussfassung über die während der Beteiligung der Behörden und sonstigen Fachstellen nach § 4 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen und Anregungen b) Satzungs- und Feststellungsbeschluss


Daten angezeigt aus Sitzung:  11. Gemeinderat, 03.11.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Pettendorf) 11. Gemeinderat 03.11.2022 ö beschließend 3

Sachverhalt

Mit Beschluss des Gemeinderates Pettendorf vom 02.12.2021 wurde die Aufstellung des Bebauungsplans „Solarfeld Kneiting“ beschlossen. Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB mit öffentlicher Darlegung und Anhörung und die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB für den Vorentwurf zum Bebauungs- und Grünordnungsplan in der Fassung vom 05.05.2022 wurden vom 03.06.2022 bis einschließlich 05.07.2022 durchgeführt. 

Die eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Bürger- und Fachstellenbeteiligung wurden in der Sitzung des Gemeinderates am 04.08.2022 behandelt und abgewogen. In gleicher Sitzung wurde der Auslegungsbeschluss nach § 3 Abs. 2 BauGB gefasst. 

Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden zum Entwurf in der Fassung vom 04.08.2022 erneut beteiligt und hatten mit Schreiben vom 22.08.2022 bis einschließlich 23.09.2022 Zeit, sich zum Bebauungsplanverfahren zu äußern und Anregungen, Einwendungen und Bedenken vorzutragen.

Der Bebauungsplan wurde in der Zeit vom 26.08.2022 bis einschließlich 26.09.2022 öffentlich ausgelegt. Zusätzlich wurden die Planunterlagen im Internet auf der Website der Gemeinde Pettendorf veröffentlicht. Die oben genannten Beteiligungsverfahren haben zu folgendem Ergebnis geführt:

Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, sowie der Nachbargemeinden 

Ihre Zustimmung zur Planung haben folgende Fachstellen gegeben:

Lfd. Nr.
Behörde / Fachstelle
Schreiben vom
1.
Gemeinde Sinzing
24.08.2022
2.
Markt Lappersdorf
05.09.2022
3.
Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz
06.09.2022
4.
Markt Nittendorf
13.09.2022
5.
Regierung von Oberfranken, Bergamt
13.09.2022
6.
Vodafone Kabel Deutschland
16.09.2022 + 19.09.2022
7.
Bayernwerk Netz GmbH
27.09.2022
8.
LRA Regensburg - L 16 Kommunale Abfallentsorgung
24.08.2022
9.
LRA Regensburg - Kreisbrandrat
20.09.2022
10.
LRA Regensburg, S31-2 Wasser- und Bodenschutzrecht
20.09.2022
11.
LRA Regensburg - S 41 Bauleitplanung
06.10.2022

Beschluss:

Der Gemeinderat nimmt die Schreiben Nrn. 1 bis 11 zur Kenntnis, Änderungen sind keine veranlasst.

15 : 0   Stimmen

12. Regierung der Oberpfalz, (25.08.2022)
Auf die Stellungnahme der höheren Landesplanungsbehörde vom 30.06.2022 (Az.: ROP-SG24-8314.11-131-2-2) im Rahmen des Beteiligungsverfahrens nach § 4 Abs. 1 BauGB wird verwiesen.

Wir bitten darum, uns zur Aktualisierung des hiesigen Rauminformationssystems (RIS) zeitnah nach Abschluss des Verfahrens eine Endausfertigung des Flächennutzungsplanes sowie des Bebauungsplanes (mit Verfahrensvermerken und Begründung) auf bevorzugt digitalem Wege an folgende E-Mail-Adresse zukommen zu lassen (Art. 30 BayLplG): rauminformation@reg-opf.bayern.de 

Anmerkung Planer:
Die Stellungnahme von 30.06.2022 wurde im allgemeinen Postfach der Gemeinde Pettendorf übersehen und nicht an die Bauverwaltung bzw. das Planungsbüro weitergeleitet. Demzufolge konnte die Stellungnahme nicht gewertet werden und wurde in der Abwägung zum Vorentwurf nicht Berücksichtigt. Die Würdigung der Stellungnahme der Regierung der Oberpfalz im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB abgegeben wurde, wird nachfolgend nachgeholt: 

Regierung der Oberpfalz, (30.06.2022)
mit Schreiben vom 02.06.2022 hat die Gemeinde Pettendorf der Regierung der Oberpfalz die Unterlagen zur Aufstellung des Bebauungsplans „Sondergebiet Solarfeld Kneiting“ in Verbindung mit der 3. Änderung des Flächennutzungsplans zur Stellungnahme vorgelegt. 

Das Planungsgebiet liegt ca. 550 m nördlich der Ortschaft Kneiting zwischen der Kreisstraße R39 (Pettendorfer Straße) im Nordwesten und einer Gemeindeverbindungsstraße nach Hinterberg im Süden. Der Geltungsbereich beträgt rund 1,58 ha. Das Gebiet wird aktuell landwirtschaftlich genutzt. 

Bewertungsmaßstab 
Gemäß § 1 Abs. 4 BauGB sind die Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung und Landesplanung anzupassen. Bewertungsmaßstab stellen insbesondere die nachfolgend genannten Ziele (Z) und Grundsätze (G) der Kapitel 1.3 „Klimawandel“, 5 „Wirtschaft“, 6 „Energieversorgung“ sowie des Kapitels 7 „Freiraumstruktur“ des Landesentwicklungsprogramms Bayern (LEP) dar:

1.3.1 Klimaschutz
(G) Den Anforderungen des Klimaschutzes soll Rechnung getragen werden, insbesondere durch 
  • die Reduzierung des Energieverbrauchs mittels einer integrierten Siedlungs- und Verkehrsentwicklung,
  • die verstärkte Erschließung und Nutzung erneuerbarer Energien sowie 
  • den Erhalt und die Schaffung natürlicher Speichermöglichkeiten für Kohlendioxid und andere Treibhausgase.

5.4 Land- und Forstwirtschaft
5.4.1 Erhalt land- und forstwirtschaftlicher Nutzflächen
(G) Land- und forstwirtschaftlich genutzte Gebiete sollen erhalten werden. Insbesondere hochwertige Böden sollen nur in dem unbedingt notwendigen Umfang für andere Nutzungen in Anspruch genommen werden.

6.1 Um- und Ausbau der Energieinfrastruktur
(G) Die Energieversorgung soll durch den Um- und Ausbau der Energieinfrastruktur weiterhin sichergestellt werden. Hierzu gehören insbesondere
  • Anlagen der Energieerzeugung und -umwandlung,  
  • Energienetze sowie  
  • Energiespeicher.  

6.2 Erneuerbare Energien  
6.2.1 Ausbau der Nutzung erneuerbarer Energien  
(Z) Erneuerbare Energien sind verstärkt zu erschließen und zu nutzen.  
6.2.3 Photovoltaik  
(G) Freiflächen-Photovoltaikanlagen sollen möglichst auf vorbelasteten Standorten realisiert werden.  

7.1 Natur und Landschaft  
7.1.1 Erhalt und Entwicklung von Natur und Landschaft  
(G) Natur und Landschaft sollen als unverzichtbare Lebensgrundlage und Erholungsraum des Menschen erhalten und weiterentwickelt werden.  
7.1.3 Erhalt freier Landschaftsbereiche  
(G) In freien Landschaftsbereichen sollen Infrastruktureinrichtungen möglichst gebündelt werden. 
Durch deren Mehrfachnutzung soll die Beanspruchung von Natur und Landschaft möglichst vermindert werden. Unzerschnittene verkehrsarme Räume sollen erhalten werden.  
(G) Freileitungen, Windkraftanlagen und andere weithin sichtbare Bauwerke sollen insbesondere nicht in schutzwürdigen Tälern und auf landschaftsprägenden Geländerücken errichtet werden. 

Prüfergebnis: 
Das geplante Vorhaben trägt zur Verwirklichung des o.g. LEP-Grundsatzes 6.1 sowie des o.g. LEP-Ziels 6.2.1 bei. 

Gemäß LEP-Grundsatz 6.2.3. sollen PV-Freiflächenanlagen möglichst auf vorbelasteten Standorten realisiert werden. In der Begründung des Bebauungsplans heißt es hierzu, dass es vorbelastete Standorte im Gemeindegebiet nicht gebe. Als vorbelastete Standorte können in der Gemeinde Pettendorf die an die B8 angrenzenden Flächen gelten, die allerdings im Landschaftsschutzgebiet liegen. Das Plangebiet liegt nicht im Landschaftsschutzgebiet. 

Das Plangebiet liegt in einem landwirtschaftlich benachteiligten Gebiet nach der PV-Förderkulisse (EEG). Darüber hinaus gibt es einen Energieleitplan der Gemeinde Pettendorf, in dem der südwestliche Teil des Plangebiets als geeignete Positivfläche für die PV-Nutzung ausgewiesen ist. Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB sind Standortkonzepte bei der Aufstellung der Bauleitpläne zu berücksichtigen.  

Gemäß der LEP-Grundsätze 7.1.1 und 7.1.3. sollen Natur und Landschaft als unverzichtbare Lebensgrundlage und Erholungsraum des Menschen erhalten und weiterentwickelt werden und freie Landschaftsbereiche erhalten werden. Das Plangebiet liegt im landschaftlichen Vorbehaltsgebiet. Deshalb ist der Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde im Rahmen der Abwägung eine besondere Bedeutung beizumessen. 

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass das Vorhaben grundsätzlich den Vorgaben aus dem LEP Kapitel 6 – Energieversorgung entspricht. 

Beschlussempfehlung Planer:
nicht erforderlich

Beschluss:
Der Gemeinderat nimmt die beiden Stellungnahmen der Regierung der Oberpfalz vom 30.06.2022 und vom 25.08.2022 zur Kenntnis, Änderungen sind keine veranlasst.

15 : 0   Stimmen


13. REWAG Regensburger Energie- und Wasserversorgung (31.08.2022):
wir danken für Ihre E-Mail zur Aufstellung des Bebauungsplanes Sondergebiet Solarfeld Kneiting, womit Sie uns als Träger öffentlicher Belange frühzeitig am Verfahren der kommunalen Bauleitplanung beteiligen und nehmen wie folgt Stellung:

Sparte Erdgas
Ohne Einwände!

Sparte Strom
Wir verweisen auf unsere Stellungnahme vom 08.07.2022, die weiterhin Gültigkeit besitzt. 
Stellungnahme v. 08.07.22: In dem aufgezeigten Planungsbereich befindet sich ein Kabelendmast einer Mittelspannungsfreileitung sowie ein 20-kV-Mittelspannungskabel, welches das Grundstück 294/2 kreuzt und in Richtung Regensburger Straße verläuft. Eine Überbauung ist nicht zulässig. Des Weiteren sind die notwendigen Schutzabstände zu den öffentlichen Versorgungsleitungen einzuhalten. Abhängig vom Ergebnis der Netzverträglichkeitsprüfung ist eine Einspeisung der erzeugten Energie in das öffentliche Versorgungsnetz der Regensburg Netz GmbH möglich. Vor Beginn von Baumaßnahmen sind aktuelle Planunterlagen einzuholen und ggfs. eine örtliche Einweisung anzufordern.

Sparte Telekommunikation
Wir verweisen auf unsere Stellungnahme vom 08.07.2022, die weiterhin Gültigkeit besitzt. 
Ihr Ansprechpartner für Rückfragen: Herr Zweckerl (0941 601 -3419)
Stellungnahme v. 08.07.22: Die REWAG plant eigenwirtschaftlich keine Erweiterung des bestehenden Glasfasernetzes in den Gemeinden des Landkreis Regensburg. Bitte beteiligen Sie uns an den weiteren Planungen der Maßnahme, um die Rahmenbedingungen für eine potenzielle synergetische Erschließung und Wirtschaftlichkeitsbetrachtung. detailliert zu prüfen. Vor Beginn der Maßnahme sind aktuelle Planunterlagen einzuholen und ggfs. eine örtliche Einweisung anzufordern.

Das Versorgungsnetz der REWAG KG und der Regensburg Netz GmbH verändert sich stetig. Somit verändern sich auch die Netzparameter, wie z. B. Leistung, Spannung, Druck und Fließgeschwindigkeit. Diese Gegebenheit erfordert immer wieder neue Strategien in der Netzplanung und Netzberechnung. 

Beschlussempfehlung Planer:
Die unterirdisch verlaufende 20-kV-Mittelspannungskabel wurde als Ergebnis des Rücklaufs der Stellungnahme zur frühzeitigen Behördenbeteiligung in der nachfolgenden Entwurfsplanung zur förmlichen Behördenbeteiligung berücksichtigt. 

Nachdem dahingehend in der vorliegenden Stellungnahme seitens der REWAG keine weitergehenden Ausführungen gemacht wurden, ist davon auszugehen, dass die Schutzabstände ausreichend berücksichtigt wurden. Ein Anschluss an das Telekommunikationsmetz ist nicht vorgesehen. Die weiteren Hinweise wurden bereits im Zuge der frühzeitigen Beteiligung an den Vorhabenträger weitergegeben. 

Beschluss:
Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahmen der REWAG zur Kenntnis, Änderungen sind keine veranlasst.

15 : 0 Stimmen


14. Wasserwirtschaftsamt Regensburg (19.09.2022):
Im Rahmen der zweiten Beteiligung ist aus unserer Sicht keine weitere Stellungnahme nötig. Wir verweisen auf unsere Stellungnahme der ersten Beteiligung. 

Beschlussempfehlung Planer:
Zur Stellungnahme zur ersten Beteiligung wurde seitens des Planungsbüros ausführlich Stellung genommen. Es wurden jedoch keine Änderungen veranlasst. Daher wird auf die Abwägung im Rahmen der 1. Beteiligung verwiesen. 

Beschluss:
Der Gemeinderat teilt die Empfehlung des Planers, Änderungen sind keine veranlasst.

15 : 0 Stimmen


15. Deutsche Telekom Technik GmbH (21.09.2022):
Die Telekom Deutschland GmbH – als Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte i. S. v. § 125 Abs. 1 TKG – hat die Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegsicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen abzugeben. Zu der o. g. Planung nehmen wir wie folgt Stellung: 

Zur oben genannten Planung haben wir bereits mit Schreiben vom 29.06.22 Stellung genommen. Diese Stellungnahme gilt unverändert weiter. Für weitere Fragen oder Informationen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.

Beschlussempfehlung Planer:
Die Hinweise der Dt. Telekom werden zur Kenntnis genommen. Eine Anbindung des Solarparks an das Telekommunikationsnetz ist nicht beabsichtigt, die Hinweise werden jedoch an den Vorhabenträger und Eigentümer weitergegeben. Eine Änderung / Ergänzung der Planung in Planteil oder Begründung ist nicht erforderlich.

Beschluss:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Die Planungen bleiben unverändert.

15 : 0 Stimmen


16. Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Regensburg-Schwandorf (21.09.2022):
zu o.g. geplanten Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungs- und Grünordnungsplan "Sondergebiet Solarfeld Kneiting" und Änderung des Flächennutzungsplans durch Deckblatt Nr.3 im Parallelverfahren nimmt das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Regensburg-Schwandorf wie folgt Stellung:

Bereich Landwirtschaft:
Es handelt sich um die Flurnummern 294/2 und 295 der Gemarkung Kneiting. Der Geltungsbereich hat eine Größe von 15.810 m². Die Böden im Plangebiet weisen eine mittlere Ertragsfähigkeit auf und liegen mit Ackerzahlen von 42, 49 und 55 im Landkreisdurchschnitt von Regensburg. Wir verweisen auf unsere Stellungnahme vom 05.07.2022

Es ist eine Randeingrünung der PV-Anlage geplant. Bei allen Pflanzungen von Bäumen, Sträuchern und Hecken sind die geltenden Regelungen des Bay. Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Art. 47-50, zu beachten. Wir weisen darauf hin, dass es sich hierbei um Mindestabstände handelt, die nur durch einen regelmäßigen Rückschnitt der Hecke keine negativen Auswirkungen auf die Bewirtschaftung angrenzender Flächen hat.

Laut Flächennutzungsplan. Begründung, Seite 9 sind Bepflanzungen von der Rückbauverpflichtung ausgenommen. Wir teilen diese Meinung nicht und verweisen darauf, dass die Gemeinde im begleitenden Vorhaben- und Erschließungsplan mit Durchführungsvertrag die Verpflichtung zum Rückbau der gesamten Anlagen, einschließlich Pflanzungen vereinbaren kann (siehe 1.8 Rückbau von PV-Freiflächenanlagen, „Bau- und landesplanerische Behandlung Von Freiflächen-Photovoltaikanlagen“, Hinweise des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen. Bau und Verkehr vom 10.12.2021). Hier ist aus unserer Sicht auch die Wiederaufnahme der ursprünglichen landwirtschaftlichen Nutzung im vollen Umfang, einschließlich Randeingrünung aufzunehmen.

Bereich Forsten:
Wald und forstliche Belange sind vom Vorhaben nicht betroffen.


Beschlussempfehlung Planer:
Der Hinweis zur Einhaltung der gesetzlichen Grenzabstände mit Bepflanzungen entlang von landwirtschaftlichen Grundstücken nach Art. 48 AGBGB ist bereits in den textlichen Hinweisen unter Punkt 5.4 enthalten. 

Außerdem ist unter den planlichen Festsetzungen unter Punkt 4.2.4 bereits festgelegt, dass die Pflege der Gehölzpflanzungen bzw. die Rückschnitte so durchzuführen sind, dass der Sichtschutz dauerhaft gewährleistet ist, aber auch die angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen nicht beeinträchtigt werden.

Bezüglich Rückbauverpflichtung verweisen wir auf unsere Beschlussempfehlung zur Abwägung zur frühzeitigen Beteiligung: „Eine Verpflichtung zur Minimierung des Eingriffs in das Landschaftsbild besteht – genauso wie Ausgleichsflächen – grundsätzlich solange der Eingriff wirkt. Der Eigentümer wurde seit Planungsbeginn darauf hingewiesen, dass eine Garantie zur Rückbau der Hecken nicht erteilt werden kann. Die Gemeinde überlässt die Nachnutzung der Eingriffsfläche dem zukünftigen Besitzer. Eine Rückbauverpflichtung der Hecke kann nicht festgesetzt oder im Durchführungsvertrag geregelt werden, da nicht klar ist, ob die sich im Laufe der Betriebszeit entwickelte Hecke dann geltenden gesetzlichen Forderungen unterliegt.“

Wie in der Stellungnahme zitiert, kann gemäß genanntem Rundschreiben im begleitenden Vorhaben- und Erschließungsplan mit Durchführungsvertrag die Verpflichtung zum Rückbau der gesamten Anlagen, einschließlich Pflanzungen vereinbart werden – es ist keine Muss-Erklärung. 

Beschluss:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Eine Rückbauverpflichtung wird im Durchführungsvertrag nicht geregelt. Die Gemeinde überlässt die Nachnutzung der Eingriffsfläche dem Eigentümer der Fläche. 

15 : 0 Stimmen


17. Landratsamt Regensburg, S 44 Tiefbau, Kreisbauhof (29.08.2022)
Mit der Planung besteht Einverständnis. Die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs darf durch Blendwirkungen infolge der PV-Anlage nicht beeinträchtigt oder gefährdet werden. Wird die Anbindung der PV-Anlage an das örtliche Stromnetz über Grundstücke des Landkreises verlegt, so ist hierfür die Ausstellung eines Gestattungsvertrages erforderlich.

Beschlussempfehlung Planer:
Von Blendwirkungen auf die Kreisstraße ist aufgrund des Abstands und der Positionierung der Anlage nicht auszugehen. Sollte es dennoch zu Beeinträchtigungen des Verkehrs kommen, so werden diese durch geeignete Maßnahmen (Blendschutz) beseitigt. Über das Einholen eines Gestattungsvertrags ist der Vorhabenträger informiert. 

Beschluss:
Der Gemeinderat teilt die Empfehlung des Planers, Änderungen sind keine veranlasst.

15 : 0 Stimmen


18. Landratsamt Regensburg, SG L 18 Fachreferent für Denkmalpflege (13.09.2022)
Die Untere Denkmalschutzbehörde verweist auf die Stellungnahme des BLfD vom 18.07.2022. Der Inhalt dieser - ausführlicherer - Stellungnahme gilt unverändert.

Beschlussempfehlung Planer:
Die möglichen Beeinträchtigungen der Denkmäler D-3-75-181-6 – „Ehem. Dominikanerinnenkloster“ (Adlersberg) und D-3-62-000-602 – „Kath. Neben- und Wallfahrtskirche St. Michael“ in Kager durch die PV-Anlage zu im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung ausführlich erörtert und in den Umweltbericht eingearbeitet. Es wurde dabei anhand einer Fotodokumentation abschließend festgestellt, dass nachvollziehbar begründet ist, dass keine Beeinträchtigungen auf die Baudenkmäler zu erwarten sind. 

Nachdem im Rahmen der förmlichen Beteiligung seitens des Landesamtes für Denkmalpflege keine erneute Stellungnahme mehr eingegangen ist, ist davon auszugehen, dass die dargelegte Begründung ausreichend und nachvollziehbar war. 

Beschluss:
Der Gemeinderat teilt die Empfehlung des Planers, Änderungen sind keine veranlasst.

15 : 0 Stimmen


19. Landratsamt Regensburg, S 41 Bauleitplanung (06.10.2022)
Stellungnahme zum Bebauungsplan
Die Fachstellen S 33-1, Immissionsschutz, S 33-2, Natur- und Landschaftsschutz, L 31, Verkehrsentwicklung, L 41, Kreisjugendamt, und S 52, Gesundheitsamt, brachten keine Äußerung vor, so dass davon ausgegangen werden kann, dass mit der Planung Einverständnis besteht oder die wahrzunehmenden öffentlichen Belange durch den Bebauungsplan nicht berührt werden.

Die seitens des Sachgebietes S 41, Bauleitplanung, in der Stellungnahme vom 11.07.2022 vorgebrachten Einwendungen wurden größtenteils in den Entwurf eingearbeitet, sodass grundsätzlich Einverständnis besteht.

Beschlussempfehlung Planer:
Kenntnisnahme

Beschluss:
Der Gemeinderat nimmt das Schreiben des SG Bauleitplanung zur Kenntnis, Änderungen sind keine veranlasst.

15 : 0 Stimmen

Stellungnahme zum Flächennutzungsplan
Die Fachstellen 5 33-1, Immissionsschutz, S 33-2, Natur- und Landschaftsschutz, L 31, Verkehrsentwicklung, und S 52, Gesundheitsamt, brachten keine Äußerung vor, so dass davon ausgegangen werden kann, dass mit der Planung Einverständnis besteht oder die wahrzunehmenden öffentlichen Belange durch den Flächennutzungsplan nicht berührt werden.

Die seitens des Sachgebietes S 41, Bauleitplanung, in der Stellungnahme vom 11.07.2022 vorgebrachten Einwendungen wurden größtenteils in den Entwurf eingearbeitet, sodass grundsätzlich Einverständnis besteht. Wir bitten weiterhin um Aufnahme einer geeigneten Regelung zur Folgenutzung.

Beschlussempfehlung Planer:
Es wurde bereits in die Zeichenerklärung der Planfassung aufgenommen, dass es sich um ein Sondergebiet mit Rückbauverpflichtung bei Betriebseinstellung handelt und dass die Rückbauverpflichtung im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung zu regeln ist. Auf Flächennutzungsplanebene sollten keine detaillierten Festlegungen erfolgen. 

Beschluss:
Der Gemeinderat nimmt das Schreiben des SG Bauleitplanung zur Kenntnis und teilt die Meinung, dass die Regelungen zur Rückbauverpflichtung auf Flächennutzungsplanebene ausreichend berücksichtigt sind.

15 : 0 Stimmen

Diskussionsverlauf

GL Antretter verliest den Sachverhalt. Die einzelnen Einwände bzw. Hinweise werden entsprechend der Abwägungsvorschläge zur Abstimmung gestellt. Im Gemeinderat besteht kein weitergehender Diskussionsbedarf. 

Beschluss

b) Abschließend fasst der Gemeinderat folgenden

Satzungsbeschluss:

Der Gemeinderat beschließt den vorhabenbezogenen Bebauungs- und Grünordnungsplan „Sondergebiet Solarfeld Kneiting“ mit den heute beschlossenen Änderungen in der Fassung vom 03.11.2022 als Satzung.

15 : 0  Stimmen


sowie folgenden 

Feststellungsbeschluss:

Der Gemeinderat stellt die 3. Änderung der Fassung vom 24.06.2011 des Flächennutzungs- und Landschaftsplans der Gemeinde Pettendorf im Bereich des „Sondergebiet Solarfeld Kneiting“ mit den heute beschlossenen Änderungen in der Fassung vom 03.11.2022 fest.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

Datenstand vom 16.12.2022 09:22 Uhr