Vollzug der GO; Bürgerantrag nach Art. 18b GO, Wiederaufnahme der Planung Reifenthal Nord II


Daten angezeigt aus Sitzung:  12. Gemeinderat, 05.12.2024

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Pettendorf) 12. Gemeinderat 05.12.2024 ö beschließend 2

Sachverhalt

Mit Schreiben vom 19.09.2024/Eingang 27.09.2024 wurde ein Bürgerantrag bei der Gemeinde Pettendorf eingereicht. 

Der Bürgerantrag beinhaltet die „Beschlussfassung über die Fortführung des Bauleitplanverfahrens „Reifenthal Nord II“ auf Basis der angepassten Planungen des Architekturbüros Gebauer und Wittmann-Architekten, Regensburg“ 

Der Bürgerantrag wurde im Oktober von der Verwaltung hinsichtlich seiner formellen und materiellen Zulässigkeit geprüft. Der Antrag ist auf Grundlage des Art. 18b Abs. 1 bis 3 GO geprüft worden: 

Dabei wurden nachfolgende Prüfschritte berücksichtigt: 

  • Bürgerantrag muss bei der Gemeinde eingereicht werden 

  • Begründung und drei vertretungsberechtigte Personen benennen 

  • Bürgerantrag darf nicht Angelegenheiten zum Gegenstand haben, für die innerhalb eines Jahres vor Antragseinreichung bereits ein Bürgerantrag gestellt worden ist (Art. 18b Abs. 1 Satz 2 GO), 

  • Mind. 1 v.H. der Gemeindeeinwohner müssen unterschreiben (bei uns 36 Gemeindebürgern)

  • Es dürfen nur Gemeindebürger unterschreiben 

  • Es muss sich um eine Angelegenheit handeln, die in der Zuständigkeit der Gemeinde liegt. 

Die Verwaltung hat am 18.10.2024 die abschließende Feststellung über die Zulässigkeit getroffen, da alle Kriterien erfüllt sind. 

Da über die Zulässigkeit des Antrages nicht fristkonform innerhalb des regulären Sitzungsturnus des Gemeinderats der Gemeinde Pettendorf vom Gemeinderat entschieden werden konnte, erfolgte die Feststellung des Ergebnisses und die Mitteilung an den Vertretungsberechtigten auf Grund von Art. 37 Abs 3 GO durch den Ersten Bürgermeister. Eine Sondersitzung konnte aus organisatorischen Gründen nicht einberufen werden. Die Antragssteller wurden über die Zulässigkeit am 18.10.2024 formlos in Kenntnis gesetzt. 

Der Gemeinderat wurde nach Art. 37 Abs. 3, Satz 2 GO über das Ergebnis der Zulässigkeitsprüfung unter „Anfragen und Bekanntgaben“ in der Sitzung am 07.11.2024 informiert. Diese Vorgehensweise wurde den Antragstellern zusätzlich schriftlich mitgeteilt. 

Der Gemeinderat hat nun ausgehend vom 18.10.2024 den Bürgerantrag innerhalb einer 3-Monatsfrist zu behandeln, Art. 18 Abs. 5 GO Aus diesem Grund ist die von der GO geforderte „ernsthafte Auseinandersetzung durch das zuständige Gemeindeorgan mit dem Antragsgegenstand“ in der Sitzung am 16.01.2025 vorgesehen. 

Angesichts der weitreichenden Zusammenhänge mit der gemeindlichen Entwicklungsplanung unter Berücksichtigung vorangegangener Beschlüsse, z. B. zum Seniorenwohnen, ist ein früherer Termin nicht sachgerecht. 

Diskussionsverlauf

Bürgermeister Obermeier erläutert den Sachverhalt. Im Gemeinderat besteht kein weitergehender Diskussionsbedarf. 

Beschluss

Der Gemeinderat nimmt die Ausführungen zur Feststellung der Zulässigkeit im Rahmen des Art. 37 Abs. 3 GO zur Kenntnis und stimmt der Behandlung des Antrages in der Gemeinderatssitzung am 16.01.2025 zu. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

Datenstand vom 06.03.2025 08:02 Uhr