Der Bauausschuss befasste sich bereits in seiner Sitzung vom 21.05.2015 mit dieser Thematik. Mit Antrag vom 09.06.2015, eingegangen am 10.06.2015, wird nun eine Gewerbeeinheit mit Wohnung beantragt, die sich lt. Begleitschreiben wie folgt darstellt:
Für das Gebäude wurde mit Genehmigungsbescheid AZ: S 43-2010-1775 vom 21.07.2011 eine Nutzung als Bürogebäude genehmigt. Der Antragssteiler plant in dem Gebäude nun eine Gewerbetätigkeit mit einer Möglichkeit neben der Bürotätigkeit auch eine Wohnnutzung für ihn als Betriebsleiter zu ermöglichen.
Nach beiliegenden Plänen und Berechnung würde sich die Wohnnutzung insgesamt auf 62,44 m² erstrecken, die Gewerbenutzung würde bei einer Fläche von 68,50 m² liegen. Bei dem bestehenden Gebäude sind 4 Stellplätze vorhanden. Diese müssten auch bei der Nutzungsänderung mit Wohnnutzung durch den Betriebsleiter weiterhin ausreichend sein, da die Wohnnutzung durch den Firmeninhaber selbst genutzt wird, und dieser sowie so anwesend wäre.
Zur Nutzungsänderung:
Aus den Antragsunterlagen ist nicht ersichtlich, wie das Objekt künftig gewerblich genutzt werden soll. Nach beiliegenden Plänen und Berechnung würde sich die Wohnnutzung nun auf 62,44 m² erstrecken, die Gewerbenutzung würde bei einer Fläche von 68,50 m² liegen. Dies entspricht einer prozentualen Verteilung von ca. 52% Gewerbe- und ca. 48% Wohnnutzung. Gegenüber dem Antrag vom 19.05.2015 stellt diese eine Veränderung von ca. -7% Gewerbe- und +7% Wohnnutzung dar.
Stellplatzbedarf:
Im Beschluss vom 21.10.2010 wurde bei einer Gesamt-Bürofläche von 139,24 m² ein Bedarf von 6 Stellplätzen festgestellt. Nachdem nur 3 Stellplätze dargestellt waren, wurde bis zur Bezugsfertigkeit der Nachweis von 3 weiteren Stellplätzen gefordert.
Zum Antrag vom 09./10.06.2015 wird hinsichtlich des Stellplatzbedarfes folgendes festgestellt:
Es sind für die Wohneinheit 2 Stellplätze erforderlich, für die Gewerbeeinheit (68,50 m²) sind grundsätzlich 1 Stellplatz je 30 m² Nutzfläche, jedoch mindestens 2 Stellplätze, sowie 1 Stellplatz je angefangene 150 m² Nutzfläche für Besucher (Anlage zu § 3 der Stellplatz- und Garagensatzung der Gemeinde) zu schaffen. Dies ergibt einen Stellplatzbedarf, rein für den gewerblichen Bereich, von 4 Stellplätzen. Insgesamt sind also für die Nutzungsänderung 6 Stellplätze zur Verfügung zu stellen. Bei derzeit 3 nachgewiesenen Stellplätzen (der Zugangsbereich wird nicht als Stellplatz anerkannt) ergibt dies ein Defizit von 2 Stellplätzen.
Es besteht auch noch die Möglichkeit, eine Befreiung von den Festsetzungen der Stellplatz- und Garagensatzung zu beantragen. Diese ist schriftlich zu begründen und könnte in stets widerruflicher Weise erteilt werden. In Anbetracht der Gesamtproblematik die auf dieser Parzelle zu erwarten ist, könnte dies zur Lösung der ohnehin schwierigen Stellplatzsituation beitragen.
Nachbarbeteiligung:
Die Nachbarbeteiligung wurde noch nicht durchgeführt. Gemäß Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BayBO sind vom Bauherrn oder seinem Beauftragten den Eigentümern der benachbarten Grundstücke (und Erbbauberechtigten) sowie Eigentümergemeinschaften nach dem Wohnungseigentumsgesetz (Abs. 3 Satz 2) der Lageplan und die Bauzeichnungen zur Unterschrift vorzulegen. Nach Abs. 1 Satz 3 erfolgt eine Benachrichtigung durch die Gemeinde nur noch auf Antrag des Bauherrn; ohne seinen ausdrücklich zu äußernden Willen unterbleibt die Nachbarbeteiligung. Im Übrigen ist die Nachbarbeteiligung auch bei einem Antrag des Bauherrn ins Ermessen der Gemeinde („kann“) gestellt; hält die Gemeinde beispielsweise eine Benachrichtigung für aussichtslos, braucht sie diese nicht durchzuführen.
Es fehlen zudem sämtliche Unterschriften des Bauherrn. Diese sind vor Weitergabe an das Landratsamt nachzuholen.