Der Bauausschuss befasste sich bereits in seiner Sitzung vom 19.03.2015 mit einer Bauvoranfrage und am 18.06.2015 mit der Baugenehmigung für das Nachbargebäude auf der Fl.Nr. 697, Gemarkung Pettendorf, diesem sein Einvernehmen unter folgenden Voraussetzungen zu erteilen:
1. Der Baukörper des Hauptgebäudes ist auf ein verträgliches Maß zu reduzieren.
2. Bis zum Genehmigungsverfahren ist der Nachweis über die übrigen Stellplätze gemäß der gemeindlichen Satzung zu erbringen.
3. Der Entwässerungsplan ist zu vervollständigen, insbesondere um den Lageplan M 1:1.000 mit der Einzeichnung des Anschlusspunktes an den öffentlichen Kanal.
Die Planung wurde 2015 auch mit der Unteren Naturschutzbehörde, Herrn Lemper, abgesprochen, entsprechende Auflagen enthielten die Nebenbestimmungen zum Vorbescheid.
Zum vorliegenden Vorhaben:
Es wird beabsichtigt, ein Mehrfamilienhaus in den Ausmaßen von 15,99 x 11,99 m zu errichten. Das Gebäude ist identisch dem Gebäude, mit welchem sich der Bauausschuss bereits 2015 befasst hat- Es werden pro Wohneinheit die erforderlichen Stellplätze, insgesamt 12 Plätze, zur Verfügung gestellt. Nach der Garagen- und Stellplatzverordnung der Gemeinde Pettendorf sind jedoch ab sechs Wohneinheiten grundsätzlich weitere Stellplätze für Besucher erforderlich. Nachdem hier nichts konkret geregelt wurde, wird auf die GaStellV verwiesen. In dieser werden bei Mehrfamilienhäusern 10 v.H. für Besucher gefordert (= im konkreten Fall ein weiterer Stellplatz).
Erschließung:
Die straßenmäßige Erschließung ist über die Ortsstraße „Günzenried“ gesichert. Die Wasserversorgung wird über die Hauptleitung abgedeckt, die Abwasserentsorgung ist über den Schmutzwasserkanal gesichert, zu dem das Grundstück bereits über zwei Anschlüsse verfügt. Der vorliegende Entwässerungsplan ist vollständig.
Stellungnahme des Zweckverbandes zur Wasserversorgung Naab-Donau-Regen:
Das Grundstück ist bereits an die Wasserversorgungsanlage angeschlossen. Für die Bebauung wird ggf. ein Zweitanschluss benötigt. Sämtliche Kosten für den Zweitanschluss sind vom Bauherrn zu tragen. Vor Baubeginn hat der Eigentümer/Bauherr mit dem Zweckverband eine Sondervereinbarung über die Kostenübernahme abzuschließen.