Mit Schreiben vom 07.11.2018 wurden erneut insgesamt 28 Behörden bzw. Fachstellen um Abgabe einer Stellungnahme bis spätestens 23.11.2018 zum vorliegenden Planentwurf gebeten.
Keine Einwände/Anregungen wurden vorgebracht von:
Lfd.Nr.
|
Behörde/Fachstelle
|
Schreiben vom
|
1.
|
Staatliches Bauamt, Regensburg
|
13.11.2018
|
2.
|
REWAG & Co. KG, Regensburg
|
13.11.2018
|
3.
|
Gemeinde Sinzing
|
14.11.2018
|
4.
|
Bayernwerk AG, Parsberg
|
15.11.2018
|
5.
|
Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Regensburg
|
15.11.2018
|
6.
|
Deutsche Telekom Technik GmbH, Regensburg
|
16.11.2018
|
7.
|
Landratsamt Regensburg, Kreisbrandrat
|
13.11.2018
|
8.
|
Landratsamt Regensburg, Fachreferent für Denkmalschutz
|
19.11.2018
|
9.
|
Landratsamt Regensburg, Wasserrecht und Gewässerschutz, Staatliches Abfallrecht, Bodenschutz
|
22.11.2018
|
10.
|
Bund Naturschutz, Ortsgruppe Pettendorf-Pielenhofen-Wolfsegg
|
20.11.2018
|
11.
|
Regierung von Oberfranken, Bergamt Nordbayern
|
20.11.2018
|
12.
|
Vodafone Kabel Deutschland GmbH, Nürnberg
|
22.11.2018
|
13.
|
Regierung der Oberpfalz – Höhere Landesplanungsbehörde
|
22.11.2018
|
Beschluss:
Der Gemeinderat nimmt die Schreiben Nrn. 1 bis 13 zur Kenntnis, Änderungen sind keine veranlasst.
16 : 0 Stimmen
14. Landratsamt Regensburg, Sachgebiet S41-1 – Bauleitplanung:
Die seitens des Sachgebietes S 41-1, Bauleitplanung, in der Stellungnahme vom 13.08.2018 vorgebrachten Einwendungen wurden größtenteils in den Entwurf eingearbeitet. Darüber hinaus möchten wir zur Präzisierung der Bebauungsplaninhalte Nachfolgendes anmerken:
Die geänderte Formulierung zu Punkt 1.4 Überbaubare Grundstücksflächen sollte nochmals überprüft werden, da die Nebenanlagen dadurch nicht in ihrer Fläche beschränkt werden.
Stellungnahme Planer:
An der Regelung wird festgehalten. Die Fläche der Nebenanlagen wird durch die Grundflächenzahl ausreichend begrenzt.
Beschluss:
Bei den bisherigen Bebauungsplänen wurde die zulässige Fläche für Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO genau definiert. Der Gemeinderat beschließt daher die Fläche auf max. 15 m² festzusetzen. Der Pkt. 1.4 ist dahingehend zu ergänzen.
16 : 0 Stimmen
15. Landratsamt Regensburg, Sachgebiet S41-2 - Bauleit- und Landesplanung, Bodenordnung, Fachreferent für Städtebau und Technik:
Mit Stellungnahme vom 13.11.2018 werden folgende Empfehlungen und Hinweise vom Fachreferenten für Städtebau und Technik, Herrn Dipl.-Ing. Osterhaus, vorgebracht:
15.1 Empfehlung:
Die Bauleitplanung muss Planungssicherheit gewährleisten und die Umsetzung des Planvorhabens für alle am Verfahren Beteiligten nachvollziehbar darstellen. Bei der Festsetzung der Höhe baulicher Anlagen sind gemäß § 18 BauNVO die erforderlichen Bezugspunkte zu bestimmen. Rechtsgrundlagen: § 1 Abs. 2 PlanZV und § 18 BauNVO „Aus den Planunterlagen für Bebauungspläne soll sich die Geländehöhe ergeben und die Höhe baulicher Anlagen.“
Möglichkeiten der Überwindung:
- Es wird empfohlen im gegenständlichen Bebauungsplanverfahren geeignete Geländeschnitte des Planungsgebietes inkl. der Darstellung der angrenzenden Straßenhöhen bzw. Bebauung erstellen zu lassen. Diese Schnitte sollten die gemäß § 18 BauNVO erforderlichen Bezugspunkte enthalten. Diese Höhenfestsetzung muss sowohl den unteren als auch den oberen Bezugspunkt eindeutig bestimmen.
- Der untere Bezugspunkt sollte am Asphaltrand der Erschließungsstraße NÜN im Bereich der Einfahrt definiert werden. Der obere Bezugspunkt sollte durch die Oberkante des Erdgeschossrohfußbodens festgelegt werden.
Stellungnahme Planer:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. An der bestehenden Regelung wird festgehalten.
Begründung: Die Bezugspunkte sind eindeutig definiert. Die Höhenlage der Rohfußbodenoberkante der Erdgeschosse ist in der Planzeichnung festsetzt. Aufgrund der noch nicht vorliegen-den Vermessung wird eine Abweichung von +/- 50 cm zugelassen.
Beschluss:
Der Gemeinderat teilt die Auffassung des Planers, es ist keine Änderung veranlasst.
16 : 0 Stimmen
15.2 Empfehlung:
In Ziff. 3 Abstandsflächen der textlichen Festlegungen, wird aufgrund der topografischen Situation (Hanglage) geregelt, dass die zulässige mittlere Wandhöhe bei Garagen von 3,00 m überschritten werden darf. Ein Maß, das definiert, um wie viel diese Wandhöhe überschritten werden darf, fehlt allerdings. Diese Regelung ist zu unbestimmt. Rechtsgrundlagen: Baugesetzbuch § 9 Abs. 1 Nr.2a „im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen, vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen festgesetzt werden".
Möglichkeiten der Überwindung:
Die Ermittlung der abweichenden Maße der Tiefe der Abstandsflächen ist nachvollziehbar für alle Beteiligten im Plan und Textteil darzustellen und zu erläutern.
Stellungnahme Planer:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. An der bestehenden Regelung wird festgehalten.
Begründung: Da die Höhenlage der Garagen in Bezug zur Straße in Ziff. 4.2 der textlichen Festsetzungen geregelt ist, wird dies als ausreichend erachtet. Eine Beschränkung der Wandhöhe in Bezug zur natürlichen Geländeoberfläche zum jetzigen Planungszeitraum führt erfahrungsgemäß zu zahlreichen erforderlichen Befreiungen.
Beschluss:
Der Gemeinderat teilt die Auffassung des Planers, es ist keine Änderung veranlasst.
16 : 0 Stimmen
15.3 Empfehlung:
Ortserweiterungen setzen eine sorgfältige Analyse der Topographie und der Siedlungsstruktur voraus. Die dreigeschossige „Schallschutzbebauung" auf Parzelle 4 sticht negativ aus dem Rahmen des umliegenden Maßes der baulichen Nutzung heraus.
Die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes ist eine wichtige Aufgabe der Bauleitplanung. Die Gemeinde hat eine Vielzahl von Möglichkeiten auf die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes einzuwirken (Standort, Art und Maß der Nutzungen, Bauweise, Form und Stellung der Gebäude, Dachformen, etc.).
Rechtsgrundlagen: § 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB und LEP 2013 8.4.1 (G) und § 16 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO „Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere die Belange der Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, zu berücksichtigen“.
Möglichkeiten der Überwindung:
Es wird empfohlen, im gegenständlichen Bebauungsplanverfahren die vorgeschlagene Zahl der Voll-geschosse der baulichen Anlagen, im Bereich der Parzelle 4 auf das in der Umgebung vorhandene Maß zu reduzieren, da andernfalls öffentliche Belange, insbesondere das Orts- und Landschaftsbild beeinträchtigt werden können.
Stellungnahme Planer:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. An der Planung wird festgehalten.
Begründung: Die zulässigen Wandhöhen auf Parzelle 4 wurden im Vergleich zum Planungsstand der 1. Auslegung deutlich reduziert. Zudem handelt es sich bei dem vorliegenden Plangebiet um eine innerörtliche Lage, die geringen Einfluss auf das Landschaftsbild hat.
Beschluss:
Der Gemeinderat teilt die Auffassung des Planers, es ist keine Änderung veranlasst.
16 : 0 Stimmen
15.4 Weitere Hinweise:
15.4.1 zur Erschließung:
Um eine Siedlungsentwicklung im Sinne von „kurzen Wegen" und „Verkehrsvermeidung" zu ermöglichen, sollte auf die Errichtung von Gehwegen nicht verzichtet werden.
Stellungnahme Planer/Beschlussvorschlag:
Aufgrund der Größe des Baugebietes und der Länge der inneren Erschließungsstraße sind Gehwege nicht erforderlich.
15 : 0 Stimmen
Abstimmungsbemerkung: GR Meyer ist während der Abstimmung abwesend.
15.4.2 zum ruhenden Verkehr:
In Wohngebieten mit Mehrfamilienhäusern oder mit verdichteter Einfamilienhausbebauung (z. B. Reihenhäusern) sollten die Stellplätze und Garagen für Kraftfahrzeuge und Fahrräder so weit wie möglich in Gemeinschaftsanlagen an verkehrsgünstiger Stelle zusammengefasst werden. Auf Parzelle 4 könnten diese als Garage entlang der Dorfstraße schallreduzierend platziert werden.
Stellungnahme Planer/Beschlussvorschlag:
Eine Platzierung der Stellplätze entlang der Dorfstraße ist aufgrund der topographischen Situation nicht umsetzbar.
15 : 0 Stimmen
15.4.3 zum Baugrund:
Von Seiten des Landratsamtes wird empfohlen, die Baugrunduntersuchung für das gesamte Areal von Seiten der Gemeinde durchführen zu lassen und die Ergebnisse in den B-Plan einfließen zu lassen. Dies wäre für alle Beteiligten der günstigste Verfahrensweg.
Stellungnahme Planer/Beschlussvorschlag:
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
15 : 0 Stimmen
15.4.4 zum Brandschutz:
Bei den angedachten Bautypen sollte folgender Hinweis mit aufgenommen werden: Solaranlagen sind so anzuordnen und herzustellen, dass Feuer nicht auf andere Gebäudeteile und Nachbargrundstücke übertragen werden kann. Von Brandwänden und von Wänden, die anstelle von Brandwänden zulässig sind, müssen mindestens 1,25 m Abstand eingehalten werden.
Stellungnahme Planer/Beschlussvorschlag:
Ein entsprechender Hinweis wurde bereits aufgenommen (Ziff. 7 der textlichen Hinweise).
15 : 0 Stimmen
15.4.5 zum Klima:
Im vorliegenden Baugebiet werden bei derzeitiger Planung erhebliche Wärmemengen gespeichert. Zwei wesentliche Ursachen sind dafür verantwortlich. Warme Abluft aus Straßenverkehr, Heizungen, sowie die Speicherung bzw. laufende Wärmeabstrahlung der großen vegetationsfreien Oberflächen von Bausubstanz und Verkehrsflächen. Da ein großer Teil des Baugebiets befestigt werden soll, kann der Boden kaum Niederschläge speichern, die dann über Pflanzen oder durch direkte Verdunstung die Luft befeuchten und kühlen. Aus städtebaulicher Sicht wäre die Festsetzung bei Garagen von begrünten Flachdächern eine nachhaltige Maßnahme zur Verbesserung des Stadtklimas.
Zusätzliche Anreize für die Dachbegrünung sind auch durch die Gesetzesvorgaben der Ermittlung der Höhe der Abwassergebühren bzw. durch eine mögliche Reduktion des Ausgleichsfaktors bei den Eingriffs-Ausgleichs-Vorgaben des Bundesnaturschutzgesetzes gegeben.
Stellungnahme Planer/Beschlussvorschlag:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Die klimatischen Beeinträchtigungen werden aufgrund der im Vergleich zur bisherigen Bebauung verbesserten Gebäudetechnik sowie des verbleibenden Grünflächenanteils als gering erachtet.
14 : 0 Stimmen
Abstimmungsbemerkung: GR Meyer und GR Dotzler sind während der Abstimmung abwesend.
15.4.6 zum Immissionsschutz:
Soweit der Immissionsschutz nicht durch ausreichende Abstände, zweckmäßige Anordnung und Gliederung der Baugebiete sowie durch die Bauweise und Gebäudestellung gewährleistet werden kann, sollen besondere Anlagen wie z. B. Lärmschutzwälle oder - wände vorgesehen werden. Auch diese Lärmschutzanlagen müssen sich in das Orts- und Landschaftsbild einfügen.
Stellungnahme Planer/Beschlussvorschlag:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
14 : 0 Stimmen
16. Wasserwirtschaftsamt Regensburg:
Mit Schreiben vom 20.11.2018 wird mitgeteilt, dass gegen den gegenständlichen Bebauungsplan aus wasserwirtschaftlicher Sicht keine grundsätzlichen Einwände bestehen.
Hinsichtlich der geplanten Niederschlagswasserbeseitigung ist aus wasserwirtschaftlicher Sicht anzumerken, dass eine Einleitung dieses Wasser in die Mischkanalisation nur geduldet werden kann, wenn die Möglichkeiten der Versickerung oder Ableitung im Trennsystem zu einer Vorflut, nachweislich nicht möglich sind.
Sollte nur die Möglichkeit der Ableitung in den Mischwasserkanal bestehen bleiben, so sind Abflussspitzen mittels Retentionszisternen zu kappen. Außerdem ist die Leistungsfähigkeit des Kanalnetzes für die Aufnahme der neuen Flächen zu prüfen.
Wir empfehlen darüber hinaus, das Baugebiet an sich bereits mit einer Trennkanalisation zu erschließen und den Regenwasserkanal in den Mischwasserkanal einzuleiten, um für eine eventuelle zukünftige Umstellung der Entwässerung im gesamten Gebiet vorbereitet zu sein.
Stellungnahme Planer/Beschlussvorschlag:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. An der Planung wird festgehalten.
Begründung: Die Ist- und Prognosezustände des Mischwasserkanals im Bereich des geplanten Baugebiets sind nachweislich ausreichend. Die Erschließung des Baugebiets im Trennsystem ist vorgesehen. Retentionszisternen sind in Ziff. 9 der textlichen Festsetzungen verbindlich festgesetzt. Die Versickerungs-möglichkeiten innerhalb des Plangebiets werden im Rahmen eines Baugrundgutachtens untersucht.
14 : 0 Stimmen
17. Bauamt Pettendorf:
In der Nutzungsschablone zur Planzeichnung wurde ein Fehler festgestellt, hier wurde die GRZ und die GFZ vertauscht. Dies ist redaktionell zu ändern. In den übrigen Darstellungen (Legende zu den zeichnerischen Festsetzungen und textlichen Festsetzungen Nr. 1.2) wurde es richtig angegeben.
Beschluss:
Die Nutzungsschablone zur Planzeichnung ist zu ändern.
16 : 0 Stimmen