Der Zweckverband zur Wasserversorgung der Gruppe Naab-Donau-Regen beantragt mit Schreiben vom 06.11.2018, eingegangen beim Landratsamt Regensburg am 19.11.2018, die gehobene wasserrechtliche Erlaubnis gem. § 15 WHG für das Einleiten von Wasser aus der Trinkwasseraufbereitungsanlage Deckelstein in die Naab.
Zur Beseitigung der Auffälligkeiten/Mängel der Rohwasserbeschaffenheit sind im Einzelnen folgende Apparate/Verfahren zur Aufbereitung erforderlich:
- Geschlossene Filtration über Aktivkohle
- UV-Desinfektion
- Nachbelüftung des Wassers
- Erzeugung der zur Belüftung erforderlichen reinen Druckluft mittels ölfreien Kolbenverdichter.
Laut Erläuterungsbericht ist nach der Erstbefüllung und nach dem regelmäßigen Aktivkohlwechsel bzw. der Reaktivierung der Aktivkohle ein intensives Ausspülen von Staub und Unkorn mit Wasser notwendig. Das schlammhaltige Wasser aus der Spülung stellt Abwasser i.S.d. § 54 WHG dar.
Für die Aktivkohlefiltration sind 3 parallel betriebene Filterbehälter eingebaut. Eine regelmäßige Spülung der Anlage ist nicht erforderlich. Die Spülung ist nach der Erstbefüllung und dann jeweils nach Wechsel der Aktivkohle erforderlich. Es wird davon ausgegangen, dass jeder Filter alle 1 – 3 Jahre reaktiviert wird. Hierzu sind pro Spülvorgang ca. 170 m³ Wasser erforderlich. Dieses Spülwasser wird über ein Schlammwasserbeobachtungsbecken in das erstellte Erdbecken geleitet. Nach der Absetzphase wird das Klarwasser über die vorhandene Leitung in den Vorfluter geleitet. Das Klarwasser entspricht ist nicht belastet und entspricht der in der Abwasserverordnung geforderten Reinheit.
Das Einleiten von Abwasser in ein Gewässer führt gem. § 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG zu Gewässerbenutzungen, die nach § 8 Abs. 1 WHG der behördlichen Erlaubnis oder Bewilligung bedürfen. Eine Bewilligung darf gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 3 WHG für das Einleiten von Stoffen in ein Gewässer nicht erteilt werden.
Es wurde eine gehobene wasserrechtliche Erlaubnis nach § 15 WHG beantragt. Die Erlaubnis darf gemäß § 12 i. V. m. § 57 WHG nur erteilt werden, wenn
- die Menge und Schädlichkeit des Abwassers so gering gehalten wird, wie dies bei Einhaltung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik möglich ist,
- die Einleitung mit den Anforderungen an die Gewässereigenschaft und sonstigen rechtlichen Anforderungen vereinbar ist und
- Abwasseranlagen oder sonstige Einrichtungen errichtet und betrieben werden, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Anforderungen nach den Nummern 1 und 2 sicherzustellen.
Es wird um Stellungnahme zum Vorhaben bis spätestens 31.01.2019 gebeten.