Neubau eines Einfamilienhauses und nachträgliche Genehmigung eines "Tiny Houses" auf Fl.Nr. 1263/10, Gemarkung Pettendorf, Parzelle 1 Tfl. in der 1. Änderung des Bebauungsplanes "Am Kirchfeld - Lärchenweg" (Lärchenweg, Reifenthal)
Daten angezeigt aus Sitzung:
2. Bauausschuss, 20.02.2020
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt
Der Bauausschuss befasste sich bereits mit Vorhaben auf diesem Grundstück in seinen Sitzungen vom 22.01.2015, 19.05.2016 und 16.02.2017.
Der vorliegende Antrag beinhaltet nun den Neubau eines Einfamilienhauses in E+D-Bauweise in den Ausmaßen von 10,00 x 6,00 m mit Satteldach (DN 40°), sowie der nachträglichen Genehmigung eines „Tiny Houses“ in den Ausmaßen von 5,55 x 4,23 m mit Satteldach (DN 28°).
Neubau eines Einfamilienhauses:
Gemäß den Antragsunterlagen und den Prüfungen durch das Bauamt entspricht das Vorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplanes.
Nachträgliche Genehmigung des „Tiny Houses“:
Mit isolierter Befreiung vom 24.06.2016 wurde das „Tiny House“ bereits als „Gartenhäuschen“ genehmigt. Eine künftige Änderung zur Wohnnutzung wurde zu dem damaligen Zeitpunkt nicht thematisiert.
Da es sich nun um ein Vorhaben zum Aufenthalt von Personen handelt, ist es nicht mehr vom Tatbestand des Art. 57 Abs. 1 Nr. 1a der BayBO erfasst und somit voll umfänglich neu genehmigungspflichtig. Die geplante Errichtung soll außerhalb der vorgegebenen Baugrenzen stattfinden. Die hierfür erforderliche Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes wurde schriftlich beantragt und begründet.
Erschließung:
Die straßenmäßige Erschließung ist über die Ortsstraße „Lärchenweg“ sichergestellt. Die Wasserversorgung und die Abwasserentsorgung sind ebenfalls gewährleistet.
Nachbarbeteiligung:
Diese wurde vollständig durch den Bauherrn durchgeführt, eine Unterschrift wurde nicht geleistet.
Diskussionsverlauf
Wie dem Sachverhalt zu entnehmen ist, ist das Einfamilienhaus genehmigungsfähig, so Bürgermeister Obermeier. Das Tiny House jedoch widerspricht seiner Meinung nach dem Grundgedanken des Bebauungsplanes. Er begründet dies mit der geplanten Wohnnutzung, die bei der Aufstellung/Änderung des Bebauungsplanes so und an dieser Stelle nicht beabsichtigt war.
BA-Mitglied Amann fügt hinzu, dass aufgrund des angrenzenden Baumbestandes hier unmittelbare Baumfallgefahr besteht. Dies war seiner Meinung nach auch ein Argument bei der Festlegung der Baugrenzen.
BA-Mitglied Dotzler stellt fest, dass das Tiny House einen umbauten Raum von ca. 88 m³ hat und somit ohnehin nicht mehr vom Art. 57 Abs. 1 Nr. 1a BayBO erfasst sein kann.
BA-Mitglied Bosl stellt noch einmal fest, dass die beabsichtigte Nutzung bereits ohne Genehmigung aufgenommen wurde. Dies ist für ihn so nicht tolerabel.
Beschluss 1
Der Bauausschuss erteilt dem Einfamilienhaus sein Einvernehmen
.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0
Beschluss 2
Der Bauausschuss erteilt dem „Tiny House“ sein Einvernehmen und ist mit einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes einverstanden.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 7
Datenstand vom 19.03.2020 20:02 Uhr