Der Marktgemeinderat des Marktes Lappersdorf hat in der Sitzung am 19.05.2020 die Aufstellung der 1. Änderung des Bebauungsplanes „Hainsacker-Mitte“ gemäß § 2 BauGB beschlossen.
Das Plangebiet befindet sich südlich der Lorenzer Straße und östlich der Einhauser Straße im Zentrum des Ortsteils Hainsacker, Markt Lappersdorf. Das Plangebiet ist ca. 1,06 ha groß und umfasst die Flurstücke Nrn. 1, 3/7 (tlw.), 123 (tlw.), 123/66 (tlw.), 193 (tlw.) und 193/2, Gemarkung Hainsacker, Markt Lappersdorf. Der exakte Zuschnitt des Geltungsbereichs ist in beiliegendem Plan dargestellt.
Mit der Änderung des Bebauungsplans sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Wiedernutzbarmachung von Flächen bzw. die Nachverdichtung der derzeit zwischengenutzten Dorfmitte Hainsacker geschaffen werden. Die Planaufstellung erfolgt im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB (Bebauungsplan der Innenentwicklung). Es wird keine Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt.
Der Bau- und Vergabeausschuss des Marktes Lappersdorf hat in der Sitzung am 03.05.2021 den Vorentwurf der 1. Änderung des Bebauungsplans „Hainsacker-Mitte“ und die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB beschlossen.
Die Gemeinde Pettendorf wird als Behörde oder sonstiger Träger öffentlicher Belange entsprechend § 4 Abs. 1 BauGB am Verfahren beteiligt. Der Bebauungsplan wird im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB als Bebauungsplan der Innenentwicklung für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder anderer Maßnahmen der Innenentwicklung, ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, aufgestellt.
Es wird um eine Stellungnahme bis spätestens 05.07.2021 gebeten. Die Unterlagen sind auch auf der Internetpräsenz des Marktes Lappersdorf unter der Rubrik „Rathaus – Bekanntmachungen/Öffentliche Auslegungen“ einsehbar.
Stellungnahmen, die im Verfahren der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, können bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist.