Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) - Bebauungsplan "Am Auberg" in Schwetzendorf, Beschleunigtes Verfahren nach § 13a BauGB i.V.m. § 215a Abs. 3 BauGB; Beratung und Beschlussfassung über a) die während der Beteiligung der Behörden und sonstigen Fachstellen eingegangenen Stellungnahmen und Anregungen (§ 4 Abs. 2 BauGB) und b) Satzungsbeschluss


Daten angezeigt aus Sitzung:  12. Gemeinderat, 05.12.2024

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Pettendorf) 12. Gemeinderat 05.12.2024 ö beschließend 4

Sachverhalt

Die zu beteiligenden Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden um Stellungnahme gemäß § 4 Abs. 2 BauGB bis spätestens 15.11.2024 gebeten. Insgesamt wurden 25 Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange beteiligt.

Keine Einwände wurden von folgenden Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange vorgebracht:

1.        Landratsamt Regensburg, Kreisbrandrat, Schreiben vom 30.10.2024
2.        Landratsamt Regensburg, Untere Denkmalschutzbehörde, Schreiben vom 29.10.2024
3.        Landratsamt Regensburg, Fachtechnik für Umwelt-, Natur-, und Landschaftsschutz sowie Wasserwirtschaft, Schreiben vom 16.10.2024
4.        Landratsamt Regensburg, S 51 Gesundheitsamt, Schreiben vom 21.10.2024
5.        Gemeinde Sinzing, Schreiben vom 21.10.2024
6.        E.ON Bayern AG, Schreiben Bayernwerk vom 03.08.2022 
7.        Markt Nittendorf, E-Mail vom 13.09.2022
8.        Gemeinde Pielenhofen, E-Mail vom 08.09.2022
9.         Markt Lappersdorf, Schreiben vom 12.11.2024
10.        R-KOM, Schreiben vom 11.10.2024
11.         Staatliches Bauamt, Schreiben vom 11.10.2024

Beschluss: 
Der Gemeinderat nimmt die Schreiben Nrn. 1 bis 11 zur Kenntnis, Änderungen sind keine veranlasst.

17 : 0 Stimmen


Abzuwägende Stellungnahmen oder Hinweise die jeweils im Wortlaut bekannt gegeben werden, kamen von folgenden Trägern öffentlicher Belange:

12. Landratsamt Regensburg, L 16 Abfallwirtschaft, Schreiben vom 25.10.2024
Aufgrund berufsgenossenschaftlicher Vorschriften dürfen Entsorgungsfahrzeuge         (außer         zu Wende-zwecken) nur Vorwärts fahren.  Entsprechend dieser Regelungen müssen Sackgassen bzw.  Stichstraßen, wenn sie befahren werden sollen, eine ausreichend große Wendemöglichkeit aufweisen.  Der Mindestdurchmesser, den ein heute üblicherweise eingesetztes Müllfahrzeug (mit drei- oder vier Achsen und einer Länge von rd. 11 m) für ein Wendemanöver benötigt, beträgt mindestens 18 m. Dabei muss der Mittelpunkt überfahrbar sein.  
Beim Befahren von Straßen muss außerdem sichergestellt sein, dass für die am Fahrzeug befindlichen Personen keine Quetschgefahr besteht. Zu diesem Zweck muss beiderseits des Entsorgungsfahrzeuges ein Freiraum von mindestens 0,5 m Breite vorhanden sein.  
Die Bereitstellung der im Rahmen des Holsystems zu entsorgenden Abfall- und Wertstoff-Fraktionen muss gem. § 15 ff. Abfallwirtschaftssatzung des Landkreises Regensburg (AWS) an anfahrbaren Stellen erfolgen.  
Privatgrundstücke oder Straßen, die keine öffentlich gewidmeten Straßen im Sinne des Straßen- und Wegerechts (Art.  3, 53 Bayer.  Straßen- und Wegegesetz) sind, werden nur nach ausdrücklicher Beauftragung mit umfassender         Haftungsfreistellung für den Landkreis Regensburg und         die 
Entsorgungsunternehmen durch den/die Eigentümer befahren (§ 15 Abs. 7 AWS).   
Die Betrachtung des vorliegenden Bebauungsplanes unter den vorgenannten Gesichtspunkten führt deshalb zu folgendem Ergebnis:  
Die Anfahrbarkeit der Aubergstraße ist mit Entsorgungsfahrzeugen grundsätzlich gegeben.  
Die Anwohner der Parzellen 13 bis 16 jedoch müssen ihre Restmüll- und Papiertonnen, sowie alle dem Holsystem unterliegenden Abfälle an der im Plan vorgesehenen und textlich festgesetzten Sammelstelle (Punkt 7) zur Entleerung/Abholung bereitstellen. Hier ist dafür Sorge zu tragen, dass dieser Bereich frei von z.B. parkenden Autos, Schneelager bleibt.

Beschluss: 
Die Stellungnahme wird vom Gemeinderat zur Kenntnis genommen. Die Müllsammelstelle für die Bewohner der Parzellen 13 bis 16 ist mit der entsprechenden Formulierung bereits im Bebauungsplan enthalten. Änderungen sind keine veranlasst.

17 : 0 Stimmen

13. Landratsamt Regensburg, S 31, Wasserrecht und Gewässerschutz, Staatliches Abfallrecht, Bodenschutz, Schreiben vom 08.11.2024 
Mit der Planung besteht Einverständnis bis auf folgende Punkte:
Weiterhin wird eine Baugrunduntersuchung empfohlen, v. a. im Hinblick auf die evtl. vorhandene Auffüllung sowie zur Feststellung der Sickerfähigkeit des Bodens, die bei der vorliegenden Hanglage sehr wichtig ist.

Beschluss: 
Die Stellungnahme wird vom Gemeinderat zur Kenntnis genommen. Die Empfehlung einer Baugrunduntersuchung ist bereits im Bebauungsplan unter Punkt 6 der Hinweise enthalten. Der redaktionelle Hinweis auf die Feststellung der Sickerfähigkeit wird noch ergänzt. Weitere Änderungen sind nicht veranlasst.

17 : 0  Stimmen

14. Landratsamt Regensburg, S 41, Bauleitplanung, Schreiben vom 13.11.2024 
Seitens des Sachgebietes S 41, Bauleitplanung, bestehen nachfolgende Einwände bzw. Anregungen und möchten wir auf die folgenden Punkte hinweisen:   
Höhenlage der Gebäude/ Bezugspunkte:  
Bereits in unseren vorangegangenen Stellungnahmen haben wir auf die, mit der Festsetzung durchgezogener Baugrenzen einhergehende, Unbestimmtheit hingewiesen. Da es hierzu inzwischen mehrere Normenkontrollentscheidungen gegen Landkreisgemeinden gibt, möchten wir auf folgendes hinweisen und legen eindringlich eine Anpassung nahe:  
In der gegenständlichen Planung wird je (vorgeschlagener!) Parzelle ein Höhenbezugspunkt für die Rohfußbodenoberkante festgesetzt.  Dadurch befinden sich jedoch mehrere verschiedene Bezugspunkte innerhalb einer großen, über mehrere Parzellen durchgezogenen Baugrenze. Dies führt zu einer flächenbezogenen Unbestimmtheit und somit einen Verstoß gegen die Normenklarheit. Der Gültigkeitsbereich der Höhenbezugspunkte ist nicht eindeutig geregelt.  
Um einen Verstoß gegen den allgemeinen rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgrundsatz hinsichtlich der Festsetzungen zu den Wandhöhen zu verhindern sind die vom Plangeber bindend gewollten Grundstücksgrenzen (bzw. Bereiche eines geltenden Bezugspunktes) hinreichend klar voneinander abzustecken, z.B. durch Darstellung von Baugrenzen für jede Parzelle oder durch eine "Perlschnur"-Abgrenzung.  

Darüber hinaus bitten wir folgendes zu beachten:  
•         Ergänzung der Verfahrensvermerke um das Heilungsverfahren nach § 215a BauGB  
•         Ziffer 13, textl. Festsetzungen: Ergänzung der Gemarkung zur Ausgleichsfläche  
•         Verwendung eines einheitlichen Fassungsdatums auf allen Planunterlagen  
•         Fortlaufende Nummerierung im Inhaltsverzeichnis der Begründung  
•         Ziffer 2.6, Umweltbericht, Abbildung Nr.5 ist abgeschnitten   

Nachfolgend dürfen wir die Stellungnahme des Sachgebiets S 42, Technische Bauaufsicht, Bauüberwachung anführen:

Bei den textlichen Festsetzungen bzgl. der Höhenlage der Grenzgaragen sollte darauf hingewiesen werden welche maximale Wandhöhe zulässig ist bzw. das von der BayBO Art. Ͳ Abs. ͳ abgewichen wird.  Dies könnte z. B. so aussehen:  

Abstandsflächen   
Bei Grenzgaragen/-carports kann die nach Artikel 6 Abs. 1 BayBO zulässige mittlere Wandhöhe von max.  3,00 m überschritten werden, falls dies aufgrund der topografischen Gegebenheiten erforderlich ist. Die festgesetzte Höhenlage der Garagen sowie die max. zulässige Wandhöhe (Bauhöhe) sind einzuhalten.  

Beschluss: 
Die Stellungnahme wird vom Gemeinderat zur Kenntnis genommen. 

Der Gesichtspunkt über mehrere Parzellen durchgezogene Baugrenzen wurde bereits in der Gemeinderatssitzung vom 12.10.2021 behandelt, in der Sitzung vom 07.04.2022 bestätigt und wird nicht erneut abgewogen. Der Gültigkeit der Normenbezugspunkte ist in den textlichen Festsetzungen bezogen auf die Parzelle geregelt. Die Parzellengrößen sind in der Begründung ebenfalls aufgelistet.
Durch die Festsetzung der Umgrenzung der Flächen für Garagen und der Baulinien für Garagen pro Parzelle wird der Planungswille der Gemeinde deutlich. Im Bereich des WA 2 ist durch die Baulinie ohnehin eine Grenzlinie festgesetzt. An der Planung wird in diesen Punkten festgehalten.
Darüber hinaus wird der Planfertiger gebeten die redaktionellen Änderungen, Hinweise und Klarstellungen vorzunehmen.

17 : 0 Stimmen

15. Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Regensburg-Schwandorf, Schreiben vom 15.11.2024:

Bereich Landwirtschaft
Im Zuge der erneuten öffentlichen Beteiligung verweisen wir auf unsere Stellungnahmen vom 29.09.2021 mit den Aktenzeichen WELF-RS-L2.2-4612-46-2-5 und vom 29.07.2022 mit den Aktenzeichen AELF-RS-L2.2-4612-46-6-5 und die darin enthaltenen Hinweise zu berücksichtigen.

Beschluss: 
Die Stellungnahme wird vom Gemeinderat zur Kenntnis genommen. Es liegen keine neuen Erkenntnisse vor. Änderungen sind nicht veranlasst.

17 : 0 Stimmen


16. Bund Naturschutz, Ortsgruppe Pettendorf-Pielenhofen-Wolfsegg, Schreiben vom 04.11.2024:
Vielen Dank für die zugesandten Unterlagen und die Möglichkeit als Träger öffentlicher Belange Stellung zu nehmen. Die Bund Naturschutz Ortsgruppe Pettendorf-Pielenhofen-Wolfsegg erledigt diese Aufgabe im Auftrag der Kreisgruppe Regensburg Stadt und Land.

Die BN-Ortsgruppe hat zum Bebauungsplan Am Auberg bereits zwei Mal ausführlich Stellung genommen und zwar am 22.09.2021 und am 15.08.2023. Die Punkte in diesen Stellungnahmen werden hier nicht noch einmal aufgeführt, zumal der Gemeinderat damals bereits einige vom BN vorgeschlagenen Änderungen übernommen hat.

De aktuelle Änderung der BP ergab sich, weil das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig mit Urteil vom 18.07.2023 festgestellt hatte, dass § 13b des Baugesetzbuchs (BauGB) mit Unionsrecht unvereinbar ist. Die Regierung der Oberpfalz hat zum Beispiel in ihrer Stellungnahme im September 2021 festgestellt, dass das Baugebiet keine dem § 13 b BauGB entsprechende Anbindung an einen bestehenden Siedlungsbereich entspricht. De Untere Naturschutzbehörde beim Landratsamt Regensburg war damals derselben Meinung und monierte außerdem, dass die Planung keinen Umweltbericht und keine Ausgleichsfläche ausweisen.

Der jetzt neue Bebauungsplan enthält nun eine Umweltbericht und die Berechnung einer Ausgleichsfläche. Allerdings, die oben genannten Bedenken der Regierung der Oberpfalz und der Unteren Naturschutzbehörde werden nicht berücksichtigt.

Ein Satz im Bebauungsplan, der immer wieder zu einer falschen Ansicht in der Gesellschaft führt, muss beanstandet werden. PV-Anlagen auf den Dächern der Huser werden im Bebauungsplan immer noch als außergewöhnliche Brandgefahr dargestellt. Das geschieht zwar nicht wortwörtlich aber mit einem eigenartigen Hinweis auf eine notwendige Brandmauer. Dies ist überflüssig, denn es widerspricht der Empfehlung PV-Anlagen zu installieren. Außerdem, wenn PV-Anlagen von Fachleuten richtig installiert werden, so sind sie genauso sicher wie andere elektrische Anlagen. Den Verweis auf eine Brandmauer ist überflüssig und sollte ganz gestrichen werden. 

Der Umweltbericht stellt korrekt fest, dass durch die Nutzung des intensiv genutzten landwirtschaftlichen Bodens die Auswirkungen auf Klima und Umwelt gering sind. Aber es wird wieder Boden unwiederbringlich versiegelt. Unter dem Gesichtspunkt „Zersiedelung der Landschaft“ hat die Gemeinde Pettendorf zurzeit genügend Baugebiete in Entwicklung, um die Prognosen einer zukünftigen Bevölkerungsentwicklung in Pettendorf zu erfüllen.

Dass sich die Ausgleichsfläche in unmittelbarer Nähe zum Planungsgebiet befindet und sich an der Westseite an ein vor langer Zeit entwickeltes Heckenbiotop anschließt ist sehr zu begrüßen und macht die Ausgleichsfläche Am Auberg zu einem Beispiel wie Ausgleichsflächen anzulegen sind.

Bei der Entwicklung des Ausgleichsbedarfs rechtfertigt die geringe ökologische Bedeutung des Bodens im Planungsgebiet einen Kompensationsfaktor von 0,3. Auch die Verringerung der Ausgleichsfläche um 15 Prozent (Planungsfaktor) ist durch die Gestaltung des Baugebiets im Inneren gerechtfertigt.

Auf der Ausgleichsfläche soll ein Streuobstbestand mit extensiv genutztem Grünland und mit gebietsnahem und zertifiziertem Saatgut (Blühwiesenmischung) entwickelt werden. Für dem Streuobstbestand, mindestens zehn Hochstamm-Obstbäume, werden einheimische Obstsorten empfohlen. Die BN-Ortsgruppe kann dazu Vorschläge machen.
Die anzulegende Wiese muss mindestens einmal im Jahr gemäht werden und das Mähgut muss mindestens 15 Jahre entfernt werden. Es ist in keinem Fall zu mulchen.

Dem Bebauungsplan gemäß müssen die Maßnahmen für Natur und Umwelt von der Gemeindeverwaltung überwacht werden. Das gilt für ihre korrekte Durchführung, als auch die folgenden Aufgaben, zum Beispiel die Durchführung der Pflege der Ausgleichsfläche über viele Jahre. Für die Umsetzung der Regeln sind die Bauherren des Baugebiets zuständig.

Aus Sicht des Natur- und Umweltschutzes hat der Bund Naturschutz an dem Bebauungsplan kaum etwas zu kritisieren. 

Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die angesprochenen Punkte wurden bereits in vorausgehenden Verfahrensschritten behandelt. Es sind keine Änderungen veranlasst.

17 : 0 Stimmen

17. Bayernwerk Netz, Schreiben vom 05.11.2024:
Unsere Stellungnahme vom 19. August 2022 behält weiterhin Gültigkeit:

Beschluss: 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Es wurden keine neuen Punkte vorgebracht, daher sind keine Änderungen veranlasst.

17 : 0 Stimmen


18. Bergamt Nordbayern, Schreiben vom 08.11.2024:
Dem Bergamt Nordbayern ist im angefragten Bereich kein alter Bergbau risskundig bekannt. Jedoch kann im Gebiet Pettendorf alter hier nicht risskundiger Bergbau nicht ausgeschlossen werden. Sollten bei den Baumaßnahmen altbergbauliche Relikte angetroffen werden, sind diese zu berücksichtigen und das Bergamt Nordbayern zu verständigen.

Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der Planfertiger wird gebeten, den Hinweis in die Bebauungsplanunterlagen aufzunehmen.

17 : 0 Stimmen


19. Wasserwirtschaftsamt Regensburg, Schreiben vom 15.11.2024
1. Wasserwirtschaftliche Belange  
1.1         Überflutungen durch wild abfließendes Wasser infolge von Starkregen  
Durch Starkregenereignisse kann es auch fernab von Gewässern zu Überflutungen kommen.   
Gemäß den Hinweiskarten für Oberflächenabfluss und Starkregen beginnt im westlichen Teil der Auburger Straße bei Starkregen ein mäßiger Abfluss entlang der Straße.   
Die Vorsorge gegen derartige Ereignisse beginnt auf Ebene der Bauleitplanung. Soweit Starkregen- oder Sturzflutgefahrenkarten der Gemeinde, des Freistaat Bayern oder des Bundes vorliegen, sind diese entsprechend zu beachten und auszuwerten.  Die Ergebnisse sind im Plan zu berücksichtigen.  
Der Zufluss aus den Außeneinzugsgebieten muss bei der Bebauungs- und Entwässerungsplanung berücksichtigt werden (z.B. Anlegen von Abfang- und Ableitungsgräben; Anlage von Gehölzstreifen oder Erosionsmulden in der landwirtschaftlichen Fläche oberhalb der Bebauung).   
Gemäß §37 WHG darf der natürliche Ablauf wild abfließenden Wassers nicht zum Nachteil eines höher oder tiefer liegenden Grundstückes behindert, verstärkt oder auf andere Weise verändert werden.  

Vorschlag für Festsetzungen  
„Die Rohfußbodenoberkante des Erdgeschosses der Gebäude wird mindestens 25  
cm über Fahrbahnoberkante/ über Gelände festgesetzt.“ (Hinweis: Dazu sollte die Gemeinde möglichst Kote(n) im Plan und Bezugshöhen angeben. Der konkreten Straßen- und Entwässerungsplanung ist hierbei Gewicht beizumessen).  
„Zum Schutz vor eindringendem Abwasser aus der Kanalisation in tiefliegende  
Räume sind geeignete Schutzvorkehrungen vorzusehen, z.B. Hebeanlagen oder Rückschlagklappen.“  
„Gebäude, die aufgrund der Hanglage ins Gelände einschneiden, sind bis 25 cm über Gelände konstruktiv so zu gestalten, dass infolge von Starkregen oberflächlich abfließendes Wasser nicht eindringen kann.“  
Vorschlag für Hinweise zum Plan:  
„Schutz vor Überflutungen infolge von Starkregen:“   
„Infolge von Starkregenereignissen können im Bereich des Bebauungsplans Überflutungen auftreten. Um Schäden zu vermeiden, sind bauliche Vorsorgemaßnahmen zu treffen, die das Eindringen von oberflächlich abfließendem Wasser in Erd- und Kellergeschosse dauerhaft verhindert. Eine Sockelhöhe von mind. 25 cm über der Fahrbahnoberkante / über Gelände wird empfohlen. Kellerfenster sowie Kellereingangstüren sollten wasserdicht und/oder mit Aufkantungen, z.B. vor Lichtschächten, ausgeführt werden.“    
„Der Abschluss einer Elementarschadensversicherung wird empfohlen.“  

1.2         Grundwasser  
Das Gebiet liegt im Bereich verschiedener geologischer Haupteinheiten. Es treffen gemäß geologischer Karte Quartär, Kreide und Obererjura (Malmkarst) im näheren Umgriff zusammen.  
Im Planungsgebiet muss mit Schichtwasser gerechnet werden.  
Uns liegen keine Grundwasserstandbeobachtungen im Planungsgebiet vor. Der Grundwasserstand muss durch geeignete Erkundungen im Planungsgebiet ermittelt werden.  
Die Erkundung des Baugrundes obliegt grundsätzlich dem jeweiligen Bauherrn, der sein Bauwerk bei Bedarf gegen auftretendes Grund-/Schicht- oder Hangschichtenwasser sichern muss.   
Sollte wider Erwarten Grundwasser aufgeschlossen werden, ist die zuständige Kreisverwaltungs-behörde zu benachrichtigen, um ggf. wasserrechtliche Verfahren einzuleiten.  
Ein Eingriff in das Grundwasser durch die geplanten Maßnahmen stellt grundsätzlich einen Benutzungstatbestand (z.B. Aufstau, Umleitung, Absenkung) nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 bzw. Abs.  2 Nr. 1 oder ggf. § 9 Abs. 2 Nr. 2 WHG dar. Dadurch können nachteilige Folgen für das Grundwasser oder für Dritte entstehen. Benutzungen (auch Bauwasserhaltung) sind in einem wasserrechtlichen Verfahren zu behandeln.  
Das Einbringen von Stoffen in ein Gewässer, hier das Grundwasser, - z. B. Kellergeschoss  
im Grundwasser - ist nach § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Satz 4 WHG erlaubnispflichtig, sofern die Bedingungen des § 49 Abs. 1 Satz 2 WHG nicht eingehalten werden.   
Vorschlag für Festsetzungen:  
„Die Einleitung von Grund-, Drän- und Quellwasser in die öffentliche Kanalisation ist nicht zulässig.“ (Hinweis: ggf. von der Kommune an die Formulierung in der gemeindlichen Entwässerungssatzung anzupassen)   

1.3 Altlasten und Bodenschutz   
1.3.1         Altlasten und schädliche Bodenveränderungen  
Im Bereich des geplanten Bebauungsplanes sind keine Grundstücksflächen im Kataster gem. Art. 3 Bayer. Bodenschutzgesetz (BayBodSchG) aufgeführt, für die ein Verdacht auf Altlasten oder schädliche Bodenveränderungen besteht.   
Vorschlag für Hinweise zum Plan:   
„Sollten bei den Aushubarbeiten organoleptische Auffälligkeiten des Bodens festgestellt werden, die auf eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast hin- deuten, ist unverzüglich die zuständige Bodenschutzbehörde (Kreisverwaltungsbehörde) zu benachrichtigen (Mitteilungspflichten gem. Art. 1 und 12 Abs.  2 BayBodSchG).“  

1.3.2         Vorsorgender Bodenschutz  
Böden, die hinsichtlich ihrer Bodenfunktionen wie z.B. Ertragsfähigkeit für die Landwirtschaft, Wasserhaushalt, Klimaschutz etc. besonders wertvoll sind, sollen erhalten bleiben und Bauvorhaben stattdessen auf weniger wertvollen Böden geplant werden.  
Bei Flächen > 3.000 m2 kann gemäß BBodSchV nach Rücksprache mit der Bodenschutzbehörde eine Bodenkundliche Baubegleitung (BBB) erforderlich sein bzw. ein Bodenschutzkonzept vorgelegt werden müssen.  
Bei der Planung und Durchführung von baulichen Maßnahmen sind die Anforderungen nach DIN 19639 und DIN 19731 für einen schonenden Umgang mit Böden zu beachten. Insbesondere ist vor den Bautätigkeiten der schützenswerte Oberboden (Humus) vorher abzuschieben, seitlich zu lagern und anschließend wieder zu verwerten.   
Für die Entsorgung überschüssiger Massen ist rechtzeitig ein entsprechendes Bodenmanagement-konzept zu erstellen.  

1.4         Wasserversorgung  
Sämtliche Neubauten sind an die zentrale Wasserversorgungsanlage anzuschließen. Die Wasserversorgungsanlagen im Planungsgebiet entsprechen den heutigen Anforderungen.  Die hierzu erforderliche Wasserverteilung ist so auszuführen, dass ausreichende Betriebs- drücke und auch die Bereitstellung von Löschwasser im Brandfall über die öffentliche Anlage gewährleistet sind.  

1.5         Abwasserentsorgung  
1.5.1         Schmutzwasser   
Im Baugebiet „Am Auberg“ im Ortsteil Schwetzendorf ist eine Kanalisation im Trennsystem geplant. Dabei soll auch der Handlungsbedarf beim wildabfließenden Wasser zum Teil gelöst werden. Die siedlungswasserwirtschaftliche Notwendigkeit der Gemeinde, z. B. wegen der Entlastungsanlage Schwetzendorf, ist hinreichend bekannt.  
Von der Gemeinde Pettendorf wurde vor Jahren dargelegt, dass durch das damals bereits im Gespräch gewesene neue Baugebiet „Am Auberg“ das wild abfließende Wasser von diesem Hang zukünftig von der Kanalisation im Mischsystem zur Entlastungsanlage Schwetzendorf ferngehalten wird. Ziel im Sinne einer nachhaltigen Entwicklung muss bei der Planung des Baugebietes daher sein, dass die Hangwasserableitung (wild abfließendes Wasser) nicht mehr in die Kanalisation im Mischsystem erfolgt (vgl. Begründung, Seite 12, Punkt 3.2.2). Wild abfließendes Wasser ist in einer Kanalisation im Mischsystem Fremdwasser und hat in einer ordnungsgemäß betriebenen Kanalisation im Mischsystem nichts verloren! Wild abfließendes  
Wasser ist dezentral in den natürlichen Wasserkreislauf zurückzuführen.  
Langfristiges Ziel aus siedlungswasserwirtschaftlicher Sicht muss sein, dass auf die gemeindliche Entlastungsanlage Schwetzendorf (Lage im Karst) ganz verzichtet werden kann (ggf. nur noch Notüberlauf für außergewöhnliche Niederschlagsereignisse > 5-jährlich).  

1.5.2         Niederschlagswasser  
Die Kommune ist zur Beseitigung des Niederschlagswassers verpflichtet. Sie kann dem Grundstückseigentümer das Benutzungsrecht der öffentlichen Anlagen nur dann versagen, soweit ihm eine Versickerung oder anderweitige Beseitigung von Niederschlagswasser ordnungsgemäß möglich ist.   
Das vorgelegte Konzept zur Niederschlagswasserbeseitigung sieht vor, Niederschlagswasser dezentral zurückzuhalten und anschließend zu versickern/ vorrangig zu versickern. Der dazu notwendige Flächenbedarf gemäß DWA - A 138 und DWA - M 153 ist im Bebauungsplan zu berücksichtigen, dies gilt auch für Privatflächen, sofern diese in Anspruch genommen  
werden sollen. Die Aufnahmefähigkeit des Untergrundes ist mittels Sickertest und/oder Bau- grundgutachten exemplarisch an repräsentativen Stellen im Geltungsbereich nachzuweisen.  Für die gesicherte Erschließung muss dargelegt werden, dass das Niederschlagswasser sowohl der privaten, als auch der öffentlichen Flächen schadlos beseitigt werden kann. Für die angedachte Versickerung bedeutet dies, dass die erforderlichen Randbedingungen eingehalten werden.   
Dies ist z.B. durch Vorlage eines Baugrundgutachtens möglich, aus dem ersichtlich ist, dass der Abstand zum MHGW eingehalten werden kann und der Baugrund im sickerfähigen Bereich (1x10-3 bis 1x10-6 m/s) liegt.   
Eine Einleitung von wild abfließendem Hangwasser und von Sickerwasser in die Versickerungsanlagen ist grundsätzlich nicht zulässig.   
Aufgrund von oberflächennah zu erwartendem Sickerwasser ist offen, ob eine unterirdische Versickerung im Vorhabensbereich generell möglich ist. Eine Versickerung über Zisternen bzw. eine unterirdische Versickerung, wie gemäß Bebauungsplan gefordert, ist ggf. nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht möglich.  
Konkrete Angaben zum MHGW fehlen. Inwiefern der erforderliche Abstand zum MHGW eingehalten werden kann, kann ohne genauere Untersuchungen nicht abgeschätzt werden.  
Um eine Benachteiligung Dritter und eine Versickerung nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik sicherzustellen sind weitere Untersuchungen bezüglich der Bodenbeschaffenheit und den hydrogeologischen Verhältnissen erforderlich.  
Wir empfehlen, bei der Aufstellung der Erschließungskonzeption frühzeitig alle Fachrichtungen (u. a. Naturschutz, Straßenbau, Wasserwirtschaft, Landschaftsplanung) einzubeziehen.  
Durch die vorgesehenen Gehölzpflanzungen dürfen die Anforderungen an Rückhalt und Vorreinigung des gesammelten Niederschlagswassers nicht beeinträchtigt werden.  
Gemäß Bebauungsplan sind verzinkte Dachflächen zulässig. Auf die notwendige weitergehende Vorbehandlung von Niederschlagswasser von Metalldächern wird hingewiesen.   
Ob ausreichend Flächen zur Vorreinigung, Retention und Versickerung vorhanden sind, geht aus den Unterlagen nicht hervor. Die Prüfung erfolgt im Rahmen des wasserrechtlichen Verfahrens.   

Vorschlag zur Änderung des Plans:   
Festsetzung aller Flächen, die für die Versickerung, Ableitung bzw. Retention von Niederschlagswasser erforderlich sind (entsprechend der Erschließungskonzeption).   
Vorschlag für Festsetzungen   
Das auf privaten, befestigten Flächen anfallende geringverschmutzte Niederschlagswasser darf nicht der öffentlichen Kanalisation zugeleitet werden. Dies gilt auch für Überläufe von Anlagen zur Regenwassernutzung (bspw. Zisternen) und für sonstige nicht schädlich verunreinigte Tag-, Stau-, Quellwässer sowie Drän- und Sickerwasser jeder Art.“  
„Gering verschmutztes Niederschlagswasser von privaten, befestigten Flächen muss auf den Baugrundstücken ordnungsgemäß versickert werden. Die Versickerung soll vorzugsweise breitflächig und über eine mindestens 30 cm mächtige bewachsene Oberbodenzone erfolgen.“  
„Unterirdische Versickerungsanlagen, z. B. Rigolen, sind nicht zulässig. Sickerschächte sind unzulässig. Notwendige Versickerungs- und Retentionsräume oder Vorbehandlungs-anlagen sind auf den privaten Grundstücken vorzuhalten.“  
„Die gekennzeichneten Flächen und Geländemulden sind für die Sammlung und natürliche Versickerung von Niederschlagswasser freizuhalten.“  
„In Bereichen mit Versickerung des Niederschlagswassers sind - sofern Metalldächer zum Einsatz kommen sollen - nur Kupfer- und Zinkbleche mit geeigneter Beschichtung oder andere wasserwirtschaftlich unbedenkliche Materialen (z. B. Aluminium, Edelstahl) zulässig.“  
„Das von den Planstraßen anfallende gering / mäßig verschmutzte Niederschlagswasser ist in den anzulegenden Mulden zu versickern.“   
„Verschmutzte Straßenabwässer von stark frequentierten Straßen sind vor Einleitung in ein Gewässer entsprechend vorzubehandeln.“  

Vorschlag für Hinweise zum Plan:   
„Anlagen zur Ableitung von Niederschlagswasser sind so zu unterhalten, dass der Wasserabfluss dauerhaft gewährleistet ist. Die Flächen sind von Abflusshindernissen frei zu halten. Überbauen oder Verfüllen, Anpflanzungen, Zäune sowie die Lagerung von Gegenständen, welche den Zu- und Abfluss behindern oder fortgeschwemmt werden können, sind unzulässig. Für die Versickerung vorgesehene Flächen sind vor Verdichtung zu schützen. Deshalb sind die Ablagerung von Baumaterialien, Bodenaushub oder das Befahren dieser Flächen bereits während der Bauzeit nicht zulässig.“   
„Grundsätzlich ist für eine gezielte Versickerung von gesammeltem Niederschlagswasser oder eine Einleitung in oberirdische Gewässer (Gewässerbenutzungen) eine wasserrechtliche Erlaubnis durch die Kreisverwaltungsbehörde erforderlich. Hierauf kann verzichtet werden, wenn bei Einleitungen in oberirdische Gewässer die Voraussetzungen des Gemeingebrauchs nach § 25 WHG in  Verbindung mit Art. 18 Abs. 1 Nr. 2 BayWG mit TRENOG (Technische Regeln  zum schadlosen Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in oberirdische Gewässer) und bei Einleitung in das Grundwasser (Versickerung) die Voraussetzungen der erlaubnisfreien Benutzung im Sinne der NWFreiV (Niederschlagswasserfreistellungsverordnung) mit TRENGW (Technische Regeln für  das zum schadlosen Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in das  Grundwasser) erfüllt sind.“  
„Hinweise zur Bemessung und Gestaltung von erforderlichen Behandlungsanlagen für verschmutztes Niederschlagswasser von Straßen sind den einschlägigen Technischen Regeln zu entnehmen.“   
„Anlagen und Entwässerungseinrichtungen zur Ableitung von Dränwasser (Dränanlagen) dürfen nicht an das öffentliche Netz angeschlossen werden und sind im Entwässerungsplan in Lage und Dimension zu kennzeichnen.“    
 „Bei der Erstellung der Wohnbebauung und der Grundstücksgestaltung (Zugänge, Lichtschächte, Einfahrten etc.) ist die Rückstauebene zu beachten. Unter der Rückstauebene liegende Räume und Entwässerungseinrichtungen (auch Dränanlagen, sofern zulässig) müssen gegen Rückstau aus der Kanalisation gesichert werden.“  

2 Zusammenfassung  
Gegen den Bebauungsplan bestehen keine grundlegenden wasserwirtschaftlichen Bedenken, wenn obige Ausführungen berücksichtigt werden.   

Diskussionsverlauf zu Nr. 19 
Gemeinderätin Muehlenberg merkt an, dass die umfangreiche Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes durchaus die Frage aufwirft, inwieweit das Baugebiet an dieser Stelle tatsächlich sinnvoll ist. Wie sie bereits im vorhergehenden Tagesordnungspunkt angesprochen hat, sollten aus ihrer Sicht die Ergebnisse des Sturzflutrisikomanagements im Bebauungsplan berücksichtigt werden. Daher sollte es möglich bleiben, nach Vorlage des Gutachtens weitere Ergänzungen aus dem Sturzflutrisikomanagement (SRM) im Bebauungsplan einzuarbeiten und etwaige Festsetzungen zu treffen. Bürgermeister Obermeier weist darauf hin, dass im Bebauungsplan die Versickerung des Regenwassers klar geregelt wird und zudem nicht mit einer Gefahr für die angrenzenden, tiefer liegenden Bereiche in Schwetzendorf gerechnet werden kann. Insoweit sei ein Abwarten auf die Ergebnisse des Sturzflutrisikomanagements nicht sachgerecht, zumal dies erst im nächsten Jahr abschließend vorliegt. Des Weiteren würde die Möglichkeit der Behandlung im Rahmen des § 215a BauGB entfallen. Gemeinderat Dr. Bosl macht deutlich, dass er angesichts der Festsetzungen des Bebauungsplans, vor allem nach entsprechender Anpassung gemäß Beschlussvorschlag der Verwaltung, keinen Änderungsbedarf sieht. Ebenso sieht er die Notwendigkeit, das Verfahren bis 31.12.2024 im Rahmen des § 215a BauGB abzuschließen. Das „Offenhalten“ von möglichen weiteren Festsetzungen führt zudem zur Unbestimmtheit der Festsetzung. Gemeinderat Bink schließt sich der Auffassung an und macht deutlich, dass ein Hinweis auf das Sturzflutrisikomanagement nicht zielführend wäre. Ein Bebauungsplan müsste klare Festsetzungen treffen, diese lägen im ausreichenden Umfang vor, insbesondere auch zur Niederschlagswasserbeseitigung.  

Bürgermeister Obermeier entscheidet über den Vorschlag von Gemeinderätin Muehlenberg abstimmen zu lassen und formuliert nachfolgenden Beschlussvorschlag: 

Beschluss
Die Erkenntnisse aus dem Sturzflutrisikomanagement der Gemeinde Pettendorf sind im Bebauungsplan „Am Auberg“ zu berücksichtigen. Da das Gutachten aktuell noch nicht vorliegt, ist im Bebauungsplan eine Option vorzusehen, die eine Ergänzung mit möglichen Maßnahmen aus dem SRM vorsieht. 

2 : 15 Stimmen 

Beschluss:
Die Stellungnahme wird vom Gemeinderat zur Kenntnis genommen. In der Gemeinderatssitzung vom 05.10.2022 wurde die Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes Regensburg (Schreiben vom 29.08.2022) bereits behandelt. In der nun vorliegenden Stellungnahme sind die Inhalte erneut in ausführlicheren Formulierungen aufgeführt. Der Planfertiger wird gebeten die redaktionellen Klarstellungen und Änderungen in die Hinweise des Bebauungsplans aufzunehmen. 

15 : 2 Stimmen

20. REWAG Regensburger Energie- und Wasserversorgung, Schreiben vom 02.12.2024

wir danken für Ihre E-Mail zum Bebauungsplan „Am Auberg“, Schwetzendorf, womit Sie uns als Träger für öffentliche Belange in Kenntnis setzen und nehmen wie folgt Stellung:

Sparte Erdgas
Die REWAG, plant eigenwirtschaftlich, keine Gaserschließung!

Sparte Trinkwasser
Der aufgezeigte Plan liegt außerhalb unseres Versorgungsgebietes.

Sparte Strom
Die Erschließung des aufgezeigten Planungsbereiches mit elektrischer Energie ist durch die Erweiterung des bestehenden Netzes sichergestellt. Vor Beginn von Baumaßnahmen sind aktuelle Planunterlagen einzuholen und ggfs. eine örtliche Einweisung anzufordern.

Sparte Telekommunikation
Die REWAG plant eigenwirtschaftlich keine Erweiterung des bestehenden Glasfasernetzes in den Gemeinden des Landkreises Regensburg. Vor Beginn der Maßnahme sind aktuelle Planunterlagen einzuholen und ggfs. eine örtliche Einweisung anzufordern.

Das Versorgungsnetz der REWAG KG und der Regensburger Netz GmbH verändert sich stetig. Somit verändern sich auch die Netzparameter, wie z.B. Leistung, Spannung, Druck und Fließgeschwindigkeit. Diese Gegebenheit erfordert immer wieder neue Strategien in der Netzplanung und Netzberechnung. Folglich ist diese Stellungnahme nur zeitlich begrenzt gültig!

Beschluss:
Die Stellungnahme wird vom Gemeinderat zur Kenntnis genommen. Änderungen sind keine vorgesehen.

17 : 0 Stimmen 

Diskussionsverlauf

Bürgermeister Obermeier erläutert den jeweiligen Einwand bzw. Hinweis der Träger öffentlicher Belange. 

Mit Ausnahme der Nr. 19. - Wasserwirtschaftsamt Regensburg, Schreiben vom 15.11.2024 – besteht im Gemeinderat zu den einzelnen Abwägungen kein weitergehender Diskussionsbedarf. Der Diskussionsverlauf zur Nr. 19 kann dem einschlägigen Textteil entnommen werden (s.o.) 

Beschluss

b) Abschließend fasst der Gemeinderat folgenden

Satzungsbeschluss:

Der Gemeinderat beschließt den Bebauungs- und Grünordnungsplan „Am Auberg“ in Schwetzendorf mit den (heute beschlossenen, redaktionellen Änderungen) in der Fassung vom 05.12.2024 als Satzung.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

Datenstand vom 06.03.2025 08:02 Uhr