Auf dem Grundstück Teisendorfer Straße 39 soll ein Jungviehstall mit einer Länge von 23 m und einer Breite von 11 m mit einem überdachten Auslauf 16 m x 4,80 m, Höhe 5 m, errichtet werden, wofür eine Bauvoranfrage vorliegt, trägt Herr Schaller vor. Der Antragsteller betreibt eine aktive Landwirtschaft.
Das Baugrundstück liegt im Außenbereich, im Flächennutzungsplan festgesetzt als Acker/Grünland. Die Zulässigkeit von Vorhaben im Außenbereich richten sich nach § 35 BauGB. Demnach sind im Außenbereich Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und es, wie im vorliegenden Fall, einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient. Alle diese Kriterien sind erfüllt. Allerdings gilt es in diesem besonderen Fall zu beachten, dass in der Nähe des geplanten Bauwerks ein Gewerbegebiet entstehen könnte und dieser Umstand für die Entscheidung doch maßgeblich sein könnte. Probleme könnten sich durch Emissionen der Landwirtschaft für ein mögliches Gewerbe ergeben. Deshalb wurden Stellungnahmen vom LRA Berchtesgadener Land, Immissionsschutz, und vom Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Traunstein eingeholt.
Stellungnahme des Landratsamtes BGL vom 16.03.2020:
„Bei den vorliegenden Abständen von mehr als 60 m können schädliche Umwelteinwirkungen bis zu einem Viehbestand von 200 Großvieheinheiten grundsätzlich ausgeschlossen werden. Auf Grund der Größe des Stalls ist aus fachtechnischer Sicht daher nicht davon auszugehen, dass der geplante Stallneubau die gewerbliche Entwicklung beeinträchtigt.
Da derzeit ferner davon ausgegangen wird, dass im Gewerbegebiet keine Immissionsorte (z.B. Betriebsleiterwohnungen) geplant sind, ist dem geplanten Neubau des Stalles im Hinblick auf die Gewerbegebiete ohnehin nur eine untergeordnete Bedeutung beizumessen.
Sofern im Bereich des Gewerbegebiets keine Immissionsorte entstehen (z. B. Betriebsleiterwohnung), beeinträchtigt der geplante Stall die gewerbliche Entwicklung nicht. Sofern Immissionsorte geplant sind, ist für diese später ggf. ein gewisser Mindestabstand zum Stallgebäude (abhängig vom Viehbestand) einzuhalten. Die Gewerbebetriebe selbst werden durch den geplanten Stallneubau jedoch nicht beeinträchtigt.“
Stellungnahme des AELF 23.03.2020:
„Bei Ihrer Anfrage handelt es sich u. E. ausschließlich um immissionsschutzrechtliche Angelegenheiten. Dazu verweisen wir auf die Untere Immissionsschutzbehörde am Landratsamt. Zudem sollte ein immissionsschutzrechtliches Gutachten durch den Vorhabensträger (Gewerbebetrieb) erstellt werden, um Einschränkungen für den bestehenden landwirtschaftlichen Betrieb beurteilen zu können.
Aus landwirtschaftlicher Sicht ist darauf zu achten, dass der landwirtschaftliche Vollerwerbsbetrieb in seiner Entwicklungs- und Erweiterungsfähigkeit durch das Vorhaben (Gewerbegebiet) nicht eingeschränkt wird.
Grundsätzlich wird als Abstand zwischen Landwirtschaft und Wohnen etc. etwa 120 m im Außenbereich empfohlen.“
Den Stellungnahmen ist zu entnehmen, dass im Grund keine negativen Auswirkungen durch das Bauvorhaben auf eine mögliche gewerbliche Entwicklung zu erwarten sind. Auch soll aus Sicht der Gemeinde eine Entwicklungs- und Erweiterungsfähigkeit eines landwirtschaftlichen Vollerwerbsbetriebes nicht beeinträchtigt werden. Es ist zwar noch keineswegs bekannt, was letztendlich errichtet wird, dennoch ist davon auszugehen, dass Wohnungen auszuschließen sind. Eine mögliche Betriebsleiterwohnung, wenn überhaupt gewünscht und zulässig, könnte sicher so platziert werden, dass die erforderlichen Abstände eingehalten werden.
Nach der baurechtlichen Prüfung unter Berücksichtigung der Stellungnahmen des LRA BGL und des AELF kann der Bauvoranfrage nach Ansicht der Verwaltung zugestimmt werden.