Herr Schuster berichtet, die Eigentümerin der Heurungstraße 10 (Fl. Nr. 99/3) will im Rahmen einer Bauvoranfrage in Erfahrung bringen, ob die Nutzungsänderung der dortigen Tierarztpraxis in Wohnräume und Nebenräume als Kellerersatz möglich wäre. Der Inhaber der Tierarztpraxis will in einigen Jahren altersbedingt schließen. Für dieses Vorhaben ist ebenfalls eine Befreiung vom Bebauungsplan Nr. 32 „Heurungsstraße“ notwendig. Konkret sollen zwei Wohnungen, davon eine für eine Familie in Obergeschoß und Dachgeschoß, entstehen.
Das betroffene Grundstück liegt in einem Mischgebiet gem. § 6 BauNVO und im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 32 „Heurungstraße“, welcher u.a. für die an die Heurungstraße angrenzenden Gebäude jeweils für das gesamte Erdgeschoß eine gewerbliche Nutzung festlegt.
Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, die Abweichung städtebaulich vertretbar ist und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Die Grundzüge der Planung werden nicht berührt, da bereits bei der 1. Änderung des Bebauungsplans im Jahr 1999 von dem Prinzip des Gewerbes im Erdgeschoß für die Heurungstraße 5, 7 und 9 abgewichen wurde, um gem. Begründung mehr Wohnraum zu schaffen und explizit ausgeführt wurde, dass die Grundzüge dadurch nicht berührt werden. Ebenfalls befindet sich in einem Teil des Erdgeschosses der Heurungstraße 2 Wohnnutzung.
Die Abweichung ist auch städtebaulich vertretbar, da die Hausnummern 10 ebenso wie 5, 7 und 9 durch den Nesseltalgraben vom Gewerbe Richtung Petersplatz abgegrenzt werden und so städtebaulich eher der westlichen Wohnbebauung zugeordnet werden können.
Zuletzt ist die Nutzungsänderung nach Ansicht der Verwaltung auch mit den öffentlichen Belangen vereinbar, insbesondere gibt es keine Garantie, dass sich in den Räumlichkeiten der Heurungstraße 10 wieder ein Tierarzt zur örtlichen Versorgung ansiedelt.
Der Bauvoranfrage zur Nutzungsänderung mit Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann zugestimmt werden.
Im konkreten Nutzungsänderungsantrag wäre dann speziell noch die Stellplatzsatzung zu prüfen, um die für Gewerbe vorgesehenen Stellplätze östlich des Nesseltalgrabens nicht zu beeinträchtigen.