Die Eigentümer der Teisendorfer Str. 33 (Fl. Nr. 918/15) beantragen, die bestehenden zwei Garagen in Wohnraum umzuwandeln und zusätzlich ein Vollgeschoss aufzustocken, um so ca. 90 m² Wohnraum für die Kinder zu schaffen, bringt Herr Schuster vor.
Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 19 „Urwies Nord“ und legt für die Garagen nur ein Vollgeschoss fest. Die Eigentümer beantragen daher eine Befreiung von diesen entsprechenden Festsetzungen im Rahmen einer Bauvoranfrage.
Grundsätzlich würde eine solche Festsetzung der Geschossanzahl einen Grundzug der Planung darstellen. Die Gemeinde sieht dies allerdings nicht und kann sich eine Befreiung vorstellen, denn in der Zeit der Planentstehung Anfang der 1990er war eine solche Bebauung einfach üblich: Ein Hauptgebäude mit einer angebauten erdgeschossigen Garage zu versehen, ohne spezielle Planungsabsichten damit zu verfolgen. Heute, mit stetig steigendem Wohnraumbedarf und -preisen, ist ein Festhalten an solchen Plandarstellungen kontraproduktiv und die Verwaltung spricht sich daher für die beantragte Aufstockung des bestehenden umbauten Raums aus.
Der Umbau der bestehenden und im Bebauungsplan festgesetzten Garage im Erdgeschoss in eine Wohnung würde ebenfalls einen Grundzug der Planung betreffen. Auch hier sieht die Gemeinde dies allerdings nicht, denn der Hintergrund des Garagenanbaus war und ist die Unterbringung von PKW. Die bereits versiegelte Einfahrtsfläche des Grundstücks sollte im Grundsatz Platz für ausreichend PKW-Stellplätze bieten. Zudem bleibt der Charakter des Nebengebäudes bei Umnutzung erhalten, da sich die optische Form vom Hauptgebäude immer noch abheben würde.
Das Landratsamt ist hier nach telefonischer Beratung im Grundsatz sehr strikt bezüglich eines Grundzugs der Planung, würde die Voranfrage also eher ablehnen. Gleichzeitig ist es immer eine Einzelfallentscheidung.
Eine ebenfalls von den Eigentümern ins Gespräch gebrachte, aber letztendlich nicht beantragte, Erweiterung der Garage um einen Stellplatz und Aufstockung von dann drei Garagenstellplätzen sieht die Verwaltung als kritisch, denn hier wären auch die Baugrenzen überschritten und eine genaue Berechnung der GRZ wäre notwendig. Somit könnten dann drei Festsetzungen betroffen sein, der Grundzug der Planung der bebaubaren Fläche wäre berührt und von einer einfachen Befreiung wäre keine Rede mehr.
Hierzu wäre vielmehr eine Bebauungsplanänderung notwendig, welche bei Nichtzustimmung des Landratsamts für das beantragte, kleinere Vorhaben aber ebenso zwingend wäre.
Es wird empfohlen, der Bauvoranfrage im Rahmen der Wohnraumschaffung für junge Familien und der Innenverdichtung zuzustimmen. Die endgültige Entscheidung durch die Bauaufsichtsbehörde bleibt abzuwarten.