Umbau eines Gebäudes mit Einzelhandelsgeschäften zur Erweiterung von drei auf vier Ladeneinheiten in der Lattenbergstraße 5, Fl. Nr. 322/4


Daten angezeigt aus Sitzung:  19. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses, 16.11.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Gemeinde Piding) 19. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 16.11.2021 ö 3

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

In der Lattenbergstraße 5 (Fl. Nr. 322/4) soll das bestehende Gebäude umgebaut und um eine weitere Ladeneinheit erweitert werden, informiert Herr Schuster. Bisher befinden sich in dem Gebäude drei Ladeneinheiten mit rd. 415 m² (Store 1), 570 m²(Store 2) und 300 m² (Store 3) Verkaufsfläche. Das Gebäude bleibt in seiner bisherigen Form bestehen, lediglich die Innenaufteilung wird verändert: Store 3 soll in zwei getrennte Einheiten mit rd. 150 m² und 180 m² Verkaufsfläche aufgeteilt werden.

Das Vorhaben befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 30 „Gewerbegebiet Gaisberg- / Lattenbergstraße“.
Nach § 8 Abs. 2 BauNVO sind in einem Gewerbegebiet Gewerbebetriebe aller Art zulässig.
Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe oder auch Agglomerationen (Einzelhandelsgroßprojekte), die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können, sind gem. § 11 Abs. 3 BauNVO jedoch nur In Sondergebieten zulässig. Derartige Sondergebiete dürfen nur in Zentralen Orten ausgewiesen werden, Piding ist allerdings kein Zentraler Ort, sondern „nur“ Grundzentrum.

Im Zuge des Baugenehmigungsverfahrens zum Umbau eines Produktionsgebäudes mit ursprünglich bis zu fünf Ladeneinheiten vertrat die Regierung von Oberbayern als höhere Landesplanungsbehörde 2011 die Meinung, dass drei Ladeneinheiten für sich genommen noch kein Einkaufszentrum darstellen und mit den Einzelhandelsziel des Landesentwicklungsprogramms noch vereinbar seien. Gleichzeitig wies die Regierung aber darauf hin, dass die Ansiedlung von weiteren Läden zu einem Widerspruch zu dem Ziel des Regionalplans für die Region Südostoberbayern führen würde, wonach die Ansammlung von Läden unter bestimmten Umständen zu einem Einzelhandelsgroßprojekt wird. Im Einvernehmen mit dem damaligen Bauherrn wurde das Bauvorhaben dann auf drei Ladeneinheiten reduziert.

Im vorliegenden Fall stellt sich daher die Frage, ob aufgrund der geplanten Erweiterung auf vier Ladeneinheiten und unter Berücksichtigung der bereits vorhandenen kleinen Läden auf engem Raum ein Einzelhandelsgroßprojekt entsteht. Die Entscheidung hierüber haben letztendlich die Regierung von Oberbayern und das Landratsamt Berchtesgadener Land zu treffen.
Falls kein Einzelhandelsgroßprojekt vorliegt, wäre das geplante Bauvorhaben gemäß § 30 Abs. 1 BauGB zulässig, da es die Festsetzungen des Bebauungsplans einhält.

Die Verwaltung schlägt daher vor, das Einvernehmen unter der Voraussetzung, dass es sich im vorliegenden Fall um kein Einzelhandelsgroßprojekt bzw. um keinen Betrieb im Sinne von § 11 Abs. 3 BauNVO handelt, zu erteilen.

Diskussionsverlauf

BM Holzner hält die Erweiterung von drei auf vier Ladeneinheiten vertretbar, denn die Verkaufsfläche wird sich nicht erweitern, sondern lediglich eine Einheit geteilt. Dennoch ist diese Nutzungsänderung genehmigungspflichtig.

GR Pfannerstill sieht ebenfalls keine Probleme und wird dem Antrag zustimmen. Darüber hinaus regt er den Hinweis an den Antragsteller an, für das Entgegenkommen der Gemeinde wäre eine Gegenleistung von ihm wünschenswert, zum Beispiel bei der Einrichtung einer Toilettenanlage.
Der Bürgermeister unterstützt diesen Vorschlag. Allerdings kann das Ansuchen nicht in die Genehmigung inkludiert werden.

GR Rotter erkundigt sich im Hinblick auf die Stellplätze, wer den vierten Laden betreibt.
Nachdem sich die Nutzfläche nicht verändert, wirkt sich das Vorhaben nicht auf den Stellplatzschlüssel aus, äußert BM Holzner. Auch die Art des Verkaufs verändert diesen nicht.

GR Dr. Zimmer steht dem Vorhaben kritisch gegenüber. Die Verkaufsfläche beträgt nun 10 % mehr als vorher, da ein Teil der Lagerfläche in Verkaufsfläche umgewandelt wird, was eine Auswirkung auf die Parkplätze nach sich zieht, stellt er klar. Umliegende Geschäfte können beeinflusst werden. Er hätte sich eine Information vorweg gewünscht, um nicht vor vollendeten Tatsachen zu stehen. 
BM Holzner verweist auf den Vorbehalt im Beschlussvorschlag, dass das gemeindliche Einvernehmen nur erteilt wird, wenn es sich um kein Einzelhandelsgroßprojekt bzw. um keinen Betrieb im Sinne von § 11 Abs. 3 BauNVO handelt.
Laut den Vorgaben im Bebauungsplan Nr. 30 „Gewerbegebiet Gaisberg-/Lattenbergstraße“ ist ein Lebensmitteleinzelhandel ausgeschlossen, macht GR Dr. Zimmer deutlich. Sollte dennoch ein Verkauf von Lebensmitteln vorgesehen sein, wird er nicht zustimmen.
Die Verkaufsfläche wird um 30 qm größer, gibt Herr Schuster zu. Die Stellplatzsituation ändert sich deshalb nicht. Laut den Aussagen des Bauherrn gibt es einen Interessenten, den man entweder zum Lebensmittel- oder zum Genussmittelverkauf zählen kann – es geht um Schokolade. 
BM Holzner verweist dazu auf das Landratsamt, das die Definition der Verkaufsart treffen wird.
Heute wird zum Baurecht abgestimmt, verdeutlicht Herr Schuster.

GR Utz erinnert, im Bereich des Bebauungsplans Nr. 30 war bereits ein Schokolade-Betrieb angesiedelt. Angesichts dieser Tatsache kann er die jetzige Diskussion nicht verstehen. 

GR Lerach fragt nach, ob Sozialräume nachgewiesen sind.
Herr Schuster kann dazu keine Angaben machen. Die Prüfung der Sozialräume unterliegt dem Landratsamt.

2. BM Kleinert fordert künftig mehr Transparenz in den Sachvorträgen. Dass möglicherweise eine Schokoladenmanufaktur in die Ladeneinheit einziehen will, dies aber von der nächsten Instanz geklärt wird, hätte der Sache genüge geleistet.
BM Holzner nimmt den Hinweis auf und verspricht, künftig für eine noch genauere Transparenz zu sorgen.

GR Dr. Zimmer will im Protokoll festgehalten wissen, die Prüfung, ob Lebensmitteleinzelhandel oder nicht, ist Aufgabe der Gemeinde und nicht des Landratsamtes, denn die Gemeinde selbst hat den Ausschluss bestimmter Dinge im Bebauungsplan festgelegt.

Beschluss

Der Bauausschuss der Gemeinde Piding erteilt dem Umbau und der Sanierung von Einzelhandelsladengeschäften mit vier Ladeneinheiten in der Lattenbergstraße 5 (Fl. Nr. 322/4) das gemeindliche Einvernehmen unter dem Vorbehalt, dass es sich im vorliegenden Fall um kein Einzelhandelsgroßprojekt bzw. um keinen Betrieb im Sinne von § 11 Abs. 3 BauNVO handelt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 1

Datenstand vom 15.12.2021 13:21 Uhr