GR Rotter und GR Geigl zeigen persönliche Beteiligung an und nehmen an der Beratung und Abstimmung nicht teil.
Herr Schaller erklärt nochmals kurz den bereits bekannten Sachverhalt und teilt mit, dass man zur Schaffung der planerischen Voraussetzungen zum Errichten von zwei Wohngebäuden auf den Grundstücken Bahnhofstr. 3a und Bahnhofstr. 3b der Bebauungsplan Nr. 24 "ehemaliges Raiffeisenlagerhaus" geändert werden muss.
Gemäß § 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB wurde zum vorliegenden Änderungsentwurf die weitere Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und Träger öffentlicher Belange durchgeführt.
Im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung wurden keine Anregungen oder Hinweise vorgebracht.
BM Holzner lässt wissen, dass er sich mit seinen Bürgermeisterkollegen über das Verlesen der Stellungnahmen und deren Handhabung unterhalten hat. Hier wurde ihm mitgeteilt, dass die Meisten fragen, ob jeder die Unterlagen vorab erhalten und sich informiert hat. Wenn dann Einverständnis besteht, werden nur noch die Beschlüsse vorgelesen. Seiner Meinung nach, hat jedes Bauausschussmitglied auch Kenntnis vom Sachstand und wenn das Einverständnis besteht, würde er vorschlagen, dass nur noch die Beschlüsse vorgelesen werden. Er merkt an, dass man nichts verheimlichen, sondern lediglich das Prozedere verkürzen will. Zudem liegt der Presse die Stellungnahme vor.
Mehrheitlich besteht damit Einverständnis, dass nur die Beschlüsse vorgelesen werden.
Die Behördenbeteiligung ergab folgendes:
Regierung von Oberbayern, Schreiben vom 12.1.2016:
Die Regierung von Oberbayern hat als höhere Landesplanungsbehörde bereits mit Schreiben vom 27.05.2015 zur 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 24 „Ehemaliges Raiffeisenlagerhaus“, in deren Rahmen im Ortsteil Pidingerau an der Bahnhofstraße, ein Doppelhaus auf dem Grundstück Fl.Nr. 675 sowie ein Mehrfamilienhaus auf dem Grundstück Fl.Nr. 675/17, jeweils Gemarkung Piding, errichtet werden sollen, Stellung genommen. Auf diese Stellungnahme dürfen wir verweisen.
Darin wurde festgestellt, dass die geplante Änderung des Bebauungsplanes den Erfordernissen der Raumordnung nicht entgegensteht. Aufgrund der Lage an der Bahnlinie Freilassing - Bad Reichenhall wurde um Abstimmung mit der unteren Immissionsschutzbehörde gebeten.
Aufgrund der im Rahmen der Behördenbeteiligung vorgebrachten Stellungnahmen wurde der Entwurf der Bebauungsplanänderung überarbeitet. Der Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung beinhaltete im ursprünglichen Entwurf lediglich die Grundstücke Fl.Nr. 675 und 675/17 der Gemarkung Piding, die wie im aus dem Jahr 1995 stammenden Bebauungsplan als allgemeines Wohngebiet festgesetzt bleiben sollten. Nunmehr umfasst die Änderung den gesamten räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 24 mit den Grundstücken Fl.Nr. 675, 675/15, 675/16 und 675/17 der Gemarkung Piding, der zur Gänze als Mischgebiet festgesetzt und zur genauen Festsetzung der möglichen Bebauung in zwei Teilbe-reiche (MI1 und MI2) gegliedert werden soll. Im MI1 sollen Wohn-, Geschäfts- und Bürogebäude, Einzelhandelsbetriebe sowie Anlagen für Verwaltungen und im MI2 Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonal, Betriebsinhaber und -leiter, Anlagen für kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, sowie die im Mischgebiet sonst noch zulässigen Nutzungen, ausgenommen Vergnügungsstätten, Tankstellen und Gartenbaubetriebe, zugelassen werden.
Zwischenzeitlich wurde ein Schallschutzgutachten erstellt, das Bestandteil des Bebauungsplanes ist. Wir gehen davon aus, dass dessen Ergebnisse mit der unteren Immissionsschutzbehörde abgeklärt wurden und somit den raumordnerischen Belangen des Lärmschutzes ausreichend Rechnung getragen wird (vgl. Bayerisches Landesplanungsgesetz (BayLplG) Art. 6 Abs. 2 Nr. 7).
Unter dieser Voraussetzung steht auch der überarbeitete Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 24 „Ehemaliges Raiffeisenlagerhaus“, in der Fassung vom 10.12.2015, den Erfordernissen der Raumordnung nicht entgegen.
Es wird folgender Beschluss gefasst:
Beschluss:
Der Bauausschuss nimmt die Stellungnahme der Regierung von Oberbayern zur Kenntnis.
Abstimmung: JA-Stimmen 9
NEIN-Stimmen 0
Landratsamt Berchtesgadener Land, Schreiben vom 13.1.2016
Einwendungen wurden nicht erhoben.
Folgende Empfehlungen wurden seitens des LRA getroffen:
AB 321 Immissionsschutz
Aufgrund der Nähe des Plangebietes bzw. dem Heranrücken der Baugrenzen an die vorbeiführenden Bahngleisen der Bahnlinie Bad Reichenhall – Freilassing wurden sowohl der Schienenverkehrslärm als auch die Erschütterungen gutachterlich vom IB IfB Eigenschenk gewürdigt. Darüber hinaus wurde die Schutzwürdigkeit des zu überplanenden Bereiches von allgemeines Wohngebiet (WA) auf Mischgebiet (MI) geändert, wobei der Gutachter den o.g. Untersuchungen noch ein WA zugrunde gelegt hatte.
In Ergänzung zur Stellungnahme vom 03.06.2015 kann daher nachfolgendes mitgeteilt werden.
Der Schienenverkehrslärm wurde von einem anerkannten schalltechnischen Beratungsbüro untersucht und Vorschläge für die Satzung bzw. Begründung ausgearbeitet. Danach kann der Orientierungswert der DIN 18005 Beiblatt 1 für Mischgebiete tags eingehalten werden. Sowohl der Orientierungswert als auch der Immissionsgrenzwert der 16. BImSchV jeweils für Mischgebiete nachts werden insbesondere am nordöstlichen Gebäude 1 teilweise überschritten. Als Abhilfemaßnahmen werden im Gutachten Grundrissorientierungen bzw. die Verwendung von schallgedämmten Außenbauteilen vorgeschlagen. In die vorgelegte Satzung wurden die Textvorschläge eingearbeitet. In die Begründung noch nicht.
Aus fachtechnischer Sicht bestehen gegen die 1. Änderung des vorgelegten Bebauungsplans „ehemaliges Raiffeisenlagerhaus“ keine grundlegenden Einwände, sofern auch die Vorschläge aus der schalltechnischen Untersuchung für die Begründung zumindest sinngemäß eingearbeitet werden.
Hinsichtlich der in der vorgelegten schalltechnischen Untersuchung dargelegten erforderlichen Schalldämmung der Außenbauteile ist in diesem Zusammenhang allerdings darauf hinzuweisen, dass sich der maßgebliche Außenlärmpegel nach der DIN 4109 aus der Addition des ermittelten Beurteilungspegels tags mit 3 dB(A) errechnet. Speziell an den am höchsten belasteten Fassaden des Hauses 1 Ost (OG 2) und Süd (OG 1 + 2) liegt der nach der DIN 4109 errechnete maßgebliche Außenlärmpegel im Lärmpegelbereich III zwischen 61-65 dB(A). Das erforderliche R´w,res des Außenbauteils ergibt sich gem. Tabelle 8 der DIN-Norm mit 35 dB. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass sich der maßgebliche Außenlärmpegel zur Einordnung in die relevanten Lärmpegelbereiche der DIN 4109 (Tabelle 8) nach den Beurteilungspegeln tags richtet. Da der Beurteilungspegel nachts jedoch nur wenig geringer ist, besteht die Gefahr, dass die Außenbauteile insbesondere von Schlafräumen einen zu geringen Schallschutz aufweisen. Daher empfiehlt das LfU Bayern („Das erforderliche Schalldämm-Maß von Schallschutzfenstern – Vergleich verschiedener Regelwerkte“ von 08/2007) in solchen Fällen eine entsprechende Anhebung der Lärmpegelbereiche.
Vor diesem Hintergrund sollte aus fachtechnischer Sicht geprüft werden, ob Fenster der Schallschutzklasse 2 zumindest an den höher belasteten Fassaden als Mindestanforderung ausreichend ist.
Bezüglich des vorgelegten erschütterungstechnischen Gutachtens ist darüber hinaus folgendes anzumerken. Beurteilungsmaßstäbe für die Grenze der Schädlichkeit von Erschütterungsimmissionen sind die DIN 4150 Teil 2 (Einwirkungen auf Menschen) und DIN 4150 Teil 3 (Einwirkungen auf Gebäude). In den LAI Hinweisen zur Messung, Beurteilung und Verminderung von Erschütterungsimmissionen vom 10.05.2000 wird auf diese DIN-Normen verwiesen.
Vom Gutachter wurde der Messpunkt in das Gebäude Bahnhofstr. 3 (Scheune mit Betonfundament) gelegt. Die Entfernung zu den Bahngleisen ist mit rd. 15 m angegeben. Die neuen Gebäude sollen in einem größeren Abstand von rd. 25-30 m errichtet werden. Erfahrungsgemäß ist ab einer Entfernung von über 25 m nicht mehr mit relevanten Erschütterungen vom Schienenverkehr auf Nebenstrecken zu rechnen.
Der Gutachter kommt zu dem Ergebnis, dass die Anforderungen der DIN 4150 Teil 2 schon am näher gelegenen Gebäude eingehalten werden können. Hinzuweisen ist dabei darauf, dass im Gutachten eine Ermittlung der zur Überprüfung des Ar-Kriteriums notwendigen Taktmaximal-Effektivwertes KBFTm bzw. der Beurteilungs-Schwingstärke KBFTr nicht ersichtlich ist. Bei Einhaltung der Anhaltswerte nach der DIN 4150 Teil 2 sind in der Regel auch durch Erschütterungseinwirkungen hervorgerufene bauliche Schäden am Gebäude i.S.d. DIN 4150 Teil 3 nicht zu erwarten (vgl. auch VDI 3837).
Insofern können die o.g. Erfahrungswerte für Abstände von über 25 m zur Bahnanlage (Nebenstrecke) durch das Ergebnis des erschütterungstechnischen Gutachtens nochmals bestätigt werden.
Es wird folgender Beschuss gefasst:
Beschluss:
Der Bauausschus
s nimmt die Stellungnahme des Landratsamtes BGL, FB 321 Immissionsschutz, zur Kenntnis.
Abstimmung: JA-Stimmen 9
NEIN-Stimmen 0
FB 33 Naturschutz
Es werden keine Einwendungen erhoben.
FB 31 Bauen und Planungsrecht
Es werden keine Einwendungen erhoben.
Hinweise:
1.
Der Titel des Planes sollte:
„Neuaufstellung des Bebauungsplanes NR. 24 ehemaliges Raiffeisenlagerhauses“ lauten.
Bewertung:
Da es sich um eine Änderung des Bebauungsplanes handelt und die Systematik bei uns anders ist, soll die vorhandene Bezeichnung bleiben.
2.
Statt dem Einzelhaus in der Nutzungsschablone sollte die Bauweise (offene) angegeben werden, die Festsetzung Einzelhaus kann dann entfallen.
Bewertung: Der Hinweis wird im Planteil umgesetzt.
3.
Die Festsetzung:
„Die Abstandsflächenregelung des Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO ist anzuwenden“ sollte ergänzt werden.
Bewertung: Der Hinweis wird angenommen und in die Festsetzungen aufgenommen.
4.
In den Festsetzungen im Planteil A sollte bei der Festsetzung Baugrenzen hinter dem Art. 6 der Abs. 9 eingefügt werden.
Bewertung: Der Hinweis wird angenommen und in die Festsetzungen aufgenommen.
5.
Im MI 2 sollte klargestellt werden, dass auch Wohngebäude im Sinne des Art. 6 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO ausgeschlossen sind.
Bewertung: Der Hinweis wird angenommen und bei Aufzählung zum MI ² angefügt.
Es wird folgender Beschluss gefasst:
Beschluss:
Der Bauausschuss nimmt von den Stellungnahmen des Landratsamts Berchtesgadener Land, FB 31 Naturschutz und FB 31 Bauen und Planungsrecht Kenntnis; von den Bewertungen der Verwaltung wird zustimmend Kenntnis genommen.
Abstimmung: JA-Stimmen 9
NEIN-Stimmen 0