Herr Schaller lässt wissen, dass für das Grundstück Gaisbergstr. 13 ein Bauantrag zur Errichtung eines Doppelhauses mit Garagen vorliegt.
Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 11 "Plainstraße".
Der Bebauungsplan ist 1982 in Kraft getreten. Zu dieser Zeit war das Grundstück noch mit dem zwischenzeitlich abgebrochenen Wohngebäude und einem Nebengebäude bebaut.
Diese beiden Bauwerke wurden unverändert in den Bebauungsplan übernommen.
Nach der heutigen Sichtweise entsprechen die seinerzeitigen Festsetzungen für das Grundstück, besonders im Verhältnis zu den im Geltungsbereich des Bebauungsplanes zulässigerweise errichten Wohnhäusern, nicht mehr dem aktuellen Stand.
Im Rahmen einer Besprechung im Landratsamt wurde deshalb die Einhaltung der Festsetzungen des Bebauungsplanes als unbillige Härte angesehen und deshalb auf eine sonst übliche Bebauungsplanänderung verzichtet. Das Genehmigungsverfahren soll daher mit isolierten Befreiungen durchgeführt werden.
Auf dem Grundstück soll ein Doppelhaus mit einer Größe von 13,49 x 11,62 m und zwei Garagen errichtet werden.
Zur Einhaltung der GRZ und der Abstandsflächen werden dem Baugrundstück noch eine Fläche von der Fl.Nr. 736/5 (38 m²) und 736/3 (69 m²) zugeschlagen. Die schriftlichen Zusagen der Grundveräußerer liegen vor, notariell werden die Grundstücksgeschäfte nach der Baugenehmigung abgeschlossen.
Die GRZ für das Wohngebäude beträgt damit 0,216. Im Baugebiet gilt eine GRZ von 0,20, während für das Baugrundstück die GRZ des Bestandes gelten soll, die aber nicht mehr nachvollziehbar ist. Deshalb wird von einer GRZ 0,20 ausgegangen; die leichte Überziehung von 0,016 kann akzeptiert werden. Entsprechendes gilt für die GFZ, die sich um 0,03 erhöht.
Die notwendigen vier Stellplätze sind auf dem Grundstück nachgewiesen.
Folgende Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes sind erforderlich:
- Baufenster für Wohn- und Garagengebäude
- Dachneigung 24°
- Änderung der Firstrichtung
- Zulässigkeit eines Doppelhauses
- Eigenes Dach für die Garagen, Firste quer zur Hauptfirstrichtung
- Grundriss: Längsseite des Hauses unterschreitet die Festsetzung 5:4 gegenüber der Giebelseite um 1,03 m