Vorstellung des Zweckverbandes kommunale Verkehrsüberwachung und Entscheidung über Beitritt (Mitgliedschaft) oder Abschluss einer Zweckvereinbarung
Daten angezeigt aus Sitzung:
30. Sitzung des Gemeinderates, 21.09.2016
Beratungsreihenfolge
Beschluss 1
Variante Beitritt (Mitgliedschaft) zum Zweckverband kommunale Verkehrsüberwachung Südostbayern:
Der Gemeinderat beschließt auf der Grundlage der vorliegenden Verbandssatzung (VS) vom 7. Mai 2007, zuletzt geändert durch Satzung vom 28. September 2015, den Beitritt der Gemeinde Piding zum Zweckverband "Kommunale Verkehrsüberwachung Südostbayern" (Mitgliedschaft).
Die den Gemeinden durch § 2 Abs. 3 ZuVOWiG grundsätzlich übertragenen Aufgaben zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 24 StVG werden dabei auf der Grundlage des § 4 Abs. 1 Satz 2 VS und Abs. 2 VS im nachfolgend genannten Umfang übertragen (Aufgabenübertragung):
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§ 4 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe a (ruhender Verkehr)
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§ 4 Abs. 1 Satz 2 Buchstaben a und d hierzu (einschl. Bußgeldstelle)
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§ 4 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe b (zulässige Geschwindigkeit)
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§ 4 Abs. 1 Satz 2 Buchstaben b und d hierzu (einschl. Bußgeldstelle)
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§ 4 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe c (Sonderverkehrszeichen)
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§ 4 Abs. 1 Satz 2 Buchstaben c und d hierzu (einschl. Bußgeldstelle)
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Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 12
Beschluss 2
Abschluss einer Zweckvereinbarung mit dem Zweckverband kommunale Verkehrsüberwachung Südostbayern:
Der Gemeinderat hat die Verbandssatzung (VS) vom 7. Mai 2007, zuletzt geändert durch Satzung vom 28. September 2015, und den aktuellen Entwurf einer Zweckvereinbarung zur Kenntnis genommen.
Der Gemeinderat beschließt nunmehr den Abschluss der "Zweckvereinbarung zur Übertragung von Aufgaben und Befugnissen im Rahmen der gemeindlichen Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 24 des Straßenverkehrsgesetzes" mit dem Zweckverband kommunale Verkehrsüberwachung Südostbayern, Töging a. Inn, in der vorliegenden Entwurfsverfassung.
Die den Gemeinden durch § 2 Abs. 3 ZuVOWiG grundsätzlich übertragenen Aufgaben zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 24 StVG werden dabei auf der Grundlage des § 4 Abs. 1 Satz 2 VS in § 2 Abs. 1 und 2 der Zweckvereinbarung im nachfolgend genannten Umfang übertragen (Aufgabenübertragung):
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§ 4 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe a (ruhender Verkehr)
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§ 4 Abs. 1 Satz 2 Buchstaben a und d hierzu (einschl. Bußgeldstelle)
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§ 4 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe b (zulässige Geschwindigkeit)
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§ 4 Abs. 1 Satz 2 Buchstaben b und d hierzu (einschl. Bußgeldstelle)
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§ 4 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe c (Sonderverkehrszeichen)
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§ 4 Abs. 1 Satz 2 Buchstaben c und d hierzu (einschl. Bußgeldstelle)
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Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 7
Beschluss 3
Die Geltungsdauer der Zweckvereinbarung wird gemäß § 6 Abs. 1 des Vereinbarungsentwurfes auf zwei Jahre ab Wirksamwerden - unter Berücksichtigung des § 6 Abs. 3 VS - festgelegt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 10
Datenstand vom 10.08.2017 16:10 Uhr