Der Gemeinderat hat die Verbandssatzung (VS) vom 7. Mai 2007, zuletzt geändert durch Satzung vom 28. September 2015, und den aktuellen Entwurf einer Zweckvereinbarung zur Kenntnis genommen.
Der Gemeinderat beschließt nunmehr den Abschluss der "Zweckvereinbarung zur Übertragung von Aufgaben und Befugnissen im Rahmen der gemeindlichen Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 24 des Straßenverkehrsgesetzes" mit dem Zweckverband kommunale Verkehrsüberwachung Südostbayern, Töging a. Inn, in der vorliegenden Entwurfsverfassung.
Die den Gemeinden durch § 2 Abs. 3 ZuVOWiG grundsätzlich übertragenen Aufgaben zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 24 StVG werden dabei auf der Grundlage des § 4 Abs. 1 Satz 2 VS in § 2 Abs. 1 und 2 der Zweckvereinbarung im nachfolgend genannten Umfang übertragen (Aufgabenübertragung):
X § 4 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe a (ruhender Verkehr)
X § 4 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe a und d hierzu (einschl. Bußgeldstelle)
X § 4 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe b (zulässige Geschwindigkeit)
X § 4 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe b und d hierzu (einschl. Bußgeldstelle)
X § 4 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe c (Sonderverkehrszeichen)
X § 4 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe c und d hierzu (einschl. Bußgeldstelle)
Die Geltungsdauer der Zweckvereinbarung wird gemäß § 6 Abs. 1 des Vereinbarungsentwurfes auf ein Jahr ab Wirksamwerden - unter Berücksichtigung des § 6 Abs. 3 VS - festgelegt.