Daten angezeigt aus Sitzung:
23. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses, 15.06.2016
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt und rechtliche Würdigung
Herr Schaller gibt bekannt, dass der Bauantrag seinerzeit auf Anraten des Landratsamtes, nachdem eine Beschwerde einging, gestellt und am 15.05.2013 im Bauausschuss behandelt wurde. Es handelt sich um eine Toranlage mit einer Höhe von 2,50 m ab Gehsteighöhe. Mauern und Einfriedungen sind bis zu einer Höhe von 2,00 m gem. Art. 57 Abs. 1 Ziffer 7 BayBO verfahrensfrei, wodurch für den vorliegenden Fall eine Baugenehmigung von Nöten ist.
In der Sitzung am 15.05.2013 wurde der Bauantrag abgelehnt. Begründet wurde diese Ablehnung unter anderem damit, dass es bei einer Zustimmung zu Bezugsfällen kommen könnte und die massive Toranlage zu dominierend für die nähere Umgebung ist.
Das Verfahren wird nun beim LRA weiter behandelt. Mit Schreiben vom 23.05.2016 wurde folgende Auffassung des Landratsamtes mitgeteilt:
"Das Vorhaben befindet sich bauplanungsrechtlich innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile gem. § 34 BauGB. Das Vorhaben ist zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Das Gebiet entspricht einem Allgemein Wohngebiet im Sinn des § 4 BauNVO. Mauern und Einfriedungen sind nach Art. 14 Abs. 1 BauNVO zulässig, soweit sie dem Nutzungszweck der im Baugebiet gelegenen Grundstücke dienen und seiner Eigenart nicht widersprechen.
Die Toranlage ist dem zulässigen Nutzungszweck des Grundstücks im Bereich des Allgemeinen Wohngebietes dienlich. Die Anlage fügt sich auch nach Art und Umfang in die nähere Umgebung ein.
Nach Auffassung des LRA BGL ist die beantragte Errichtung einer Grundstückseinfriedung genehmigungsfähig."
Das LRA bittet daher die Entscheidung zu dem Bauantrag nochmals zu überprüfen und das planungsrechtliche Einvernehmen zu erteilen. Gleichzeitig wird darauf verwiesen, dass bei einer weiterhin versagten Zustimmung das Einvernehmen durch das LRA ersetzt wird.
Bei einem Gespräch mit dem LRA wurde erläutert, dass nach den einschlägigen Erfahrungen nach Verwaltungsgerichtsentscheidungen in vergleichbaren Fällen die Baugenehmigungen erteilt werden mussten. Das LRA sieht in der Toranlage keine Beeinträchtigung der nachbarlichen Interessen und ist nach wie vor der Meinung, dass sich die Einfriedung in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt.
Nach Ansicht der Verwaltung hat sich gegenüber der Erstbehandlung des Bauantrages nichts Entscheidendes geändert. Die Gefahr von Bezugsfällen steht nach wie vor im Raum. Die Toranlage kann eine negative Vorbildwirkung hervorrufen. Danach kann ein Vorhaben auch dann unzulässig sein, wenn es sich zwar selbst einfügen würde, aber wegen des Gleichbehandlungsgebotes weitere gleichartige Vorhaben nach sich ziehen könnte, die in der Summe den Gebietscharakter verändern könnten. Gerade diese Gefahr ist nicht auszuschließen. Verschiedentlich gibt es schon Einfriedungen mit bis zu 2 m Höhe, für deren Eigentümer es unter Umständen dann einen Anreiz zu einer Erhöhung geben könnte und sich somit der Charakter eines ganzen Straßenzuges in eine Art Kanal verändern.
Damit wäre auch der öffentliche Belang des Schutzes des Ortsbildes betroffen. Überhohe Einfriedungen können den ästhetischen Anblick des gesamten Straßenzuges mit Vorgärten negativ beeinflussen.
Nach Ansicht der Verwaltung sollte die ursprüngliche Entscheidung beibehalten werden.
Diskussionsverlauf
3. BM Dr. Zimmer stellt fest, wenn man den Bauantrag isoliert betrachtet könnte man die Gemeinde für kleinlich halten wegen der 50 cm, allerdings ist eine Toranlage mit 2,50 m Höhe schon sehr massiv. Da es sich hier um einen klassischen Schwarzbau handelt, kann er der Ansicht des Landratsamtes nicht folgen, welche nach drei Jahren ihre Meinung geändert hat und nun durch eine Hintertür dem Bauherren recht gibt. Ebenso sollte man den Zusammenhang sehen, dass man im Jahr 2013 sehr viele Einfriedungen auf 2,00 m kürzen lies und dies auch vollzogen wurde. Somit sind seiner Meinung nach diejenigen die Dummen, welche den Aufforderungen gefolgt sind. Er kann dem Vorschlag der Verwaltung daher nur zustimmen.
GR Schlindwein kann die Argumentation des Landratsamtes nicht nachvollziehen. Seiner Meinung nach handelt es sich hierbei um einen Schwarzbau der zurückgebaut werden muss, denn was sollen die Bürger denken, welche sich an die Regeln halten. Außerdem setzt sich das Landratsamt über die Meinung von elf Gemeinderäten hinweg.
GR Rotter gefällt zwar die Toranlage sehr gut, spricht sich aber für den Vorschlag der Verwaltung aus. Seiner Meinung nach sollte man sich an die Vorschriften halten und kann die Aussage des Landratsamtes nicht nachvollziehen. Sollte man dem Bauherrn hier eine Zusage machen, sieht er die Gefahr, dass andere Bürger ihre Einfriedungen immer noch höher errichten und man dann nichts mehr dagegen unternehmen könnte.
GRin Wolf kann der Verwaltung sehr wohl zustimmen, da man ansonsten Tür und Tor für Nachahmer öffnet. Zudem fragt sie sich, was sich diejenigen Bürger denken werden, welche
zum Rückbau aufgefordert wurden und dies auch ordnungsgemäß vollzogen haben.
GR Bender kann der Verwaltung nicht zustimmen, da bei einer Kappung der Toranlage auf 2,00 m die Proportionen nicht mehr stimmen und somit die Gesamtgestaltung hässlich aussieht.
GR Lerach kann dem Vorschlag der Verwaltung zustimmen, da zum einen ein Präzedenzfall geschaffen wird. Zum anderen weist er zur besseren Vorstellung darauf hin, dass die Mauer mit einer Höhe von 2,50 m fast so hoch wie die Wand des Sitzungszimmers ist.
Beschluss
Der Bauausschuss stimmt der Errichtung einer Toranlage mit einer Höhe von 2,50 m auf dem Grundstück Lindenstr. 3 (Fl.Nr. 1039) auch weiterhin nicht zu; das gemeindliche Einvernehmen wird nicht erteilt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 1
Datenstand vom 10.08.2017 15:27 Uhr