Bauvoranfrage zum Einbau von zwei Wohnungen in Stallung/Heuboden sowie einer Wohnung in ein Wirtschaftsgebäude auf dem Grundstück Johannishögl 1 + 2 (Fl.Nr. 1658)


Daten angezeigt aus Sitzung:  23. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses, 15.06.2016

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Gemeinde Piding) 23. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 15.06.2016 ö 6

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

GR Lerach zeigt persönliche Beteiligung an und nimmt an der Beratung und Abstimmung nicht teil.

Herr Schaller teilt mit, dass eine Bauvoranfrage für den Einbau von zwei Wohnungen in einen Teil des Stall- und Heubodenbereichs des Anwesens Johannishögl 2 sowie für den Einbau einer Wohnung in ein nebenstehendes Wirtschaftsgebäude vorliegt.
Die Wohnungen sollen für die drei Kinder des Bauherrn mit deren Familien errichtet werden. Hinsichtlich der näheren Begründung des Bauherrn für die Bauvoranfrage wird auf das dem Bauantrag beigefügte Schreiben verwiesen (Anlage).

Das Baugrundstück liegt im Außenbereich; die Zulässigkeit von Vorhaben richtet sich nach § 35 BauGB. Bei dem Gebäude handelt es sich um ein landwirtschaftliches Anwesen. Die Land- und Forstwirtschaft wird betrieben, allerdings wird für die aktuelle Ausübung der Stall- und Heubodenbereich nicht mehr in vollem Umfang benötigt. Deshalb kann ein Teil davon für die geplanten Wohnungen verwendet werden ohne die Landwirtschaft einzuschränken. Gleiches gilt auch für das Wirtschaftsgebäude.

Das Vorhaben kann als teilprivilegiert bzw. als begünstigt gemäß § 35 Abs. 4 Ziffer 1 eingestuft werden. Zweck dieser Regelung ist vor allem, das landwirtschaftliche Betriebsgebäude, die als Folge des Strukturwandels in der Landwirtschaft nicht mehr -in vollem Umfang- für die Landwirtschaft benötigt werden unter erleichterten Bedingungen einer neuen Nutzung zugeführt werden können.  Dazu sind folgende Kriterien zu beachten, die allesamt erfüllt sein müssen:
a) Das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz:
       Der Bauernhof ist ein denkmalgeschütztes Anwesen und ist allein aus diesem Grund zu erhalten. Das Nebengebäude ist zwar nicht denkmalgeschützt, ist aber dem Hauptbau zugeordnet und deshalb als Ensemble ebenfalls erhaltenswert.

b) Die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt:
       Dies ist Sache der Detailplanung, muss natürlich bei der Planung berücksichtigt werden.

c) Die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück:
       Die bisherige Nutzung wurde nicht aufgegeben, sie hat sich nur verändert.

d) Das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden:
       Das Anwesen besteht bereits seit langer Zeit, die zulässige Errichtung wird vorausgesetzt.

e) Das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder fortwirtschaftlichen Betriebes:
       Der Bauernhof wird als solcher betrieben; das Nebengebäude ist dem Hauptbau zugeordnet.

f)        Im Fall der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher zulässigen Wohnungen höchstens drei Wohnungen:
       Es sollen drei Wohnungen errichtet werden.

g) Es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebes erforderlich:
       Es liegt eine Baugenehmigung aus dem Jahr 2010 zum Errichten einer Maschinenhalle vor, die derzeit zur Verlängerung dem Landratsamt vorliegt. Das gemeindliche Einvernehmen zur Verlängerung wurde bereits erteilt. Diese Maschinenhalle dient jedoch nicht als Ersatz für die der Landwirtschaft entzogenen Räumlichkeiten, denn das Abstellen von Maschinen und Fahrzeugen im Heuboden- oder Stallbereich ist nicht möglich. Gleiches gilt für das Wirtschaftsgebäude, das wegen seiner Größe zum Abstellen von Maschinen nicht geeignet ist.

Aus Sicht der Verwaltung ist das Vorhaben genehmigungsfähig. Das Landratsamt soll gebeten werden, im Rahmen der Entscheidung über die Bauvoranfrage die weiteren Voraussetzungen der landwirtschaftlichen Entwicklung zu klären.


Beschluss

Der Bauausschuss stimmt der Bauvoranfrage zum Errichten von drei Wohnungen in einem Teil des Heuboden- und Stallbereichs des Anwesens Johannishögl 2 sowie von einer Wohnung im nebenstehenden Wirtschaftsgebäude (Fl.Nr. 1658) zu und erteilt das gemeindliche Einvernehmen. Das Landratsamt soll gebeten werden, die weiteren Voraussetzungen der landwirtschaftlichen Entwicklung zu klären.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

Datenstand vom 10.08.2017 15:27 Uhr