Bauantrag zum Errichten einer zweiseitigen Werbefläche auf dem Grundstück Salzstr. 1 (Fl.Nr. 838)


Daten angezeigt aus Sitzung:  24. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses, 13.07.2016

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Gemeinde Piding) 24. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 13.07.2016 ö 5

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

Herr Schaller teilt mit, dass auf dem Grundstück Salzstraße 1 im Einmündungsbereich Salzstraße/B20 eine Werbetafel mit einer Größe von 3,83 x 2,83 m mit einem Abstand von ca. 1,30 m vom Boden steht. Diese Werbeanlage ist bisher ungenehmigt. Dieser Umstand wurde anlässlich eines Bauantrages zum Errichten von Werbeanlagen auf dem Grundstück Salzstraße 1 festgestellt. Bei der Behandlung des seinerzeitigen Bauantrages in der Bauausschusssitzung am 20.2.2013 wurde beschlossen, dass diese Werbetafel entfernt werden muss. Im Gegenzug wurden die beantragten Werbeflächen am Gebäude genehmigt.

Das Landratsamt hat nun den Bauherrn mit Schreiben vom 25.5.2016 aufgefordert, einen Bauantrag einzureichen. Andernfalls würde ein kostenpflichtiges Anordnungsverfahren eingeleitet werden.
Nun liegt der Bauantrag zur Genehmigung der bestehenden Werbeanlage vor. Das Grundstück liegt im Innenbereich in einem Mischgebiet. Die Werbetafel soll zweiseitig werden und allgemeinen Produktinformationen dienen, d.h. es ist keine Werbung an der Stätte der Leistung für den vorhandenen Lebensmittelmarkt vorgesehen. Anlagen der Eigenwerbung werden in der Regel von der Hauptnutzung mitgezogen und dienen dem ansässigen Betrieb. Anders verhält es sich mit einer Fremdwerbung, welche, wie im vorliegenden Fall, dem Hauptgebäude weder funktionell noch betrieblich zugeordnet ist. 
Weiter enthält Art. 8 Satz 3 BayBO eine spezielle Regelung für die Verunstaltung von Werbeanlagen. Verboten ist die störende Häufung; damit wird klargestellt, dass es auch für die Frage der Verunstaltung nicht auf die einzelne Werbeanlage ankommt, sondern dass gerade eine Konzentration solcher Anlagen gestalterisch unzumutbar sein kann. Im vorliegenden Fall wurden die Werbeanlagen am Gebäude 2013 mit der Maßgabe genehmigt, dass die nun beantragte Werbetafel entfernt wird. Grund dafür war eben die Häufung von Werbung. An dieser Situation hat sich nichts geändert.
Ein weiterer Punkt ist die Verkehrssicherheit. Nach Art 14 Abs. 2 BayBO dürfen bauliche Anlagen die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht gefährden. Eine Werbeanlage ist darauf ausgerichtet, Aufmerksamkeit  für ein bestimmtes Produkt zu erwecken. Damit kann eine Gefahr für den Verkehr hervorgerufen werden, vor allem in diesem weit überdurchschnittlich belasteten Bundesstraßenabschnitt mit nicht unerheblichem Einbiegeverkehr. Dies wird auch von Seiten der Polizei so gesehen, wie sie bereits 2013 festgestellt hat. Aus den angeführten Gründen soll nach Ansicht der Verwaltung dem Bauantrag nicht zugestimmt werden. 

Diskussionsverlauf

BM Holzner merkt an, dass dieser Bauantrag schon einmal abgelehnt wurde. Da sich an der Begründung nichts geändert hat, sieht er keinen Grund, weshalb dem Antrag diesmal zugestimmt werden sollte.

Auf Nachfrage von GR Geigl teilt Herr Schaller mit, dass die Werbeanlage derzeit von einer privaten Firma und nicht vom Rewe-Markt selbst betrieben wird.

Beschluss

Der Bauausschuss stimmt dem Bauantrag zum Errichten einer doppelseitigen Werbeanlage auf dem Grundstück Salzstr. 1 (Fl.Nr. 838) im Einmündungsbereich Salzstraße/B 20 nicht zu; das gemeindliche Einvernehmen wird nicht erteilt.

Abstimmungsergebnis
Mehrheitlich abgelehnt

Datenstand vom 10.08.2017 15:28 Uhr