Auf der Fl. Nr. 632/1 soll eine neue Sprinklerzentrale mit Pumpengebäude (48,75 m²) und Wasserbehälter (88,07 m²; Firsthöhe 16,85 m) errichtet werden.
Aufgrund einer neuen VDS-Richtlinie, deren Einhaltung für die Unternehmenssicherheit unerlässlich ist, besteht die Notwendigkeit zur Vergrößerung der Sprinklerwasservorhaltung. Zur geplanten Maßnahme ging folgende Stellungnahme bei der Verwaltung ein:
„die Milchwerke Berchtesgadener Land Chiemgau eG müssen aufgrund brandschutztechnischer Anforderungen gemäß VdS-Richtlinien die bestehende Sprinklerzentrale für die Hochregalläger 1 und 2 durch Errichtung eines oberirdischen Lagerbehälters für Löschwasser sowie eines zugehörigen Pumpenhauses inkl. Rohrleitungsinfrastruktur erweitern, um somit die notwendig vorzuhaltende Löschwassermenge sicherstellen zu können. Diese ergibt sich aus den Vorgaben der VdS-Richtlinie CEA 4001 : 2024-01 (08), welche für die Dauer von mindestens 90 Minuten zur Verfügung stehen muss.
In dem neuen Behälter werden somit zukünftig rund 1.100 m³ Wasser zu Löschzwecken vorgehalten.
Die Befüllung des Behälters ist (ausgenommen eines Brandfalls) einmalig erforderlich.
Im Rahmen der monatlichen Betriebsprüfungen des Sprinklersystems wird das Wasser im Kreislauf gefahren.
Aufgrund des Chlorid- und Kalkgehaltes im Grundwasser der betriebseigenen Brunnen ist die Befüllung voraussichtlich mit Gemeindewasser erforderlich.
Die Errichtung des Behälters und Pumpenhauses ist dringend erforderlich, da eine Überprüfung der Vorgaben der einschlägigen VdS-Richtlinie CEA 4001 : 2024-01 (08) durch einen VdS-Sachverständigen einen erheblichen Mangel bei der vorgehaltenen Wassermenge ergab und die Milchwerke daher gezwungen sind die bevorratete Löschwassermenge gemäß der Vorgaben der VdS-Richtlinie auszulegen und anzupassen.
Ein alternativer Standort war aufgrund technischer Gegebenheit im Hinblick auf die Anbindung an das bestehende Sprinklersystem leider nicht möglich.“
Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 15 „Hockerfeld“. Da das Pumpengebäude und der Wassertank außerhalb der Baugrenzen errichtet werden sollen, ist eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans gem. § 31 Abs. 2 BauGB erforderlich.
Eine solche Befreiung kann unter anderem dann erteilt werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, die Abweichung städtebaulich vertretbar ist und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Der geplante Standort wurde nach erfolgter Prüfung aller anderen Standorte als optimale Position gewählt, da dadurch die Nähe zur bestehenden Versorgungsleitung gegeben ist.
Der neu zu errichtende Wasserbehälter hat einen Durchmesser von 11 m und eine geplante Firsthöhe von 16,85 m.
Die umliegenden Betriebsgebäude haben eine Firsthöhe von 18,62 und 22 m. Somit ist der neue Wasserbehälter niedriger als die Bestandsgebäude, fügt sich ohne weiteres ein und beeinträchtigt keine Sichtbeziehungen.
Die zulässige GRZ laut Bebauungsplan liegt in diesem Bereich bei 0,95. Laut Berechnung der Milchwerke liegt die GRZ inkl. Tankfundamenten bei 0,708.
Das geplante Vorhaben ist aus Sicht der Verwaltung städtebaulich vertretbar und dem Bauantrag kann zugestimmt werden.